Die Verfassung von Berlin

gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22. April 1948 in der Fassung des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung von Berlin vom 11. Juli 1990

Vorspruch

In dem Willen, Freiheit und Recht jedes einzelnen zu schützen, Gemeinschaft und Wirtschaft demokratisch zu ordnen, dem Geist des sozialen Fortschritts und dem Frieden zu dienen, dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit bis zur Vereinigung beider Teile Berlins eine neue Ordnung zu geben,

und dem Wunsch, dass Berlin Hauptstadt eines geeinten Deutschlands bleibt, haben sich die Berlinerinnen und Berliner in dem Teil der Stadt, dem bisher die freie Selbstbestimmung verwehrt war, durch die Stadtverordnetenversammlung diese vorläufige Verfassung gegeben.

Abschnitt I

Die Grundlagen

Artikel 1

Berlin hat bis zur Vereinigung der Stadt und Deutschlands einen Status mit Landesbefugnissen.

Artikel 2

(1) Träger der öffentlichen Gewalt ist die Gesamtheit der Deutschen und Ausländer, die in Berlin ihren Wohnsitz haben.

(2) Sie üben nach dieser Verfassung ihren Willen unmittelbar durch Wahl zu der Volksvertretung und durch Volksentscheid, mittelbar durch die Volksvertretung aus.

Artikel 3

(1) Die gesetzgebende Gewalt steht allein der Stadtverordnetenversammlung und durch Volksentscheid dem Volke zu. Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Regierung und der ihr nachgeordneten Verwaltung, die richterliche Gewalt in den Händen unabhängiger Gerichte.

(2) Volksvertretung, Regierung und Verwaltung nehmen die Aufgaben Berlins als Gemeinde, Gemeindeverband und Stadt mit Landesbefugnissen wahr.

Artikel 4

(1) Berlin ist in Stadtbezirke eingeteilt. Eine Änderung der Zahl und der Grenzen der Stadtbezirke kann nur durch Gesetz vorgenommen werden. Für Grenzänderungen von geringer Bedeutung, denen die beteiligten Stadtbezirke zustimmen, kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Diese Verfassung gilt für das Gebiet der Stadtbezirke Mitte, Prenzlauer Berg, Friedrichshain, Treptow, Köpenick, Lichtenberg, Weißensee, Pankow, Marzahn, Hohenschönhausen und Hellersdorf mit den Grenzen, die bei Inkrafttreten der Verfassung bestehen.

Artikel 5

Berlin führt Flagge, Wappen und Siegel mit dem Bären, die Flagge mit den Farben weiß-rot.

Abschnitt II

Die Grundrechte und Staatszielbestimmungen

Artikel 6

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die oberste Pflicht des Staates.

(2) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Jede Willkür und jede sachwidrige Ungleichbehandlung ist verboten. Niemand darf wegen seiner Rasse, Abstammung, Nationalität, Sprache, seines Geschlechts, seiner sexuellen Orientierung, seiner sozialen Stellung, seiner religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden.

(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat ist verpflichtet, auf die Gleichstellung der Frau in Beruf und öffentlichem Leben, in Bildung und Ausbildung, in der Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung hinzuwirken.

(4) Die Förderung und Unterstützung der Jugend, älterer und behinderter Menschen ist Aufgabe des Staates und jedes einzelnen.

Artikel 7

(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.

(2) Das Leben des Menschen ist unantastbar. Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Achtung seiner Würde im Sterben. In das Recht auf körperliche Unversehrtheit darf nur durch Gesetz eingegriffen werden.

(3) Niemand darf grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und ohne seine freiwillige und ausdrückliche Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Experimenten unterworfen werden.

(4) Das Selbstbestimmungs- recht von Frauen, insbesondere das Recht auf selbstbestimmte Schwangerschaft und Schwangerschaftsabbruch entsprechend einer Fristenlösung, wird gesichert.

Artikel 8

(1) Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner persönlichen Daten, auf Einsicht in Akten und Dateien, soweit sie ihn betreffen und Rechte Dritter nicht berührt werden, und auf Auskunft über zu seiner Person gespeicherte Daten. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten im Rahmen gesetzlich zugelassener Zwecke und unter Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden. Bei unzulässig oder unrichtig gespeicherten Daten besteht Anspruch auf Löschung oder Korrektur. Einschränkungen sind nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.

