GESCHÄFTSORDNUNG

der Treuhandanstalt

Der Verwaltungsrat der Treuhandanstalt erlässt im Rahmen des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 und der Satzung der Treuhandanstalt vom 18. Juli 1990 die nachfolgende Geschäftsordnung der Treuhandanstalt Sie tritt gemäß § 2 Absatz 4 Treuhandgesetz mit ihrer Bestätigung durch den Ministerrat in Kraft.

I.

Innere Ordnung des Verwaltungsrats

§ 1

Vorsitzender und Stellvertreter

(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird durch den Ministerrat berufen. Der Verwaltungsrat wählt einen oder zwei Stellvertreter des Vorsitzenden.

(2) Die Wahl des oder der Stellvertreter gilt ebenso wie die Berufung des Vorsitzenden für die Dauer der Amtszeit als Verwaltungsratsmitglied.

(3) Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen den Verwaltungsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den Verwaltungsrat entgegenzunehmen.

§ 2

Sitzungen

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert, mindestens jedoch vierteljährlich. Der Verwaltungsrat ist außerdem einzuberufen, wenn dies nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung verlangt wird.

(2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Fernkopie einberufen.

(3) Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Ablauf der Einberufungsfrist mitgeteilt werden; der Vorsitzende kann auch insoweit die Frist in entsprechender Anwendung von Abs. 2 Satz 3 abkürzen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Verwaltungsratsmitglied oder der Vorstand dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt und die Ergänzung noch fristgemäß mitgeteilt werden kann. Beschlussanträge zu Gegenständen der Tagesordnung sollen so rechtzeitig vor der Sitzung mitgeteilt werden, dass eine schriftliche Stimmabgabe durch abwesende Mitglieder des Verwaltungsrate möglich ist.

(4) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus erheblichen Gründen aufheben oder verlegen.

(5) Der Vorsitzende bestellt den Protokollführer. Er entscheidet über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung. Die Mitglieder des Verstands nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, soweit der Vorsitzende nichts anderes bestimmt.

§ 3

Beschlussfassung

(1) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Ein abwesendes Mitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied oder den Vorstand überreichen lassen. Die nachträgliche Stimmabgabe eines abwesenden Mitglieds ist möglich, wann sie von allen anwesenden Mitgliedern zugelassen wurde.

(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann die Beratung und Beschlussfassung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung auf Antrag des Vorstands oder sonst aus erheblichem Grund vertagen.

(3) Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen. Fall innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung zu widersprechen oder nachträglich ihre Stimme abzugeben; der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der, Frist widersprochen hat.

(4) Der Vorsitzende kann Beschlüsse auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, telegraphischer, fernschriftlicher oder fernkopierter Stimmabgaben herbeiführen, wenn kein Mitglied des Verwaltungsrats diesem Verfahren widerspricht.

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift eingeladen und mindestens neun Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters anwesend sind.

(6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Stellvertreter steht dieses Recht zum Stichentscheid nicht zu.

§ 4

Niederschriften über Sitzungen und Beschlüsse

(1) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Beschlüsse, die nicht in Sitzungen gefasst worden sind, werden vom Vorsitzenden in einer Niederschrift festgestellt. Die Niederschriften sind jedem Mitglied des Verwaltungsrats unverzüglich in Abschrift zu übermitteln.

(2) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des Verwaltungsrats, das an der Sitzung oder Beschlussfassung teilgenommen hat, innerhalb eines Monats seit Absendung schriftlich beim Vorsitzenden widersprochen hat.

(3) Die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse können in der Sitzung im Wortlaut protokolliert und sogleich vom Vorsitzenden als teil der Niederschrift unterzeichnet werden. Soweit Beschlüsse in dieser Form gesondert protokolliert werden, ist ein Widerspruch gegen ihre Niederschrift nur in der Sitzung möglich.

§ 5

Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat bestellt einen Präsidialausschuss (§ 6) und einen Personalausschuss (§ 7). Er kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bestellen, namentlich, um den Vorstand in einzelnen Geschäftsbereichen zu beraten und zu unterstützen (Fachausschüsse).

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Verwaltungsrat für die Zeit bestellt, für die sie zu Mitgliedern des Verwaltungsrats bestellt wurden. (3) Die für den Verwaltungsrat in der Satzung und in dieser Geschäftsordnung getroffenen Regelungen gelten entsprechend für die innere Ordnung der Ausschüsse, soweit nicht nachstehend abweichende Regelungen getroffen sind.

