Statut der NDPD

Beschluss des 14. Parteitages 20. und 21. 1. 1990

I.

Name, Tätigkeit, Sitz

§ 1

(1) Die Partei führt den Namen National-Demokratische Partei Deutschlands (NDPD).

(2) Ihr Grundanliegen ist der politische Kampf für die Zukunft der deutschen Nation.

(3) Sie arbeitet bis zur Einigung Deutschlands auf der Grundlage der Verfassung und der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik.

(4) Der Sitz der Partei ist Berlin.

II.

Die Mitgliedschaft, das Mitglied, seine Rechte und Pflichten

§ 2

Mitglied der National-Demokratischen Partei Deutschlands können wahlberechtigte Bürger der Deutschen Demokratischen Republik werden, die sich zu den Grundsätzen und Zielen der Partei bekennen.

§ 3

(1) Die Aufnahme in die Partei setzt den eigenen schriftlichen Antrag voraus und erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

(2) Bedingung für die Aufnahme in die Partei ist die Anerkennung des Statuts.

(3) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Bewerberin oder der Bewerber beim Kreisvorstand Einspruch erheben. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung in einer erneuten Abstimmung endgültig.

§ 4

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Eine Austrittserklärung, die ein Parteiverfahren verhindern soll, ist unwirksam. Über die Streichung entscheidet der Kreisvorstand.

Anträge auf Ausschluss werden entsprechend § 28 entschieden.

§ 5

Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der NDPD ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Partei.

§ 6

Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, kann in Übereinstimmung mit dem zuständigen Kontrollausschuss nach § 27. Abs. 2 wieder durch die Mitgliedersammlung in die Partei aufgenommen werden.

§ 7

Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen.

III.

Funktionäre der Partei

§ 8

(1) Funktionär der Partei ist, wer für eine bestimmte Funktion in der Partei oder im Auftrag der Partei gewählt wurde.

(2) Ein Funktionär verliert seine Funktion durch

1. Niederlegung oder Abberufung

2. Aberkennung in einem Parteiausschlussverfahren

3. Verlust der Mitgliedschaft (§ 4)

4. Erreichung des Rentenalters, spätestens mit Ablauf der Wahlperiode. Ausnahmen beschließt die Grundeinheit.

IV.

Der Parteiaufbau und die innerparteiliche Demokratie

§ 9

(1) Die National-Demokratische Partei Deutschlands ist nach dem Territorialprinzip organisiert und gliedert sich in folgende Parteieinheiten:

Grundeinheiten (Wohngebiets- und Ortsverbände)

Kreisverbände

Landesverbände (gegenwärtig Bezirksverbände)

(2) Alle Vorstände der Parteieinheiten werden gewählt. Die Wahlen sind geheim bei Auswahl mehrerer Kandidaten. Die Durchführung von Parteiwahlen regelt die Wahlordnung.

(3) Die Vorstände der Parteieinheiten sichern die breite Entfaltung der Innerparteilichen Demokratie, gestalten ein niveauvolles Parteileben, sorgen für die gründliche Beratung der Aufgaben der Partei und helfen den Mitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten. Vorstände und Abgeordnete sind den Parteieinheiten rechenschaftspflichtig.

(4) Für die Arbeit der Parteieinheiten und Ihrer Vorstände beschließt der Parteivorstand Rahmenarbeitsordnungen.

V.

Die Grundeinheiten

§ 10

(1) Die Grundeinheiten sind die Basis der Partei. Sie arbeiten eigenverantwortlich.

(2) Die Bildung von Grundeinheiten erfolgt mit Bestätigung des Kreisvorstandes.

§ 11

(1) Das oberste Organ der Grundeinheit ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand der Grundeinheit einberufen.

(2) Zur Durchsetzung der Beschlüsse der Partei und zur politischen und organisatorischen Arbeit wählt die Jahresmitgliederversammlung entsprechend der Wahlordnung den Vorsitzenden und den Vorstand der Grundeinheit Sie wählt die Delegierten zum Kreisparteitag und schlägt Kandidaten für den Landesparteitag, für den Parteitag und für den Kontrollausschuss vor.

VI.

Die Kreisverbände

§ 12

(1) Der Kreisverband umfasst die im Kreis vorhandenen Grundeinheiten und Stützpunkte. Er arbeitet eigenverantwortlich.

(2) Die Bildung von Kreisverbänden erfolgt mit Bestätigung des Landesvorstandes.

§ 13

(1) Das oberste Organ des Kreisverbandes ist der Kreisparteitag, er findet alle 2 Jahre statt und wird vom Kreisvorstand einberufen.

(2) Zur Durchsetzung der Beschlüsse der Partei und zur politischen und organisatorischen Arbeit wählt der Kreisparteitag entsprechend der Wahlordnung den Vorsitzenden und den Vorstand. Der Kreisparteitag wählt die Delegierten zum Landesparteitag und die Kandidaten für den Kontrollausschuss und für den Parteitag.

VII.

Die Landesverbände

§ 14

(1) Der Landesverband umfasst die im Land vorhandenen Kreisverbände. Er arbeitet eigenverantwortlich.

