Verordnung

über dir Registrierung von Presseerzeugnissen

vom 15. Februar 1990

Auf der Grundlage des Beschlusses der Volkskammer vom 5. Februar 1990 über die Gewährleistung der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit (GBl. I Nr. 7 S. 39) wird folgendes verordnet:

§ 1

(1) Registrierungen für die Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und andere Publikationen werden vorgenommen

a) für zentrale Presseerzeugnisse beim Presse- und Informationsdienst der Regierung,

b) für regionale Presseerzeugnisse beim zuständigen Rat des Bezirkes.

(2) Die schriftliche Anmeldung zur Registrierung hat den Namen des Herausgebers und seine Anschrift, den Titel des Presseerzeugnisses, den Namen des Chefredakteurs ‚ die Erscheinungsweise sowie die Auflagenhöhe zu enthalten.

§ 2

Der Herausgeber ist verpflichtet, im Impressum die Registriernummer zu veröffentlichen.

§ 3

Die bisher erteilten Lizenznummern gelten als Registriernummer.

§ 4

Die staatliche Registrierung ist nicht mit der Vergabe von Druck- und Papierfonds verbunden.

§ 5

(1) Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

- Verordnung vorn 12. April 1962 über die Herausgabe und Herstellung aller periodisch erscheinenden Presseerzeugnisse (GBl. II Nr. 24 S. 239),

- Erste Durchführungsbestimmung vom 25. Mai 1962 zur Verordnung über die Herausgabe und Herstellung aller periodisch erscheinenden Presseerzeugnisse (GBl. II Nr. 77 S. 733).

Berlin, den 15. Februar 1990

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik

Hans Modrow

Vorsitzender

Δ nach oben