(4) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist zugleich Vorsitzender des Präsidialausschusses und des Personalausschusses. Diese Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen von Ausschüssen teil, wenn der Vorsitzende des Ausschusses dieses wünscht.

§ 6

Präsidialausschuss

(1) Dem Präsidialausschuss gehören der Vorsitzende des Verwaltungsrats, seine beiden Stellvertreter und zwei weitere vom Verwaltungsrat zu wählende Verwaltungsratsmitglieder an. Falls der Verwaltungsrat nur einen Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt hat, besteht der Präsidialausschuss aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und drei weiteren Verwaltungsratsmitgliedern

(2) Der Präsidialausschuss bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor.

(3) Der Präsidialausschuss entscheidet anstelle des Verwaltungsrats über die Zustimmung zu

a) Verträgen mit Verwaltungsratsmitgliedern i. S. v. § 114 AktG,

b) zustimmungsbedürftigen Geschäften und Maßnahmen des Vorstands, falls eine Entscheidung vor der nächsten Sitzung des Verwaltungsrats dringend erforderlich ist.

Über Entscheidungen des Präsidialausschusses nach Buchstabe b) ist dem Verwaltungsrat spätestens in der nächsten Sitzung zu berichten.

§ 7

Personalausschuss

(1) Dem Personalausschuss gehören der Vorsitzende des Verwaltungsrats und seine beiden Stellvertreter an. Falls der Verwaltungsrat nur einen Stellvertreter bestellt hat, besteht der Personalausschuss aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und einem weiteren vom Verwaltungsrat zu wählenden Verwaltungsratsmitglied.

(2) Der Personalausschuss bereitet die Personalentscheidungen des Verwaltungsrats vor. Er beschließt anstelle des Verwaltungsrats über Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge und sonstiger Vertrage mit den Mitgliedern des Vorstands sowie Kreditgewährungen an Vorstandsmitglieder.

(3) Der Verwaltungsrat vertritt die Treuhandanstalt gegenüber den Vorstandsmitgliedern in entsprechender Anwendung von § 112 AktG. Soweit dem Personalausschuss Angelegenheiten zur Beschlussfassung überwiesen sind, ist er ermächtigt, die Treuhandanstalt im Sinne von § 112 AktG zu vertreten.

II.

Innere Ordnung des Vorstands

§ 8

Gesamtverantwortung und Geschäftsverteilung

(1) Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig laufend über wichtige Maßnahmen und Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei schwerwiegenden Bedenken bezüglich einer Angelegenheit eines anderen Geschäftsbereichs eine Beschlussfassung des Vorstande herbeizuführen, wenn die Bedenken nicht durch eine Aussprache mit dem anderen Mitglied des Vorstands behoben werden können.

(2) Die Verteilung der Geschäftsbereiche auf die Mitglieder des Verstands ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, der durch einstimmigen Beschluss des Vorstands festgelegt wird, wenn nicht der Verwaltungsrat eine Geschäftsverteilung erlässt.

§ 9

Entscheidungen des Vorstands

Das Vorstandskollegium entscheidet

(1) in allen Angelegenheiten, in denen nach dem Gesetz, der Satzung oder dieser Geschäftsordnung eine Beschlussfassung durch den Vorstand vorgeschrieben ist, insbesondere über

a) Aufstellung des Wirtschaftsplans (Unternehmensplanung) einschließlich Finanzierungsplan nach § 15 und des Jahresabschlusses und Lageberichte nach § 16 der Satzung,

b) die periodische Berichterstattung an den Verwaltungsrat entsprechend § 90 AktG,

c) die Berichte über den Fortgang der Privatisierung nach § 3 Abs. 3 Treuhandgesetz,

d) die Geschäfte, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,

e) die Richtlinien und Pläne für die einzelnen Geschäftsbereiche,

(2) in allen Angelegenheiten, die dem Vorstand durch den Präsidenten oder ein Mitglied des Vorstande zur Beschlussfassung vorgelegt werden,

(3) über alle Angelegenheiten, die durch die Geschäftsverteilung keinem Geschäftsbereich zugewiesen sind

§ 10

Leitung der Geschäftsbereiche

(1) Das einzelne Mitglied des Verstands führt den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse in eigener Verantwortung. Soweit Maßnahmen und Geschäfte eines Geschäftsbereiche zugleich einen oder mehrere andere Geschäftsbereiche betreffen, muss sich das Mitglied des Vorstands zuvor mit den anderen beteiligten Mitgliedern abstimmen. Wenn eine Einigung nicht zustande kommt, ist jedes beteiligte Mitglied des Verstands verpflichtet, eine Beschlussfassung des Vorstands herbeizuführen.