(2) Die Bildung von Landesverbänden erfolgt mit Bestätigung des Parteivorstandes.

§ 15

(1) Das oberste Organ des Landesverbandes ist der Landesparteitag. Er findet alle 2 Jahre statt und wird vom Landesvorstand einberufen.

(2) Zur Durchsetzung der Beschlüsse der Partei und zur politischen und organisatorischen Arbeit wählt der Landesparteitag, entsprechend der Wahlordnung, den Vorsitzenden und den Vorstand. Der Landesparteitag wählt die Delegierten zum Parteitag. Er schlägt Kandidaten für den Parteivorstand und Kontrollrat vor.

VIII.

Der Parteitag

§ 16

Das oberste Organ der Partei ist der Parteitag.

Er setzt sich zusammen:

1. Aus höchsten 500 von den Landesparteitagen gewählten Delegierten. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach der Mitgliederzahl.

2. Aus den Mitgliedern des Parteivorstandes.

3. Aus den Mitgliedern des Kontrollrates.

4. Aus Mitgliedern der Volkskammertraktion.

Nur gewählte Delegierte haben Stimmenrecht.

§ 17

(1) Der Parteitag findet alle zwei Jahre statt. Er wird vom Parteivorstand einberufen.

(2) Eine Wahlperiode in der Partei darf den Zeitraum von 4 Jahren nicht überschreiten.

§ 18

(1) Die Einberufung des Parteitages ist spätestens drei Monate vorher mit der vorläufigen Tagesordnung zu veröffentlichen.

(2) Anträge an den Parteitag sind 4 Wochen vorher dem Parteivorstand zuzustellen.

(3) Anträge von Teilnehmern während des Parteitages werden behandelt, soweit der Parteitag entsprechend seiner Geschäftsordnung zustimmt.

§ 19

Zu den Aufgaben des Parteitages gehören:

1. Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit des Parteivorstandes, des Kontrollrates und der Volkskammerfraktion,

2. die Wahl des Parteivorstandes und des Kontrollrates, wenn es die Tagesordnung vorsieht.

3. die Beschlussfassung über die Berichte nach Ziffer 1 und über alle das Parteileben berührende Fragen,

4. die Berichte über die eingegangenen Anträge.

§ 20

Der Parteitag wählt direkt und geheim in getrennten Wahlgängen den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Partei, die weiteren Mitglieder des Parteivorstandes und den Kontrollrat wenn es die Tagesordnung vorsieht.

§ 21

(1) Ein außerordentlicher Parteitag kann zwischen den Parteitagen einberufen werden.

(2) Die Regelungen zur Einberufung erfolgen nach § 29, Abs. 2.

(3) Ein außerordentlicher Parteitag ist vor den Wahlen zur Volkskammer durch den Parteivorstand einzuberufen.

§ 22

(1) Die Einberufung eines außerordentlichen Parteitages ist spätestens vier Wochen vorher zu veröffentlichen.

(2) Im übrigen gilt für die außerordentlichen Parteitage der § 16.

IX.

Der Parteivorstand und das Präsidium

§ 23

(1) Die Leitung der Partei erfolgt durch den Parteivorstand. Der Parteivorstand beschließt die grundsätzlichen Aufgaben der Partei, gibt Orientierungen für gemeinsames Handeln und kontrolliert ihre Durchführung.

(2) Der Parteivorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, den Vorsitzenden der Landesverbände, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Fraktionsvorsitzenden, dem Sprecher der Partei, dem Leiter der zentralen Bildungsstätte und einer vom Parteitag zu beschließenden Zahl weiterer Mitglieder aus Grundeinheiten, Kreis- und Landesverbänden zusammen.

(3) Die Vorsitzenden der Landesverbände, der Fraktionsvorsitzende und die Minister nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Parteivorstandes bzw. des Präsidiums teil, sofern sie nicht gewählte Mitglieder des Parteivorstandes bzw. des Präsidiums sind.

(4) Der Parteivorstand und seine Gremien unterliegen der regelmäßigen Informationspflicht über ihre Tätigkeit gegenüber der Mitgliedschaft.

§ 24

(1) Das vom Parteivorstand gewählte Präsidium führt die Geschäfte der Partei zwischen den Tagungen des Parteivorstandes und vertritt die Partei nach außen.

(2) Das Präsidium setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem Fraktionsvorsitzenden und dem Sprecher der Partei und höchstens 3 weiteren Mitgliedern des Parteivorstandes.

(3) Das Präsidium ist dem Parteivorstand gegenüber rechenschaftspflichtig

X.

Parteiehrungen

§ 25

(1) Als Anerkennung für verdienst volle Arbeit in oder im Auftrag der Partei können Parteiauszeichnungen verliehen werden.

(2) Ehrungen werden durch die Auszeichnungsordnung geregelt.

XI.

Der Kontrollrat

§ 26

(1) Der Kontrollrat ist zuständig für

- die Kontrolle der Arbeit des Parteivorstandes und seines Präsidiums.