(2) Der Schutz der persönlichen Daten ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.

(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 9

(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Freiheitsbeschränkungen dürfen nur insoweit erfolgen, als sie unumgänglich und gesetzlich vorgesehen sind.

(2) Jeder, dessen Freiheit eingeschränkt wird, muss unverzüglich über die Gründe der Freiheitsbeschränkung und über seine Rechte unterrichtet werden. Personen, denen die Freiheit entzogen wird, müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 12 Stunden, einem Richter vorgeführt werden. Der Richter entscheidet über die durch Gesetz zugelassene Freiheitsentziehung in einer mit schriftlichen Gründen versehenen Form oder ordnet die Freilassung an. Der Betroffene kann in angemessenen Abständen eine richterliche Überprüfung der Fortdauer der Freiheitsentziehung verlangen. Über eine Freiheitsentziehung und vor jeder richterlichen Entscheidung über deren Anordnung oder Fortdauer ist eine Person des Vertrauens des Betroffenen unverzüglich zu benachrichtigen; ihm ist Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl unverzüglich Verbindung aufzunehmen.

(3) Festgehaltene Personen dürfen weder körperlich noch seelisch misshandelt und keinen Repressalien ausgesetzt werden.

Artikel 10

(1) Die Wohnung ist unverletzlich. Eine Durchsuchung darf nur durch auf gesetzlicher Grundlage beruhende richterliche Anordnung in der gesetzlich vorgesehenen Form erfolgen oder bei Verfolgung auf frischer Tat auch durch andere Amtsträger angeordnet und durchgeführt werden, deren Maßnahmen jedoch binnen 48 Stunden der richterlichen Bestätigung bedürfen.

(2) Das Betreten der Wohnung ohne die. Einwilligung des Inhabers ist nur zum Zwecke der Abwehr einer allgemeinen Gefahr oder einer Gefahr für Leib und Leben einzelner Personen aufgrund Gesetzes zulässig.

(3) Die Befugnis zum Betreten und zur Besichtigung von ausschließlich betrieblich und geschäftlich genutzten Räumlichkeiten zur Vornahme von Amtshandlungen ohne die Einwilligung des Inhabers bedarf einer Ermächtigung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes.

Artikel 11

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Eingriffe sind nur durch Gesetz nach richterlicher Anordnung zulässig.

Artikel 12

(1) Jeder hat das Recht, Informationen und Meinungen in jeder Form frei zu bekunden und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen oder anderen, rechtmäßig erschließbaren Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Geltung dieser Rechte in Dienst- und Arbeitsverhältnissen darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und anderer Massenmedien ist gewährleistet. Das Gesetz hat durch Verfahrensregelungen sicherzustellen, dass die Vielfalt der in der Gesellschaft vorhandenen Meinungen in Presse, Hörfunk und Fernsehen zum Ausdruck kommen kann.

(3) Diese Rechte finden ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Diese Gesetze dürfen die Freiheit der Meinung und der Unterrichtung nicht wegen deren geistigen Inhalts oder geistiger Wirkung beschränken. Gesetzliche Einschränkungen zum Schütze der Jugend und der Ehre sind zulässig. Kriegspropaganda sowie die öffentliche Bekundung von Menschenwürde verletzender Diskriminierung sind verboten.

(4) Hörfunk- und Fernsehsender sind in Abstimmung mit den benachbarten Rundfunkanstalten als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten oder durch Staatsvertrag als Gemeinschaftsanstalten zu errichten und zu unterhalten. Sie haben die Aufgabe, durch das Angebot einer Vielfalt von Programmen zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Die Mitwirkung privater Veranstalter an der öffentlichen Meinungsbildung ist gewährleistet. Die Zulassung privater Hörfunk- und Fernsehsender regelt ein Gesetz.

(5) Rechtmäßige journalistische Tätigkeit darf durch Zeugnispflicht, Beschlagnahme und Durchsuchung nicht behindert werden.

(6) Zensur ist verboten.

Artikel 13

(1) Die Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Der Staat fordert die Universitäten und wissenschaftlichen Einrichtungen durch Bereitstellung von Haushaltsmitteln.

(2) Durch Gesetz können Informationspflichten und Einschränkungen in Bezug auf, für Mensch und Umwelt, besonders risikohafte Forschungen vorgesehen werden.

