GESCHÄFTSORDNUNG
der Treuhandanstalt
(Neufassung vom 1.1.93)
Der Verwaltungsrat der Treuhandanstalt beschließt aufgrund des nach Art. 25 des Einigungsvertrages fortgeltenden Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 und der Satzung der Treuhandanstalt vom 18. Juli 1990 die nachfolgende Geschäftsordnung der Treuhandanstalt Sie tritt mit ihrer Genehmigun4 durch den Bundesminister der Finanzen in Kraft.
I.
Innere Ordnung des Verwaltungsrats
§ 1
Vorsitzender und Stellvertreter
(1) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch die Bundesregierung berufen Der Verwaltungsrat wählt einen oder. zwei Stellvertreter des Vorsitzenden.
(2) Die Wahl des oder der Stellvertreter gilt ebenso wie die Berufung des Vorsitzenden für die Dauer ihres jeweiligen Amtes als Verwaltungsratsmitglied.
(3) Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Verwaltungsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den Verwaltungsrat entgegenzunehmen.
§ 2
Sitzungen
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert, mindestens jedoch vierteljährlich. Der Verwaltungsrat ist außerdem einzuberufen, wenn dies nach § 9 Abs.v1 Satz 2 der Satzung verlangt wird.
(2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegraphisch oder durch Fernkopie einberufen.
(3) Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Ergänzungen der Tagesordnung müssen vor Ablauf der Einberufungsfrist mitgeteilt werden; der Vorsitzende kann auch insoweit die Frist in entsprechender Anwendung Absatz 2 Satz 3 abkürzen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn ein Verwaltungsratsmitglied oder der Vorstand dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt und die Ergänzung noch fristgemäß mitgeteilt werden kann. Beschlussanträge zu Gegenständen der Tagesordnung sollen so rechtzeitig vor der Sitzung mitgeteilt werden, dass eine schriftliche Stimmabgabe durch abwesende Mitglieder des Verwaltungsrats möglich ist.
(4) Der Vorsitzende kann eine einberufene Sitzung aus erheblichen Gründen aufheben oder verlegen.
(5) Der Vorsitzende bestellt den Protokollführer. Er entscheidet über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung. Die Mitglieder des Verstands nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, soweit der Vorsitzende nichts anderes bestimmt.
§ 3
Beschlussfassung
(1) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Ein abwesendes Mitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied oder den Vorstand überreichen lassen. Die nachträgliche Stimmabgabe eines abwesenden Mitglieds ist möglich, wenn sie von allen anwesenden Mitgliedern zugelassen wurde.
(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann die Beratung und Beschlussfassung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung auf Antrag des Vorstands oder sonst aus erheblichem Grund vertagen.
(3) Zu Gegenständen der Tagesordnung, die nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, kann nur beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. Abwesenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, der Beschlussfassung zu widersprechen oder nachträglich ihre Stimme abzugeben; der Beschluss wird erst wirksam, wenn kein abwesendes Mitglied innerhalb der Frist widersprechen hat.
(4) Der Vorsitzende kann Beschlüsse auch ohne Einberufung einer. Sitzung im Wege schriftlicher, telegraphischer, fernschriftlicher oder fernkopierter Stimmabgaben herbeiführen, wenn kein Mitglied des Verwaltungsrats diesem Verfahren widerspricht.
(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter der zuletzt bekanntgegebenen Anschrift eingeladen und mindestens neun Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters anwesend sind.
(6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet de Stimme des Vorsitzenden. Dem Stellvertreter steht dieses Recht zum Stichentscheid nicht zu.
§ 4
Niederschriften über Sitzungen und Beschlüsse
(1) Über die Sitzungen des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. Beschlüsse, die nicht in Sitzungen gefasst worden sind, werden vom Vorsitzenden in einer Niederschrift festgestellt. Die Niederschriften sind jedem Mitglied des Verwaltungsrats unverzüglich in Abschrift zu übermitteln.
(2) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des Verwaltungsrats, das an der Sitzung oder Beschlussfassung teilgenommen hat, innerhalb eines Monats seit Absendung schriftlich, beim Vorsitzenden widersprochen hat.