(2) Maßnahmen und Geschäfte eines Geschäftsbereichs, die für die Treuhandanstalt von grundsätzlicher oder außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands. Dasselbe gilt für solche Maßnahmen und Geschäfte, bei denen der Präsident die vorherige Beschlussfassung des Verstands verlangt.

(3) Maßnahmen und Geschäfte der in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bezeichneten Art darf das Mitglied des Vorstands ohne vorherige Zustimmung des Vorstands oder - im Falle von Absatz 1 Satz 2 - ohne vorherige Abstimmung mit den anderen beteiligten Mitgliedern vornehmen, wenn dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Vermeidung unmittelbar drohender schwerer Nachteile erforderlich ist. Über einen solchen Vorgang ist der Vorstand unverzüglich zu unterrichten.

§ 11

Präsident

(1) Dein Präsidenten obliegt die Koordination aller Geschäftsbereiche des Vorstands. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Geschäftsführung aller Geschäftsbereiche einheitlich auf die durch die Beschlüsse des Vorstands festgelegten Ziele ausgerichtet wird. Von den Mitgliedern des Vorstande kann er jederzeit Auskünfte über einzelne Angelegenheiten ihrer Geschäftsbereiche verlangen und bestimmen, dass er über bestimmte Arten von Geschäften im Vorhinein unterrichtet wird.

(2) Der Präsident repräsentiert den Vorstand gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Behörden, Verbänden, Wirtschaftsorganisationen und Publikationsorganen. Er kann diese Aufgaben für bestimmte Arten von Angelegenheiten oder im Einzelfall auf ein anderes Mitglied des Vorstande übertragen.

(3) Bei Verhinderung des Präsidenten nimmt sein Stellvertreter die Rechte und Pflichten. des Präsidenten wahr. Das gilt nicht für das Recht des Präsidenten zum Stichentscheid nach § 12 Abs. 5 Satz 2.

§ 12

Sitzungen und Beschlüsse

(1) Der vorstand beschließt in der Regel in Sitzungen, die nach Möglichkeit wöchentlich, mindestens jedoch zweimal im Monat stattfinden und durch den Präsidenten einberufen werden. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung unter Mitteilung des Beratungsgegenstandes verlangen. Mit der Einberufung, die nicht später als zwei Tage vor der Sitzung erfolgen soll, ist die Tagesordnung mitzuteilen und sollen ,die Beschlussvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung übermittelt werden.

(2) Der Präsident leitet die Sitzungen. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann bestimmen, dass Personen, die nicht dem Vorstand angehören, zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Der Präsident kann die Beratung und Beschlussfassung zu einzelnen Punkten der Tagesordnung vertagen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Abwesende Mitglieder können ihre Stimmen schriftlich, fernschriftlich, fernkopiert oder fernmündlich abgeben. Fernmündliche Stimmabgaben sind schriftlich zu bestätigen. Die nachträgliche Stimmabgabe eines abwesenden Mitglieds ist zulässig, wenn sie von allen anwesenden Mitgliedern zugelassen wurde. Die abwesenden Mitglieder sind unverzüglich über die in ihrer Abwesenheit gefassten Beschlüsse zu unterrichten. Über Angelegenheiten des Geschäftsbereiche eines abwesenden Mitglieds soll - außer in dringenden Fallen - nur mit seiner Zustimmung verhandelt und beschlossen werden.

(4) Auf Anordnung des Präsidenten können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen durch schriftliche, fernschriftliche, fernkopierte oder fernmündliche Stimmabgaben gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Fernmündliche Stimmabgaben sind schriftlich zu bestätigen.

(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, außerhalb von Sitzungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

(6) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich Ort und Tag dar Sitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnung und der Wortlaut der Beschlüsse ergeben. Der Präsident bestimmt den Protokollführer. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des Vorstands in der nächsten, dem Zugang der Niederschrift folgenden Sitzung widerspricht. Beschlüsse des Vorstands, die außerhalb von Sitzungen gefasst worden sind, sind in die Niederschrift über die nächste Sitzung des Verstands aufzunehmen.

(7) Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse können in der Sitzung im Wortlaut protokolliert und zugleich vom Sitzungsleiter als Teil der Niederschrift unterzeichnet werden. Soweit Beschlüsse in der Sitzung in dieser Form gesondert protokolliert werden, ist ein Widerspruch gegen ihre Niederschrift nur in der Sitzung möglich.