(3) Universitäten und wissenschaftliche Einrichtungen pflegen die Wissenschaft in Forschung, Lehre und .Ausbildung. Sie haben im Rahmen der Gesetze in allen akademischen Angelegenheiten das Recht der Selbstverwaltung. Das Mitbestimmungsrecht der Studenten ist zu gewährleisten.

(4) Die Kunst ist frei. Der Staat fördert das kulturelle Leben sowie die Bewahrung und Vermittlung des kulturellen Erbes durch Bereitstellung von Haushaltsmitteln.

Artikel 14

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. Die ungestörte Religionsausübung steht unter dem Schutz des Staates. Einem Bedarf nach Gottesdienst und Seelsorge in öffentlichen Einrichtungen ist zu entsprechen. Es darf keinerlei Zwang auf die Freiheit der Wahl oder Ausübung einer Religion oder Weltanschauung stattfinden.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind frei, die religiöse und weltanschauliche Bildung ihrer Kinder entsprechend ihren Überzeugungen zu gewährleisten.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Die Freiheit der Kirchen und Religionsgemeinschaften ist gewährleistet. Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der für alle geltenden Gesetze.

(4) Die Kirchen und anerkannten Religionsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche waren. Anderen Religionsgemeinschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewahr der Dauer bieten. Ihre diakonische und karitative Arbeit wird gewährleistet.

(5) Den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgrund bestehender Rechtstitel zustehende Staatsleistungen können abgelöst werden. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(6) Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen von ihren Mitgliedern Steuern aufgrund der staatlichen Steuerlisten nach Maßgabe der Gesetze erheben.

(7) Näheres zum Verhältnis zwischen Berlin und den Kirchen und Religionsgemeinschaften soll durch Vertrag geregelt werden.

Artikel 15

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(2) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.

(3) Jeder Einwohner Berlins hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Es ist Aufgabe des Staates, die Verwirklichung dieses Anspruchs zu fördern. Eine Räumung darf nur vollzogen werden, wenn Ersatzwohnraum zur Verfügung steht. Der soziale Wohnungsbau, die Wohnungserhaltung und -sanierung sind staatlich zu fordern. Selbsthilfeeinrichtungen sind nach Maßgabe des Gesetzes zu beteiligen. Der Wohnungsbau muss den Grundsätzen der Stadtökologie entsprechen. Der Staat ist besonders zur Förderung familien-, alters- und behindertengerechten Wohnraums verpflichtet.

(4) Der kommunale Wohnungsbestand ist in Formen der Gemeinwirtschaft, insbesondere in gemeinnützigen städtischen Gesellschaften und Genossenschaften zu entwickeln. Der Erwerb von persönlichem Eigentum an Wohnungen und Wohngrundstücken sowie die Bildung genossenschaftlichen Eigentums werden gefördert. Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung sind zeitlich befristet zur Behebung von Wohnungsmangel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.

(5) Steigert sich der Wert von Boden aufgrund seiner planerischen Umwandlung in Bauland, so steht dem Staat nach Maßgabe der Gesetze ein Ausgleich für die Wertsteigerung zu.

Artikel 16

(1) Jeder hat das Recht, seinen Beruf frei zu wählen und auszuüben. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Das Recht der Freizügigkeit, insbesondere die freie Wahl des Wohnsitzes und des Ausbildungs- und Arbeitsplatzes, ist gewährleistet. Diese Rechte können nur durch Gesetz und nur zur Überwindung öffentlicher Notstande, zur Vermeidung besonderer Belastungen der Allgemeinheit bei der Sicherung einer ausreichenden Lebensgrundlage sowie zur Durchsetzung rechtlicher Verpflichtungen beschrankt werden.

(3) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

Artikel 17

(1) Ehe und Familie sind durch den Staat zu schützen und zu fördern. Jede Mutter hat Anspruch auf Fürsorge und den besonderen Schutz der Gemeinschaft. Andere Lebensgemeinschaften haben Anspruch auf Schutz vor Diskriminierung.

(2) Frauen und Männern ist Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf zu gewährleisten. Der Staat fördert die Möglichkeit der Erwerbstätigkeit und der beruflichen Bildung Erziehender, insbesondere durch Arbeitszeitregelungen sowie durch die Einrichtung und Unterhaltung von Kinderkrippen, Kindergärten und Schulhorten im Interesse des Wohls und des Schutzes der Kinder.

