1. Der Untersuchungsausschuss ist berechtigt, von staatlichen Organen, Einrichtungen, gesellschaftlichen Organisationen. Parteien und Betrieben Schriftstücke und Unterlagen anzufordern. Die genannten Institutionen sind verpflichtet, die angeforderten Schriftstücke und Unterlagen unverzüglich zu übergeben. Beauftragte des Untersuchungsausschusses können die Schriftstücke und Unterlagen in den genannten Institutionen einsehen bzw. abholen.
2. Der Ausschuss ist berechtigt, Betroffene, Zeugen und Sachverständige zur Anhörung zu laden. Die Genannten sind verpflichtet, der Ladung des Ausschusses Folge zu leisten.
3. Auf die, vom Ausschuss vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen finden die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Pflichten der Zeugen und Sachverständigen entsprechende Anwendung. Betroffene haben eine Aussagepflicht, und ihr Aussageverweigerungsrecht entspricht dem eines Zeugen im Strafverfahren.
4. Vom Untersuchungsausschuss festgestellte Fälle von Amtsmissbrauch, Korruption, persönlicher Bereicherung und anderen Handlungen, bei denen der Verdacht der Gesetzesverletzung besteht. sind dem Generalstaatsanwalt der DDR entsprechend den geltenden Rechtsbestimmungen zu überweisen.