III.

Zusammenarbeit von Verwaltungsrat und Vorstand

§ 13

Information und Aufsicht

(1) Verwaltungsrat und Vorstand werden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vertrauensvoll zusammenarbeiten.

(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in entsprechender Anwendung von § 90 AktG sowohl regelmäßig als auch auf Anforderung zu berichten.

(3) Der Präsident hat den Vorsitzenden des Verwaltungsrats laufend und unverzüglich über alle wichtigen Geschäftsangelegenheiten zu unterrichten.

(4) Der Verwaltungsrat kann in entsprechender Anwendung von § 111 Abs. 2 AktG Prüfungen vornehmen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

§ 14

Beratung und Unterstützung

(1) Der Verwaltungsrat hat die Geschäftstätigkeit des Vorstands sowohl zu überwachen als auch durch Beratung und durch andere geeignete Formen der Mitwirkung zu unterstützen.

(2) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand insbesondere in allen, Grundfragen

- der Tätigkeit und Organisation der Treuhandanstalt,

- der Privatisierung und Verwertung volkseigenen Vermögens nach den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft,

- der Strukturanpassung der Wirtschaft an die Erfordernisse des Marktes,

- der zweckmäßigen Entflechtung von Unternehmensstrukturen zur Bildung marktfähiger Unternehmen und einer effizienten Wirtschaftsstruktur.

(3) Zur Beratung und Unterstützung des Vorstands kann der Verwaltungsrat aus seiner Mitte Fachausschüsse bilden. Einem Fachausschuss können bis zu drei Mitglieder angehören.

§ 15

Zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1) Der Vorstand darf Geschäfte und Maßnahmen von besonderer Bedeutung nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats vornehmen. Geschäfte und Maßnahmen von besonderer Bedeutung sind insbesondere:

a) die Aufstellung des Wirtschaftsplans (Unternehmensplanung) nach § 15 der Satzung,

b) die Veräußerung und der Erwerb von Unternehmen, Anteilen an Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, falls mindestens zwei der drei folgenden Merkmale erfüllt sind:

- bilanzieller Zu- oder Abgang von mehr als 100 Mio. DM oder Mark,

- Umsatzerlöse des Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteile im letzten Geschäftsjahr oder voraussichtlich im laufenden Geschäftsjahr von mehr als 300 Mio. DM,

- mehr als 2 000 Arbeitnehmer in dem Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil,

c) die Auflösung von Gesellschaften und die Stilllegung von Betrieben, falls mindestens zwei der in Buchst. b) genannten Merkmale erfüllt sind,

d) die Verträge zur Verpachtung, Betriebsüberlassung oder Betriebsführung, falls mindestens zwei der in Buchst. b) genannten Merkmale erfüllt sind,

e) die Gewährung von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und anderen Einstandspflichten für fremde Verbindlichkeiten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs, wenn im Einzelfall 100 Mio. DM oder die im Wirtschaftsplan bestimmten Ansätze überschritten werden,

f) der Verzicht auf Kreditforderungen aus vor dem 30. Juni 1990 aufgenommenen Krediten in Höhe von mehr als 100 Mio.vDM im Einzelfall,

g) Finanzhilfen an nachgeordnete Gesellschaften, insbesondere durch Kapitalerhöhungen, Gesellschafterdarlehen und Forderungsverzichte, wenn im Einzelfall 100 Mio. DM oder die im Wirtschaftsplan bestimmten Ansätze überschritten werden,

h) die Ausgabe von Schuldverschreibungen und sonstige Formen der Aufnahme von Mitteln am Kapitalmarkt.

(2) Der Vorstand hat die Zustimmung auch einzuholen,wenn er bei nachgeordneten Unternehmen an Geschäften und Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Treuhandanstalt, insbesondere an Geschäften und Maßnahmen der in Absatz 1 genannten Arten durch Weisung, Zustimmung, Stimmabgabe oder in sonstiger Weise mitwirkt.

(3) Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss weitere Geschäfte und Maßnahmen des Vorstande von seiner Zustimmung abhängig machen oder den Kreis der zustimmungsbedürftigen Geschäfte und Maßnahmen einschränken. Er kann seine Zustimmung auch in Form einer allgemeinen Ermächtigung für einen bestimmten Kreis der zustimmungsbedürftigen Geschäfte und Maßnahmen erteilen.

Δ nach oben