(3) Eheliche und nichteheliche Kinder sind vor dem Gesetz gleich.

(4) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder. Wer Kinder erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfen und gesellschaftliche Rücksichtnahmen. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(5) Kinder genießen staatlichen Schutz vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung. Kinderarbeit ist verboten.

Artikel 18

(1) Jeder hat das Recht, sich ohne Anmeldung und Erlaubnis friedlich und ohne Warfen zu versammeln.

(2) Für Umzüge unter freiem Himmel oder Versammlungen kann dieses Recht nur aufgrund dringender Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und aufgrund eines Gesetzes beschrankt werden.

Artikel 19

(1) Jeder hat das Recht, Vereinigungen, Verbände und Gewerkschaften zu bilden, ihnen beizutreten und sich in ihnen den Vereinszwecken gemäß zu betätigen. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(2) Vereinigungen, die sich öffentlichen Aufgaben widmen und dabei auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken (Bürgerbewegungen), genießen als Träger freier gesellschaftlicher Gestaltung, Kritik und Kontrolle den besonderen Schutz der Verfassung. Bürgerbewegungen haben nach Maßgabe der Geschäftsordnung das Recht des Vorbringens und der sachlichen Behandlung ihrer Anliegen in den zuständigen Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung bei überbezirklichen und der Stadtbezirksversammlungen bei bezirklichen Angelegenheiten. Sie haben, soweit die Persönlichkeit und Privatheit Dritter nicht verletzt werden, nach Abwägung entgegenstehender öffentlicher Interessen Anspruch auf Zugang zu den bei den Trägern öffentlicher Verwaltung vorhandenen Informationen, die ihre Anliegen betreffen.

(3) Die innere Ordnung von Vereinigungen, Verbanden und Gewerkschaften muss demokratischen Grundsätzen entsprechen, sofern sie überwiegend die Interessen ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit vertreten oder an der Erfüllung staatlicher oder überwiegend staatlich finanzierter öffentlicher Aufgaben mitwirken. Das Gleiche gilt für Verbände und Gewerkschaften, die m ihrem Wirkungsbereich keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt sind; sie dürfen die Mitgliedschaft nicht aus sachwidrigen Gründen verwehren. Die gleichberechtigte Teilnahme an der innerverbandlichen bzw. innergewerkschaftlichen Willensbildung ist zu gewährleisten.

(4) Das Mitbestimmungsrecht in Wirtschaft und Verwaltung ist durch Gesetz zu gewährleisten.

Artikel 20

(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit oder Arbeitsförderung.

(2) öffentliche Arbeits- und Dienstpflichten sind nur für besondere, durch Gesetz festgelegte Zwecke zulässig. Sie müssen für alle gleich sein. Frauen dürfen nur zur Überwindung öffentlicher Notlagen zu einer Dienstleistung verpflichtet werden. Jeder hat das Recht, Wehr- und Kriegsdienste ohne Überprüfung seines Gewissens zu verweigern. Daraus dürfen ihm keinerlei Nachteile entstehen.

(3) Das Recht auf Arbeit ist vorrangig durch eine Politik der Vollbeschäftigung zu verwirklichen. Jeder hat im Falle von Arbeitslosigkeit oder drohender Arbeitslosigkeit ein Recht auf öffentlich finanzierte Maßnahmen der Arbeitsforderung, insbesondere der beruflichen Weiterbildung oder Umschulung.

(4) Für gleiche Arbeit besteht Anspruch auf gleichen Lohn.

(5) Lehrlinge, Schwangere, Alleinerziehende, Kranke, Werktätige mit Behinderung und ältere Werktätige genießen erweiterten Kündigungsschutz.

(6) Das Streikrecht der Gewerkschaften ist gewährleistet.

Artikel 21

(1) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen. Der Zugang zu öffentlichen Schulen ist unentgeltlich. Für Weiterbildungseinrichtungen können Gebühren auf gesetzlicher Grundlage erhoben werden. Schüler und Studenten haben Anspruch auf Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Gesetzes. Bei öffentlichen Schulen besteht Lernmittelfreiheit.

(2) Jeder junge Mensch hat das Recht auf schulische Bildung. Dieses Recht wird durch ein öffentliches Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieser Verfassung und der Gesetze einzurichten und zu unterhalten ist. Aus dem Recht auf schulische Bildung ergeben sich einzelne Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in dieser Verfassung, durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes bestimmt sind.

