Zweite Durchführungsverordnung
zum Gesetz
über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen
und über Unternehmensbeteiligungen
vom 13. Juni 1990

Auf der Grundlage des § 22 des Gesetzes vom 7. März 1990 über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen (GBI. I Nr. 17 S. 141) wird folgendes verordnet:

§ 1

Gegenstand dieser Durchführungsverordnung sind weitere Maßnahmen zur Umwandlung ehemaliger Produktionsgenossenschaften des Handwerks (nachfolgend PGH genannt) und die Anpassung der Bestimmungen zur Umwandlung von seit 1972 in Volkseigentum übergeleiteten Betrieben mit staatlicher Beteiligung, Privatbetrieben und PGH an die Bedingungen der Währungsunion.

§ 2

(1) Antragsberechtigt gemäß § 18 des Gesetzes sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Überleitung in einen volkseigenen Betrieb Mitglied der PGH waren, Erben von ehemaligen Mitgliedern haben kein Antragsrecht. Soweit wieder eine PGH gebildet werden soll, sind nur die ehemaligen PGH-Mitglieder antragsberechtigt, die in dieser Produktionsgenossenschaft eine Tätigkeit aufnehmen.

(2) Bei Umwandlung in eine andere Unternehmensform sind die vorhandenen unteilbaren Fonds der ehemaligen PGH auf die ehemaligen PGH-Mitglieder aufzuteilen, die in die neue Gesellschaft als Gesellschafter oder Aktionäre eintreten. Sie bringen ihren persönlichen Anteil und ihren Anteil an den unteilbaren Fonds als Anteil am Gesellschaftskapital in die neue Gesellschaft ein. Die Verordnung vom 8. März 1990 über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks (GBl. I Nr. 18 S. 164) findet dafür keine Anwendung.

§ 3

(1) Die bei der Umwandlung der ehemaligen Betriebe mit staatlicher Beteiligung, privater Betriebe und PGH gemäß § 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen (GBl. I Nr. 17 S. 144) (nachfolgend 1. DVO genannt) zu berücksichtigenden Werte sind im Verhältnis zwei Mark der DDR zu einer Deutschen Mark umzubewerten. Das betrifft:

a) die Verpflichtung zur Rückzahlung des Ablösungsbetrages für die früheren Kapitaleinlagen durch die privaten Gesellschafter der ehemaligen Betriebe mit staatlicher Beteiligung, zur Rückerstattung des Kaufpreises durch die Inhaber der ehemaligen privaten Betriebe und die Rückzahlung der ausgezahlten Anteile durch die Mitglieder der ehemaligen PGH,

b) die Kapitaleinlagen der Gesellschafter der Betriebe mit staatlicher Beteiligung und der privaten Inhaber (die Einlagen der privaten Gesellschafter und der privaten Inhaber in Höhe der vorgenannten Rückzahlungsverpflichtungen) bzw. die Anteile (in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung) und die 1972 vorhandenen unteilbaren genossenschaftlichen Fonds der PGH,

c) die vom volkseigenen Betrieb übernommenen bzw. zu übernehmenden Vermögenswerte (alle Aktiva und Passiva) gemäß § 5 Abs. 4 der 1. DVO,

d) die aus der Werterhöhung gemäß § 5 Abs.v5 der 1. DVO zulässige Erhöhung der Kapitaleinlagen der Gesellschafter bzw. privaten Inhaber,

e) die aus der Werterhöhung gemäß § 5 Abs. 6 bzw. Abs. 8 der 1. DVO zulässige Bildung einer Rücklage,

f) die aus der Werterhöhung gemäß § 5 Abs. 7 und Abs. 8 zu vereinbarende Erhöhung der staatlichen Beteiligung oder Forderung des Staates.

(2) Entscheidungen über Anträge auf Umwandlung können bereits vor dem Vorliegen der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach den Grundsätzen des § 4 dieser Durchführungsverordnung getroffen werden, wenn die Umbewertung/Umstellung der Grundmittel und materiellen Umlaufmittel auf Marktpreise prüffähig nachgewiesen werden kann.

§ 4

(1) Nach der Vorlage der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark sind die ehemaligen Gesellschafter der Betriebe mit staatlicher Beteiligung, die Inhaber von privaten Betrieben bzw. die PGH berechtigt, eine Korrektur der gemäß § 3 dieser Durchführungsverordnung festgelegten Rückzahlungsverpflichtungen an den Staat, der Kapitaleinlagen bzw. zu vereinbarenden Forderungen des Staates zu beantragen, wenn die sich tatsächlich ergebende Differenz aus der Umbewertung/Umstellung nicht voll zu Lasten der gemäß § 5 Abs. 6 bzw. Abs. 8 der 1. DVO gebildeten Rücklage ausgeglichen werden kann.