- die Behandlung von Beschwerden über den Parteivorstand und sein Präsidium,

- die Kontrolle der Parteifinanzen,

- die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Kontrollausschüsse.

(2) Entscheidungen des Kontrollrates zu Beschwerden der Kontrollausschüsse sind in der zuständigen Parteieinheit bekanntzugeben.

(3) Der Kontrollrat besteht aus 15 Mitgliedern und ist gegenüber dem Parteitag rechenschaftspflichtig.

(4) Für seine Arbeit wählt der Kontrollrat einen hauptamtlichen Vorsitzenden aus einer Mitte.

(5) Mitglieder des Parteivorstandes sowie weitere hauptamtlich tätige Mitarbeiter der Partei dürfen dem Kontrollrat nicht angehören.

XII.

Die Kontrollausschüsse

§ 27

(1) Kontrollausschüsse werden auf den Landesparteitagen gewählt, wenn es die Tagesordnung vorsieht.

(2) Kontrollausschüsse sind zuständig für

- die Kontrolle der Arbeit der Vorstände der Landes- und Kreisverbände,

- die Behandlung von Beschwerden über die Vorstände der Landes- und Kreisverbände,

- die Kontrolle der Finanzen,

- die Durchführung von Parteiausschlussverfahren,

- Wiederaufnahmen in die Partei.

(3) Entscheidungen der Kontrollausschüsse in Parteiausschlussverfahren bzw. zur Wiederaufnahme in die Partei sind in den zuständigen Parteieinheiten bekanntzugeben.

(4) Der Kontrollausschuss besteht aus 11 Mitgliedern und ist gegenüber dem Landesparteitag und dem Kontrollrat rechenschaftspflichtig.

(5) Für seine Tätigkeit wählt der Kontrollausschuss einen hauptamtlichen Vorsitzenden aus seiner Mitte.

(6) Mitglieder des Landesvorstandes und weitere hauptamtlich tätige Mitarbeiter der Partei dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören.

XIII.

Parteiaufschlußverfahren

§ 28

(1) Gegen ein Mitglied, das durch Zuwiderhandeln gegen das Statut oder gegen die Grundsätze und Ziele der Partei verstößt, kann ein Parteiaufschlußverfahren eingeleitet werden.

(2) Parteiaufschlußverfahren finden vor dem Kontrollausschuss statt.

(3) Auf Ausschluss kann nur erkannt werden, wenn nachweislich das Mitglied vorsätzlich gegen das Statut oder gegen Grundsätze und Ziele der Partei verstoßen hat und/oder ein schwerer Schaden für die Partei entstanden ist.

(4) Der Antrag auf Durchführung eines Parteiaufschlußverfahrens kann von der Mitgliederversammlung und von jedem Parteimitglied gestellt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, gehört zu werden

(5) Beschwerde gegen Entscheidungen des Kontrollausschusses kann binnen eines Monats ab Kenntnisnahme oder Zustellung der Entscheidung beim Kontrollrat erhoben werden.

XIV.

Basisabstimmung

§ 29

(1) Basisabstimmungen der gesamten Mitgliedschaft können stattfinden über:

1. Änderung und Ergänzung des Statuts

2. Änderung und Ergänzung des Parteiprogramms

3. Einberufung eines außerordentlichen Parteitages

Es entscheidet die einfache Mehrheit.

(2) Basisabstimmungen können gefordert und beantragt werden durch:

1. Abstimmung zier Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit

2. Beschluss des Parteitages mit Zweidrittelmehrheit

(3) Die Abstimmung muss innerhalb eines Monats nach Antragstellung durchgeführt werden.

Der Parteivorstand setzt Tag und Zeit der Abstimmung fest.

XV.

Parteibeiträge

§ 30

(1) Jedes Mitglied hat entsprechend der Finanzordnung seinen Parteibeitrag zu zahlen.

(2) Die Parteibeiträge werden regelmäßig in den Grundeinheiten entrichtet.

XVI.

Eigentum der Partei

§ 31

Die Partei ist Eigentümer von Betrieben und Einrichtungen. Die Leiter sind dem Parteivorstand rechenschaftspflichtig.

XVII.

Änderungen und Ergänzungen des Statuts

§ 32

Änderungen und Ergänzungen des Statuts erfolgen durch Beschluss des Parteitages oder durch Basisabstimmung gemäß § 29.

XVIII.

Schlussbestimmungen

§ 33

Dieses Statut tritt mit Beschlussfassung auf dem 14. Parteitag der National-Demokratischen Partei Deutschlands in Kraft.

§ 34

Auf der Grundlage und als Bestandteil dieses Statuts und durch den Parteivorstand zu beschließen

1. Kontrollordnung der NDPD für die Arbeit des Kontrollrates und der Kontrollausschüsse

2. Finanzordnung der NDPD

3. Rahmenordnungen für die Arbeit der Parteieinheiten und ihrer Vorstände

4. Auszeichnungsverordnung der NDPD

§ 35

Alle gemäß § 34 zu beschließenden Ordnungen dürfen dem Statut nicht widersprechen.

National-Zeitung, Fr. 26.01.1990

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