(3) Die schulische Bildung soll zur Entfaltung der Persönlichkeit der Schüler in der Gemeinschaft beitragen. Die Schule erfüllt diesen Auftrag, indem sie Kenntnisse, Fähigkeiten und Werthaltungen vermittelt und so die Bildungs- und Erziehungsziele zu erreichen und Freude am Lernen zu wecken sucht. Die Verfassung von Berlin bildet hierfür Richtlinie und Rahmen. Der Auftrag der Schule ist ohne jegliche Indoktrination der Schüler zu erfüllen.

(4) Der Staat hat ein differenziertes Schulwesen einschließlich von Schulen für Behinderte sowie Einrichtungen der schulischen Fort- und Weiterbildung für erwachsene Schüler anzubieten. Offenheit und Durchlässigkeit der Bildungsgange und ihre freie Wahl sind unter Berücksichtigung von Eignung und Leistung der Schüler zu gewährleisten.

(5) Schüler, Eltern und Lehrer haben unbeschadet der Schulaufsicht des Staates das Recht auf Mitbestimmung in der Schule. Die Schulaufsicht des Staates ist so auszuüben, daß die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrer erforderliche pädagogische Freiheit und die Eigenständigkeit der Schule nicht unnötig oder unzumutbar eingeengt werden.

(6) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft ist zu gewährleisten. Schulen in freier Trägerschaft können für den Schulbesuch gewählt werden, wenn sie gesetzlich festzulegenden Mindestanforderungen entsprechen. Die Errichtung solcher Schulen darf nicht zur Sonderung der Schüler nach den Einkommensverhältnissen der Eltern führen. Die Schulen in freier Trägerschaft, die auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, haben Anspruch auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss oder gleichwertige Formen der Unterstützung. Der Zuschuss darf grundsätzlich die Kosten für einen Schüler an einer vergleichbaren öffentlichen Schule nicht übersteigen.

(7) Alles Nähere wird durch das Schulgesetz geregelt.

Artikel 22

(1) Die natürlichen Lebensgrundlagen, die Landschaft sowie die Denkmale der Kunst, der Geschichte und der Natur genießen öffentlichen Schutz und sind der besonderen Fürsorge des Staates und jedes einzelnen anvertraut. Es gehört zu deren Pflichten,

1. Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlagen zu schützen, eingetretene Schäden zu beheben oder auszugleichen,

2. mit Energie sparsam umzugehen,

3. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und dauerhaft zu verbessern,

4. den Wald zu schützen und eingetretene Schaden zu beheben und auszugleichen,

5. die heimischen Tier- und Pflanzenarten zu schonen und zu erhalten.

(2) Jeder, dessen Rechte und Belange durch die öffentliche Planung von Vorhaben, insbesondere von Verkehrswegen und -anlagen, Energieanlagen, Produktionsstätten und Großbauten betroffen werden, hat das Recht auf Verfahrensbeteiligung nach Maßgabe der Gesetze. Dasselbe Recht haben Zusammenschlüsse von Betroffenen.

(3) Niemand darf durch nachteilige Veränderungen der natürlichen Lebensgrundlagen in seiner Gesundheit verletzt oder unzumutbar gefährdet werden. Jeder kann die Offenlegung der Daten über den Stand der Umweltbeschaffenheit seines Lebenskreises verlangen.

(4) Der Staat ist verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu Wäldern, Feldern, Seen und Flüssen insoweit freizuhalten, als dadurch keine Umweltbelange beeinträchtigt werden, und soweit erforderlich durch Einschränkungen des Eigentumsrechts freizumachen. Für die Entschädigung gilt Artikel 15 (2) Satz 3 der Verfassung entsprechend.

Artikel 23

(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Anregungen, Kritik oder Beschwerden an die Stadtverordnetenversammlung, den Magistrat, die Stadtbezirksversammlungen und die Stadtbezirksämter zu wenden. Es besteht Anspruch auf Gehör und begründeten Bescheid in angemessener Frist.

(2) Zum Schutz der Rechte der Berliner und Berlinerinnen und zur Unterstützung der Stadtverordnetenversammlung werden ein Bürgerbeauftragter sowie ein Datenschutzbeauftragter bestellt. Die Stadtverordnetenversammlung kann weitere Beauftragte für andere Sachgebiete bestellen. Sie werden von der Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gewählt. Sie können mit derselben Mehrheit abgewählt werden. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Regierung und Verwaltung sind verpflichtet, ihnen auf Verlangen Akten vorzulegen, Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen zu gewahren, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten.