(2) Bis zur Höhe der nicht aus der Rücklage ausgleichbaren Abwertungsverluste sind folgende Veränderungen zu bestätigen:

a) Hinsichtlich der ehemaligen Betriebe mit staatlicher Beteiligung

- Reduzierung bzw. Wegfall der vereinbarten Erhöhung der staatlichen Beteiligung oder Forderung des Staates gemäß § 5 Abs. 7 der 1. DVO

- Reduzierung bzw. Wegfall der aus der Werterhöhung gemäß § 5 Abs. 5 der 1. DVO erfolgten Erhöhung der Kapitaleinlagen aus dem unteilbaren Fonds im gleichen Verhältnis aller Gesellschafter

- Verminderung der Kapitaleinlagen der Gesellschafter im gleichen Verhältnis bei gleichzeitiger Verminderung der Rückzahlungsverpflichtung der Ablösungsbeträge der privaten Gesellschafter,

b) Hinsichtlich der ehemaligen Privatbetriebe

- Reduzierung bzw. Wegfall der vereinbarten staatlichen Beteiligung oder Forderung des Staates gemäß § 5 Abs. 7 der 1. DVO

- Reduzierung bzw. Wegfall der aus der Werterhöhung gemäß § 5 Abs. 5 der 1. DVO erfolgten Erhöhung der Kapitaleinlage

- Verminderung des zurückzuzahlenden Kaufpreises,

c) Hinsichtlich der ehemaligen PGH
Reduzierung bzw. Wegfall der vereinbarten staatlichen Beteiligung oder Forderung des Staates gemäß § 5 Abs.v7 und Abs. 8 der 1. DVO.

(3) Hinsichtlich der Abwertungsverluste, die gemäß Absatz 2 nicht voll ausgeglichen werden können, erfolgen gesonderte gesetzliche Regelungen.

§ 5

(1) Die Anträge gemäß § 4 dieser Durchführungsverordnung sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Rat des Bezirkes) zu stellen und von dieser kurzfristig zu entscheiden. Bei einer beantragten Verminderung bzw. bei Wegfall von staatlichen Beteiligungen oder Forderungen des Staates aus der Werterhöhung ist die Entscheidung mit der Außenstelle der Treuhandanstalt im Bezirk abzustimmen.

(2) Mit dem Antrag sind prüffähige Unterlagen über die erfolgte Umbewertung/Umstellung der Vermögenswerte vorzulegen. Durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Rat des Bezirkes) kann gefordert werden, dass der ausgewiesene Marktpreis durch einen unabhängigen Sachverständigen bestätigt wird.

(3) Gegen die getroffene Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde (Rat des Bezirkes) sind das Rechtsmittel der Beschwerde entsprechend § 20 des Gesetzes und wenn der Beschwerde nicht abgeholfen wird, Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht entsprechend § 21 des Gesetzes zulässig.

§ 6

(1) Die Forderungen des Staates gemäß § 5 Abs. 7 und Abs. 8 der 1. DVO sind ab 1. Januar 1996 in zehn gleichen Halbjahresraten, jeweils fällig am Ende des laufenden Halbjahres, zurückzuzahlen. Eine vorzeitige Rückzahlung ist möglich.

(2) Die festgelegten Zinsen In Höhe von 3,5 % sind halbjährlich, jeweils bis zum Ende des Halbjahres, zu entrichten.

§ 7

(1) Werden antragsberechtigten privaten Gesellschaftern ehemaliger Betriebe mit staatlicher Beteiligung bzw. Inhabern von privaten Betrieben Beteiligungen zu anderen Betrieben oder die Übernahme eines anderen Betriebes gemäß § 19 Abs. 4 des Gesetzes bzw. § 5 Abs. 1 der 1. DVO angeboten, ergibt sich der Wert der Beteiligung des einzelnen Gesellschafters aus seiner Kapitaleinlage gemäß § 3 Abs. 1 Buchstaben b und d dieser Durchführungsverordnung. Dabei ist das Gesamtvermögen der Gesellschaft, an dem die Beteiligung erfolgen soll, zu Marktpreisen zu bewerten.

(2) Soweit Antragsberechtigten auf ihren Antrag für übergeleitete Betriebe, die nicht mehr vorhanden sind, durch die Bezirksverwaltungsbehörde (Rat des Bezirkes) in Abstimmung mit der Außenstelle der Treuhandanstalt im Bezirk ein anderer Betrieb angeboten wird, erfolgt die Berechnung der Kapitaleinlagen und Ansprüche der einzelnen Gesellschafter sowie des Staates in vollem Umfang nach den Grundsätzen der §§ 3 und 4 dieser Durchführungsverordnung.

§ 8

Diese Durchführungsverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 13. Juni 1990

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik

de Maizière
Ministerpräsident

Dr. Pohl
Minister für Wirtschaft

Gesetzblatt Teil I Nr. 34 Ausgabetag 25. Juni 1990

Δ nach oben