(3) Die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse können in der Sitzung im Wortlaut protokolliert und sogleich vom Vorsitzenden als Teil- der Niederschrift unterzeichnet werden. Soweit Beschlüsse in dieser Form gesondert protokolliert werden, ist ein Widerspruch gegen ihre Niederschrift nur in der Sitzung möglich.
§ 5
Ausschüsse
(1) Der Verwaltungsrat bestellt einen Präsidialausschuss (§ 6) und einen Personalausschuss (§ 7). Er kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bestellen, namentlich, um den Vorstand in einzelnen Geschäftsbereichen zu beraten und zu unterstützen (Fachausschüsse).
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Verwaltungsrat für die Zeit bestellt, für die sie zu Mitgliedern des Verwaltungsrats bestellt wurden.
(3) Die für den Verwaltungsrat in der Satzung und in dieser Geschäftsordnung getroffenen Regelungen gelten entsprechend für die innere Ordnung der Ausschüsse, soweit nicht nachstehend abweichende Regelungen getroffen sind.
(4) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist zugleich Vorsitzender des Präsidialausschusses und des Personalausschusses. Diese Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen von Ausschüssen teil, wenn der Vorsitzende des Ausschusses dieses wünscht.
§ 6
Präsidialausschuss
(1) Dem Präsidialausschuss gehören der Vorsitzende des Verwaltungsrats, seine beiden Stellvertreter und drei weitere vom Verwaltungsrat zu wählende Verwaltungsratsmitglieder an. Falls der Verwaltungsrat nur einen Stellvertreter des Vorsitzenden bestellt hat, besteht der Präsidialausschuss aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und vier weiteren Verwaltungsratsmitgliedern.
(2) Der Präsidialausschuss bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor.
(3) Der Präsidialausschuss entscheidet anstelle des Verwaltungsrats über die Zustimmung zu
a) Verträgen mit Verwaltungsratsmitgliedern i.S.v. § 114vAktG,
b) zustimmungsbedürftigen Geschäften und Maßnahmen des Vorstands, falls eine Entscheidung vor der nächsten Sitzung des Verwaltungsrats dringend erforderlich ist.
Über Entscheidungen des Präsidialausschusses nach Buchstabe ist dem Verwaltungsrat spätestens in der nächsten Sitzung zu berichten.
§ 7
Personalausschuss
(1) Dem, Personalausschuss gehören der Vorsitzende des Verwaltungsrats und seine beiden Stellvertreter an. Falls der Verwaltungsrat nur einen Stellvertreter bestellt hat, besteht der Personalausschuss aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und einem weiteren vom Verwaltungsrat zu wählenden Verwaltungsratsmitglied.
(2) Der Personalausschuss bereitet die Personalentscheidungen des Verwaltungsrats vor. Er beschließt anstelle des Verwaltungsrate über Abschluss, Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge und sonstiger Verträge mit den Mitgliedern des Vorstands sowie Kreditgewährungen an Vorstandsmitglieder. § 89 AktG findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Verwaltungsrat vertritt die Treuhandanstalt gegenüber, den Vorstandsmitgliedern in entsprechender Anwendung von § 112 AktG. Soweit dem Personalausschuss Angelegenheiten zur Beschlussfassung überwiesen sind, ist,er ermächtigt, die Treuhandanstalt im Sinne von § 112 AktG zu vertreten.
II.
Innere Ordnung des Vorstands
§ 8
Gesamtverantwortung und Geschäftsverteilung
(1) Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung. Sie arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig laufend über wichtige Maßnahmen und Vorgänge in ihren Geschäftsbereichen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei schwerwiegenden Bedenken bezüglich einer Angelegenheit eines anderen Geschäftsbereichs eine Beschlussfassung des Vorstands herbeizuführen, wenn die Bedenken nicht durch eine Aussprache mit den anderen Mitglied des Vorstands behoben werden können.
(2) Die Verteilung der Geschäftsbereiche auf die Mitglieder des Vorstands ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan, der durch einstimmigen Beschluss des Vorstands festgelegt wird, wenn nicht der Verwaltungsrat eine Geschäftsverteilung erlässt.