(4) Die Beauftragten erstatten der Stadtverordnetenversammlung jährlich öffentlich Bericht. Die Stadtverordnetenversammlung und ihre Ausschüsse können jederzeit die Anwesenheit der Beauftragten verlangen.

(5) Niemand darf wegen seiner Angaben und wegen Auskünften gegenüber den Beauftragten gemaßregelt oder benachteiligt werden.

(6) Alles Nähere zu den Beauftragten regelt das Gesetz.

Artikel 24

(1) Die Grundrechte und Zielbestimmungen dieser Verfassung binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechnung und, soweit vorgesehen, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.

(2) Soweit Grundrechte durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden können, muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein und das Grundrecht unter Angabe des Artikels genannt werden. In keinem Fall darf der Wesensgehalt eines Grundrechts angetastet werden.

Abschnitt III

Die Volksvertretung

Artikel 25

(1) Die Stadtverordnetenversammlung ist die von den Wahlberechtigten gewählte Volksvertretung.

(2) Die Opposition ist notwendiger Bestandteil der parlamentarischen Demokratie. Sie steht der Regierungsmehrheit als Alternative gegenüber und hat das Recht auf politische Chancengleichheit.

(3) Die Stadtverordneten sind Vertreter aller Berliner und Berlinerinnen, an Auftrage und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(4) Die Stadtverordneten haben nach Maßgabe der Geschäftsordnung das Recht, in der Stadtverordnetenversammlung und deren Ausschüssen das Wort zu ergreifen, Fragen und Anträge zu stellen sowie bei Wahlen und Beschlüssen ihre Stimme abzugeben.

Artikel 26

(1) Die Stadtverordneten werden in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in Berlin ihren Hauptwohnsitz haben.

(3) Alles Nähere, insbesondere über den Ausschluss vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit sowie über die Unvereinbarkeit beruflicher Funktionen mit der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung, wird durch das Wahlgesetz geregelt.

Artikel 27

(1) Die Freiheit der Parteien, gleichberechtigt an der politischen Willensbildung mitzuwirken, ist gewährleistet. Die Gründung der Parteien ist frei. Ihre innere Ordnung und Willensbildung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen.

(2) Alles Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 28

(1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums.

(2) Der Präsident führt die Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung und vertritt die Stadtverordnetenversammlung in allen Angelegenheiten. Er übt die Ordnungsgewalt und das Hausrecht in den Räumen der Stadtverordnetenversammlung aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen der Stadtverordnetenversammlung keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.

(3) Der Präsident verwaltet im Einvernehmen mit dem Präsidium die gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung und stellt den Entwurf des Haushaltsplans der Stadtverordnetenversammlung fest. Der Präsident ist oberste Dienstbehörde der Beschäftigten der Stadtverordnetenversammlung.

Artikel 29

(1) Die Stadtverordnetenversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Zusammenschlüsse von Stadtverordneten haben die Stellung einer Fraktion entsprechend der Geschäftsordnung.

(3) Die Fraktionen haben Sitz und Stimme im Präsidium, dem Ältestenrat und den Ausschüssen der Stadtverordnetenversammlung. Bei der Verteilung der Redezeit darf die Opposition gegenüber Mehrheit und Magistrat nicht benachteiligt werden.

(4) Die Arbeitsfähigkeit der Fraktionen und der einzelnen, auch der fraktionslosen Stadtverordneten, ist zu gewährleisten. Hierzu gehören die Einrichtung und technische Ausrüstung von Büros und die Finanzierung von Mitarbeitern und des sachlichen Bedarfs.

Artikel 30

(1) Die Stadtverordnetenversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Auf Antrag eines Fünftels ihrer Mitglieder, einer Fraktion oder des Magistrats muss die Stadtverordnetenversammlung unverzüglich einberufen werden.

(3) Die Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung sind öffentlich.

(4) Wenn ein Fünftel der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, eine Fraktion oder der Magistrat es beantragen, kann die Öffentlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in geheimer Sitzung zu beraten und abzustimmen.

