1. Die Bildung von Betriebsräten ist von der Regierung zu unterbinden bis es für ihre Tätigkeit eindeutige gesetzliche Grundlagen gibt.
2. Die Bildung und Tätigkeit von Betriebsräten erfordert eine Verfassungsänderung, ein Betriebsrätegesetz, ein neues AGB und ein Gewerkschaftsgesetz. Die Gesetzeswerke sind vor ihrer Beschlussfassung durch die Volkskammer zur breiten demokratischen Debatte und Ausarbeitung in allen Betriebsbelegschaften vorzulegen.
3. Den Betriebsräten dürfen nur die unmittelbar aus den Arbeitsrechtsverhältnissen der Werktätigen erwachsenden Aufgaben der Interessenvertretung zugeordnet werden. Alle damit zusammenhängendenden und besonders die darüber hinausgehenden Aufgaben der Interessenvertretung sind durch starke, eigenständige Industriegewerkschaften und Gewerkschaften in den Betrieben wahrzunehmen.
4. Wir fordern die Schaffung von Aufsichtsräten in staatlichen und halbstaatlichen Betrieben. Sie sind für eine demokratische Leitung und Verwaltung unerlässlich. Das Prinzip der Einzelleitung und Einzelentscheidung als Methode zentralistischer Kommandowirtschaft muss überwunden werden. Volkseigentum muss vom Volke geleitet und verwaltet werden.