§ 9
Leitung der Geschäftsbereiche
(1) Das einzelne Mitglied des Vorstands führt den ihm zugewiesenen Geschäftsbereich im Rahmen der Vorstandsbeschlüsse in eigener Verantwortung. Soweit Maßnahmen und Geschäfte eines Geschäftsbereichs Zugleich einen oder mehrere andere Geschäftsbereiche betreffen, muss sich das Mitglied des Vorstands zuvor mit den anderen beteiligten Mitgliedern abstimmen, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, ist jedes beteiligte Mitglied des Vorstands verpflichtet, eine Beschlussfassung. des Vorstands herbeizuführen.
(2) Maßnahmen und Geschäfte eines Geschäftsbereichs, die für die Treuhandanstalt von grundsätzlicher oder außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands. Dasselbe gilt für solche Maßnahmen und Geschäfte, bei denen der Präsident die vorherige Beschlussfassung des Vorstands verlangt.
(3) Maßnahmen und Geschäfte der in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bezeichneten Art darf das Mitglied des Vorstands ohne vorherige Zustimmung des Vorstands oder - im Falle von Absatz 1 Satz 2 - ohne vorherige Abstimmung mit den anderen beteiligten Mitgliedern vornehmen, wenn dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Vermeidung unmittelbar drohender schwerer Nachteile erforderlich ist. Über einen solchen Vorgang ist der Vorstand unverzüglich zu unterrichten.
§ 10
Entscheidungen durch zwei Vorstandsmitglieder
Das nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Mitglied des Vorstandes entscheidet im Einvernehmen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands über die folgenden Maßnahmen und Geschäfte:
1) Veräußerung und Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen eines Unternehmens, Sanierungskonzepte für den gesamten Betrieb eines Unternehmens, soweit der Vorstand hierüber als Gesellschafter entscheidet, Auflösung eines Unternehmens, Stilllegung des gesamten Betriebs eines Unternehmens, Herbeiführung der Gesamtvollstreckung über ein Unternehmen sowie Abschluss eines Betriebsüberlassungs-, Betriebspacht- oder Betriebsführungsvertrags über den gesamten Betrieb eines Unternehmens, sofern eines der folgenden Merkmale erfüllt ist:
a) Das Unternehmen beschäftigt im Zeitpunkt der Entscheidung, bei Verträgen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, mindestens 500 Arbeitnehmer (einschließlich der Kurzarbeiter und Auszubildenden).
b) Der Umsatz des Unternehmens beträgt im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich mindestens 75 Mio. DM.
c) Das Unternehmen hatte nach der DM-Eröffnungsbilanz oder nach dem letzten testierten Jahresabschluss eine Bilanzsumme von mindestens 50 Mio. DM.
2) Veräußerung, Erwerb oder Stilllegung eines Betriebs oder eines Betriebsteils eines Unternehmens sowie Abschluss eines Betriebsüberlassungs-, Betriebspacht- oder Betriebsführungsvertrags über einen Betrieb oder Betriebsteil eines Unternehmens, sofern eines der folgenden Merkmale erfüllt ist:
a) In dem Betrieb oder Betriebsteil werden im Zeitpunkt der Entscheidung, bei Verträgen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, mindestens 500 Arbeitnehmer (einschließlich der Kurzarbeiter und Auszubildenden) beschäftigt.
b) In dem Betrieb oder Betriebsteil wird voraussichtlich im laufenden Geschäftsjahr ein Umsatz von mindestens 75 Mio. DM erreicht.
c) Der Buchwert der betroffenen Aktiva beträgt nach der DM-Eröffnungsbilanz oder dem letzten testierten Jahresabschluss des Unternehmens mehr als 50 Mio. DM.
3) Veräußerung oder Erwerb einzelner Vermögensgegenstände der Treuhandanstalt oder eines Unternehmens sowie Abschluss eines Nutzungsverhältnisses über einen solchen Gegenstand, sofern der Wert entsprechend Absatz 2 c) mehr als 50 Mio. DM beträgt.
4) Maßnahmen im Zuge der Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensteilen, Betrieben oder Betriebsteilen sowie von einzelnen Vermögensgegenständen, wenn sie für die Treuhandanstalt neue finanzielle Belastungen von mehr, als 30 Mio. DM zur Folge haben oder haben können.