Artikel 31

(1) Die Stadtverordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, falls die Verfassung nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Für die von der Stadtverordnetenversammlung vorzunehmenden Wahlen kann durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung eine andere Mehrheit vorgeschrieben werden.

Artikel 32

(1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt aus ihrer Mitte Ausschüsse nach Bedarf.

(2) In den Ausschüssen müssen die Fraktionen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Verfahren) vertreten sein. Für die Ausschüsse gilt die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung.

(3) Über Petitionen an die Stadtverordnetenversammlung entscheidet der Petitionsausschuss, sofern nicht die Stadtverordnetenversammlung selbst entscheidet. Der Ausschuss kann auch tätig werden, wenn ihm auf andere Weise gewichtige Umstände bekannt werden. Der Magistrat und alle ihm unterstellten oder von ihm beaufsichtigten Behörden und Verwaltungseinheiten sowie die Gerichte haben Auskunftshilfe zu leisten und auf Verlangen des Ausschusses Akt*n vorzulegen. Der Ausschuss kann Zeugen und Sachverständige vernehmen und vereidigen. Alles Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 33

(1) Die Stadtverordnetenversammlung hat das Recht und auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Jeder ist verpflichtet, den Aufforderungen des Untersuchungsausschusses zum Zwecke der Beweiserhebung Folge zu leisten. Gerichte und Behörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten; sie haben auf Verlangen Akten vorzulegen und ihren Dienstkräften Aussagegenehmigungen zu erteilen.

(3) Berichte der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Nachprüfung entzogen.

(4) Der Untersuchungsausschuss kann durch Beschluss den Mitgliedern des Magistrats und ihren Beauftragten die Anwesenheit in den Sitzungen des Untersuchungsausschusses gestatten.

(5) Alles Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 34

(1) Die Stadtverordnetenversammlung und ihre Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder des Magistrats fordern.

(2) Der Magistrat ist zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse einzuladen.

(3) Der Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter können vor Eintritt in die Tagesordnung unabhängig von den Gegenständen der Beratung das Wort ergreifen. Den Mitgliedern des Magistrats ist auf Verlangen jederzeit zu den Punkten der Tagesordnung das Wort zu erteilen.

(4) Die Mitglieder des Magistrats unterstehen in den Sitzungen der Ordnungsgewalt des Präsidenten der Stadtverordnetenversammlung oder des Vorsitzenden des Ausschusses.

Artikel 35

(1) Kein Stadtverordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen Äußerungen in Ausübung seines Mandats gerichtlich oder dienstlich oder sonst außerhalb der Stadtverordnetenversammlung zur Verantwortung gezogen werden.

(2) Jeder Stadtverordnete hat Äußerungen und Handlungen zu unterlassen, die Dritte in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzen. Ein Ausschluss von der Sitzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stadtverordneten erfolgen. Der Ausschluss von der Sitzung darf nicht zum Ausschluss von einer Abstimmung führen.

(3) Die Stadtverordneten sind berechtigt, über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Stadtverordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Das Zeugnisverweigerungsrecht erlischt nicht durch die Beendigung des Mandats. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist eine Beschlagnahme unzulässig.

(4) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Stadtverordneter nur mit Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.

(5) Die Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Stadtverordneten erforderlich. Jedes Strafverfahren gegen einen Stadtverordneten, jede Haft und jede sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen der Stadtverordnetenversammlung aufzuheben.

Artikel 36

(1) Die Berichterstattung über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse und eine öffentlich zugängliche Dokumentation über Verlauf und Ergebnis der Sitzungen werden gewährleistet.

(2) Niemand darf wegen wahrheitsgetreuer Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse zur Verantwortung gezogen werden.

Artikel 37

(1) Wer sich um ein Mandat bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) Niemand darf gehindert werden, ein Mandat zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist bis ein Jahr nach Ende des Mandats unzulässig. Alles Nähere wird durch Gesetz geregelt.

(3) Das Mandat endet bei Verlust der Wählbarkeit oder bei Verzicht. Ein Entzug des Mandats ist unzulässig.

Artikel 38

(1) Die Stadtverordneten erhalten eine ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung sowie eine angemessene Kostenpauschale. Alles Nähere wird durch Gesetz geregelt.

(2) Die Stadtverordneten haben außerdem das Recht der freien Benutzung aller öffentlichen Verkehrsmittel, die sich im Besitz von Berlin befinden.