5) Gewährung von Krediten, Gewährleistungen, Eigenkapitalzuführungen und andere finanzielle Leistungen, wenn die Einzelmaßnahme den Betrag von 10 Mio. DM oder das Gesamtobligo der Treuhandanstalt durch die Maßnahme den Betrag von 30 Mio. DM übersteigt.
§ 11
Entscheidungen des Gesamtvorstands
(1) Der gesamte Vorstand entscheidet
a) in allen Angelegenheiten, in denen nachdem Gesetz, der Satzung oder dieser Geschäftsordnung eine Beschlussfassung durch den Vorstand vorgeschrieben ist, insbesondere über
aa) die Aufstellung des Jahresplans (Unternehmensplanung) einschließlich des Finanzierungsplans nach § 15 sowie des Jahresabschlusses und des Lageberichts nach § 16 der Satzung,
bb) die periodische Berichterstattung an den Verwaltungsrat entsprechend § 90 AktG,
cc) die Berichte über den Fortgang der Privatisierung nach § 3 Abs. 3 Treuhandgesetz,
dd) die Geschäfte und Maßnahmen, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,
ee) die Richtlinien und Pläne für die einzelnen Geschäftsbereiche,
b) in allen Angelegenheiten, die dem Vorstand durch den Präsidenten oder ein Mitglied des Vorstands zur Beschlussfassung vorgelegt werden,
c) über alle Angelegenheiten, die durch die Geschäftsverteilung keinem Geschäftsbereich zugewiesen sind.
(2) Der gesamte Vorstand entscheidet im übrigen über die folgenden Geschäfte und Maßnahmen:
a) Veräußerung und Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen eines Unternehmens, Sanierungskonzepte für den gesamten Betrieb eines Unternehmens, soweit der Vorstand hierüber als Gesellschafter entscheidet, Auflösung eines Unternehmens, Stilllegung des gesamten Betriebs eines Unternehmens, Herbeiführung der Gesamtvollstreckung sowie Abschluss eines Betriebsüberlassungs-, Betriebspacht- oder Betriebsführungsvertrags über den gesamten Betrieb eines Unternehmens,
sofern eines der folgenden Merkmale erfüllt ist:
aa) Das Unternehmen beschäftigt im Zeitpunkt der Entscheidung, bei Verträgen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, mehr als 1 000 Arbeitnehmer (einschließlich der Kurzarbeiter und Auszubildenden).
bb) Der Umsatz des Unternehmens wird voraussicht1jc im laufenden Geschäftsjahr mehr als 100 Mio. DM betragen.
cc) Das Unternehmen hatte nach der DM-Eröffnungsbilanz oder nach dem letzten testierten Jahresabschluss eine Bilanzsumme von mehr als 150 Mio. DM.
b) Veräußerung, Erwerb oder Stilllegung eines Betriebs oder eines Betriebsteils eines Unternehmens sowie Abschluss eines Betriebsüberlassungs-, Betriebspacht- oder Betriebsführungsvertrags über einen Betrieb oder Betriebsteil eines Unternehmens,
sofern eines der folgenden Merkmale erfüllt ist:
aa) In dem Betrieb oder Betriebsteil werden im Zeitpunkt der Entscheidung, bei Verträgen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, mehr als 1 000 Arbeitnehmer (einschließlich der Kurzarbeiter und Auszubildenden) beschäftigt.
bb) In dem Betrieb oder Betriebsteil wird voraussichtlich im laufenden Geschäftsjahr ein Umsatz von mehr als 100 Mio. DM erreicht.
cc) Der Buchwert der betroffenen Aktiva beträgt nach der DM-Eröffnungsbilanz oder dem letzten testierten Jahresabschluss des Unternehmens mehr als 150 Mio. DM.
c) Veräußerung oder Erwerb einzelner Vermögensgegenstände der Treuhandanstalt oder eines Treuhandunternehmens sowie Abschluss eines Nutzungsverhältnisses über einen solchen Gegenstand, sofern der Wert entsprechend Absatz b) cc) mehr als 100 Mio. DM beträgt.
d) Maßnahmen im Zuge der Veräußerung von Unternehmen oder Unternehmensteilen, Betrieben oder Betriebsteilen sowie von einzelnen Vermögensgegenständen, wenn sie für die Treuhandanstalt neue finanzielle Belastungen von mehr als 50 Mio. DM zur Folge haben oder haben können.
e) Gewährung von Krediten, Gewährleistungen, Eigenkapitalzuführungen und andere finanzielle Leistungen, wenn die Einzelmaßnahme den Betrag von 30 Mio. DM oder das Gesamtobligo der Treuhandanstalt durch die Maßnahme den Betrag von 50 Mio. DM übersteigt.
§ 12
Präsident
(1) Dem Präsidenten obliegt die Koordination aller Geschäftsbereiche des Vorstands. Er hat darauf hinzuwirken, dass die Geschäftsführung aller Geschäftsbereiche einheitlich auf die durch die Beschlüsse des Vorstands festgelegten Ziele ausgerichtet wird. Von den Mitgliedern des Vorstands kann er jederzeit Auskünfte über einzelne Angelegenheiten ihrer Geschäftsbereiche verlangen und bestimmen, dass er über bestimmte Arten von Geschäften im Vorhinein unterrichtet wird.
(2) Der Präsident repräsentiert den Vorstand gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Behörden, Verbänden, Wirtschaftsorganisationen und Publikationsorganen. Er kann diese Aufgaben für bestimmte Arten von Angelegenheiten oder im Einzelfall auf ein anderes Mitglied des Vorstande übertragen.
(3) Bei Verhinderung des Präsidenten nimmt sein Stellvertreter die Rechte und Pflichten des Präsidenten wahr. Das gilt nicht für das Recht des Präsidenten zum Stichentscheid nach S 13 Abs. 5 Satz 2.
§ 13
Sitzungen und Beschlüsse
(1) Der Vorstand beschließt in der Regel in Sitzungen, die nach Möglichkeit wöchentlich, mindestens jedoch zweimal im Monat stattfinden und durch den Präsidenten einberufen werden. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung unter Mitteilung des Beratungsgegenstandes verlangen. Mit der Einberufung, die nicht später als zwei Tage vor der Sitzung erfolgen soll, ist die Tagesordnung mitzuteilen und sollen die Beschlussvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung übermittelt werden.
(2) Der Präsident leitet die, Sitzungen. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie die Art der Reihenfolge der Abstimmungen. Er kann bestimmen, dass Personen, die nicht dem Vorstand angehören, zur Beratung über einzelne Gegenstände zugezogen werden. Der Präsident kann die Beratung und Beschlussfassung zu einzelnen Punkten der Tagesordnung vertagen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. Abwesende Mitglieder können ihre Stimmen schriftlich, fernschriftlich, fernkopiert oder fernmündlich abgeben. Fernmündliche Stimmabgaben sind schriftlich zu bestätigen. Die nachträgliche Stimmabgabe eines abwesenden Mitglieds ist zulässig, wenn sie von allen anwesenden Mitgliedern zugelassen wurde. Die abwesenden Mitglieder sind unverzüglich über die in ihrer Abwesenheit gefassten Beschlüsse zu unterrichten. Über Angelegenheiten des Geschäftsbereiche eines abwesenden Mitglieds soll - außer in dringenden Fällen - nur mit seiner Zustimmung verhandelt und beschlossen werden.
(4) Auf Anordnung des Präsidenten können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen durch schriftliche, fernschriftliche, fernkopierte oder fernmündliche Stimmabgaben gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Fernmündliche Stimmabgaben sind schriftlich zu bestätigen.
(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, außerhalb von Sitzungen mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(6) Über die Sitzungen des Vorstand ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der sich Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Tagesordnung und der Wortlaut der Beschlüsse ergeben. Der Präsident bestimmt den Protokollführer. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des Vorstands in der nächsten, dem Zugang der Niederschrift folgenden Sitzung widerspricht. Beschlüsse des Vorstands, die außerhalb von Sitzungen gefasst worden sind, sind in die Niederschrift über die nächste Sitzung des Vorstands aufzunehmen.
(7) Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse können in der Sitzung im Wortlaut protokolliert und zugleich vom Sitzungsleiter als Teil der Niederschrift unterzeichnet werden. Soweit Beschlüsse in der Sitzung in dieser Form gesondert protokolliert werden, ist ein Widerspruch gegen ihre Niederschrift nur in der Sitzung möglich.
III.
Zusammenarbeit von Verwaltungsrat und Vorstand
§ 14
Information und Aufsicht
(1) Verwaltungsrat und Vorstand arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in entsprechender Anwendung von § 90 AktG sowohl regelmäßig als auch auf Anforderung zu berichten. Auf Anforderung berichtet der Vorstand insbesondere auch über das Unternehmens- oder Sanierungskonzept einzelner Unternehmen, über den Stand der Umsetzung des Konzepts und über dessen Weiterentwicklung.
(3) Der Präsident hat den Vorsitzenden des Verwaltungsrats laufend und unverzüglich über alle wichtigen Geschäftsangelegenheiten zu unterrichten.
(4) Der Verwaltungsrat kann in entsprechender Anwendung von §v111 Abs. 2 AktG Prüfungen vornehmen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
§ 15
Beratung und Unterstützung
(1) Der Verwaltungsrat hat die Geschäftstätigkeit des Vorstands sowohl zu überwachen als auch durch Beratung und durch andere geeignete Formen der Mitwirkung zu unterstützen.
(2) Der Verwaltungsrat berät den Vorstand insbesondere in allen Grundfragen
- der Tätigkeit und Organisation der Treuhandanstalt,
- der Privatisierung und Verwertung volkseigenen Vermögens nach den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft,
- der Strukturanpassung der Unternehmen an die Erfordernisse des Marktes,
- der Aufstellung, Umsetzung und Weiterentwicklung von Unternehmens- und Sanierungskonzepten,
- der zweckmäßigen Entflechtung von Unternehmensstrukturen zur Bildung marktfähiger Unternehmen und einer effizienten Wirtschaftsstruktur.
§ 16
Zustimmungsbedürftige Geschäfte
(1) Der Vorstand darf Geschäfte und Maßnahmen von besonderer Bedeutung nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats vornehmen. Geschäfte und Maßnahmen von besonderer Bedeutung sind
insbesondere:
a) die Aufstellung des Jahresplans (Unternehmensplanung) nach § 15 der Satzung,
b) die Veräußerung und der Erwerb eines Unternehmens oder von Anteilen eines Unternehmens, Sanierungskonzepte für den gesamten Betrieb eines Unternehmens, soweit der Vorstand hierüber als Gesellschafter entscheidet, Auflösung eines Unternehmens, Stilllegung des gesamten Betriebs eines Unternehmens, Herbeiführung der Gesamtvollstreckung über ein Unternehmen sowie Abschluss eines Betriebsüberlassungs-, Betriebspacht- oder Betriebsführungsvertrags über den gesamten Betrieb eines Unternehmens,
sofern eines der folgenden Merkmale erfüllt ist:
aa) Das Unternehmen beschäftigte am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres mehr als 1 500 Arbeitnehmer (einschließlich der Kurzarbeiter und Auszubildenden).
bb) Der Umsatz des Unternehmens betrug im vorangegangenen Geschäftsjahr mehr als 150 Mio. DM.
cc) Die Bilanzsumme des Unternehmens betrug nach seiner DM-Eröffnungsbilanz oder des letzten testierten Jahresabschluss mehr als 150 Mio. DM.
c) Veräußerung, Erwerb oder Stilllegung eines Betriebes oder eines Betriebsteils eines Unternehmens sowie Abschluss eines Betriebsüberlassungs-, Betriebspacht- oder Betriebsführungsvertrags über einen Betrieb oder Betriebsteil eines Unternehmens,
sofern eines der folgenden Merkmale erfüllt ist:
aa) In dem Betrieb oder Betriebsteil waren am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres mehr als 1 500 Arbeitnehmer beschäftigt (einschließlich der Kurzarbeiter und Auszubildenden).
bb) In dem Betrieb oder Betriebsteil wurde im vorangegangenen Geschäftsjahr ein Umsatz von mehr als 150 Mio. DM erreicht.
cc) Der Buchwert der betroffenen Aktiva beträgt nach der DM-Eröffnungsbilanz oder dem letzten testierten Jahresabschluss des Unternehmens mehr als 150 Mio. DM.
d) Veräußerung oder Erwerb einzelner Vermögensgegenstände der Treuhandanstalt oder eines Unternehmens sowie Abschluss eines Nutzungsverhältnisses über einen solchen Gegenstand, sofern der Wert entsprechend Absatz c) cc) mehr als 150 Mio. DM beträgt.
e) Gewährung von Krediten, Gewährleistungen, Eigenkapitalzuführungen und andere finanzielle Leistungen wenn das Gesamtobligo der Treuhandanstalt erstmals einen Betrag von 100 Mio. DM übersteigt oder das Gesamtobligo einen Betrag erreicht, der um 100 Mio. DM über dem bereits vom Verwaltungsrat genehmigten Gesamtobligo liegt, auf der Grundlage einer Darstellung des gesamten Unternehmens- und Sanierungskonzepts, des Standes seiner. Umsetzung und seiner Weiterentwicklung.
f) Verzicht auf Kreditforderungen aus vor dem 30. Juni 1990 aufgenommenen Krediten in Höhe von mehr als 100 Mio. DM im Einzelfall, soweit die Kapitalverhältnisse der Beteiligungsgesellschaft noch nicht neu festgesetzt worden sind; im übrigen gilt Buchst. e).
g) Ausgabe von Schuldverschreibungen und sonstige Formen er Aufnahme von Mitteln am Kapitalmarkt.
2) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates ferner für
a) die Gründung eines Unternehmens durch die Treuhandanstalt, soweit das neue Unternehmen nicht durch Auf- oder Abspaltung nach dem Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen entsteht,
b) die Veräußerung von Unternehmen, sofern mehr als 25 Prozent des Grund- oder Stammkapitals des Unternehmens bei der Treuhandanstalt verbleiben, mit Ausnahme von Vorgängen, die sich aus dem Vollzug des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen ergeben,
c) die Durchführung von Unternehmens- oder Sanierungskonzepten, über die der Vorstand als Gesellschafter entscheidet, sowie für Maßnahmen im Zuge der Veräußerung von Unternehmen, Betrieben oder einzelnen Vermögenswerten, wenn diese für die Treuhandanstalt neue finanzielle Belastungen von mehr als 100 Mio. DM zur Folge haben oder haben können.
Die Zustimmung des Verwaltungsrats ist jedoch für die vorstehenden Maßnahmen nicht erforderlich, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die der Umstrukturierung des Unternehmensbestands der Treuhandanstalt dienen (insbesondere Verschmelzung, Ausgründung, Entflechtung von Unternehmen), sofern hierdurch nicht Unternehmen aus dem Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats gemäß Abs. 1 Buchst. b) aa) bis cc) ausscheiden.
(3) Der Vorstand hat die Zustimmung des Verwaltungsrats auch einzuholen, wenn er bei nachgeordneten Unternehmen an Geschäften und Maßnahmen von besonderer Bedeutung für die Treuhandanstalt, insbesondere an Geschäften und Maßnahmen der in Absatz 1 und 2 genannten Art, durch Weisung, Zustimmung, Stimmabgabe oder in sonstiger Weise mitwirkt.
(4) Im übrigen entscheidet der Verwaltungsrat über alle Privatisierungsfälle, die dem Bundesfinanzminister zur Zustimmung vorzulegen sind.
(5) Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss weitere Geschäfte und Maßnahmen des Vorstands von seiner Zustimmung abhängig machen oder den Kreis der zustimmungsbedürftigen Geschäfte und Maßnahmen einschränken. Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Bundesfinanzministers Änderungen hinsichtlich der Kriterien, der Wertgrenzen und Stichtage von Geschäften vornehmen, die der Zustimmung von zwei Mitgliedern des Vorstands, des Gesamtvorstands oder des Verwaltungsrats bedürfen. Er kann seine Zustimmung auch in Form einer allgemeinen Ermächtigung für einen bestimmten Kreis der zustimmungsbedürftigen Geschäfte und Maßnahmen erteilen.