(3) Die Rechte der Stadtverordneten aus dem Mandat sind nicht übertragbar und nicht verzichtbar. Der Anspruch auf Entschädigung ist nur bis zur Hälfte übertragbar.

Artikel 39

(1) Die Stadtverordnetenversammlung wird unbeschadet des Absatzes 5 für vier Jahre gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Stadtverordnetenversammlung. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig Monate und spätestens achtundvierzig Monate nach dem Beginn der Wahlperiode statt.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, die Wahlperiode vorzeitig zu beenden.

(3) Die Wahlperiode kann auch durch Volksentscheid vorzeitig beendet werden. Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Fünftel der Wahlberechtigten einem Volksbegehren zugestimmt hat. Der Volksentscheid wird nur wirksam, wenn sich mindestens die Hälfte der Wahlberechtigten daran beteiligt. Alles Nähere wird durch Gesetz geregelt.

(4) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode findet die Neuwahl spätestens acht Wochen nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung oder der Bekanntgabe des Volksentscheides statt.

(5) Die Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt der neugewählten Stadtverordnetenversammlung. Die Stadtverordnetenversammlung tritt spätestens sechs Wochen nach der Wahl unter dem Vorsitz des ältesten Stadtverordneten zusammen.

Abschnitt IV

Die Regierung

Artikel 40

(1) Die Regierung wird durch den Magistrat ausgeübt.

(2) Der Magistrat besteht aus dem Oberbürgermeister, seinem Stellvertreter sowie höchstens 16 Stadträten.

(3) Die Magistratsmitglieder dürfen weder ein anderes besoldetes Amt oder eine andere Berufstätigkeit ausüben noch der Leitung oder dem Aufsichtsorgan eines auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Unternehmens angehören. Die Stadtverordnetenversammlung kann Ausnahmen zulassen. Magistratsmitglieder können Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sein.

Artikel 41

(1) Der Oberbürgermeister wird mit der Mehrheit der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Kommt die Wahl nicht zustande, so findet innerhalb einer Woche ein neuer Wahlgang statt. Kommt die Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhält.

(2) Die Wahl der Stadträte erfolgt auf Vorschlag des Oberbürgermeisters durch die Stadtverordnetenversammlung.

(3) Kommt aufgrund des Vorschlags der Oberbürgermeisters innerhalb einer Frist von 21 Tagen ein Magistrat nicht zustande, so ist der Auftrag zur Magistratsbildung erloschen und eine Neuwahl vorzunehmen.

(4) Die Mitglieder des Magistrats können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Sie haben auf Verlangen des Präsidenten der Stadtverordnetenversammlung seine Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers weiterzuführen.

(5) Das Amt des Oberbürgermeisters endet in jedem Fall mit dem Amtsantritt des Nachfolgers, das Amt der übrigen Mitglieder des Magistrats endet mit jeder Beendigung des Amtes des Oberbürgermeisters.

Artikel 42

(1) Der Magistrat bedarf des Vertrauens der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann dem Magistrat und jedem seiner Mitglieder das Vertrauen entziehen. Die namentliche Abstimmung darf frühestens 48 Stunden nach der Bekanntgabe des Misstrauensantrages der Stadtverordnetenversammlung erfolgen.

(3) Der Beschluss über einen Misstrauensantrag bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Bei Annahme eines Misstrauensantrages haben die davon betroffenen Mitglieder des Magistrats sofort zurückzutreten. Jedes Mitglied des Magistrats ist verpflichtet, auf Verlangen des Präsidenten der Stadtverordnetenversammlung die Geschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiterzuführen. Das Misstrauensvotum verliert seine Wirksamkeit, wenn nicht binnen 21 Tagen eine Neuwahl erfolgt ist.

Artikel 43

(1) Der Oberbürgermeister vertritt Berlin nach außen. Er führt den Vorsitz im Magistrat und leitet seine Sitzungen. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(2) Der Oberbürgermeister bestimmt im Einvernehmen mit dem Magistrat die Richtlinien der Regierungspolitik. Sie bedürfen der Billigung der Stadtverordnetenversammlung.

(3) Der Oberbürgermeister überwacht die Einhaltung der Richtlinien; er hat das Recht, über alle Amtsgeschäfte Auskunft zu verlangen.

(4) Die Zahl der Geschäftsbereiche des Magistrat sowie ihre Abgrenzung wird auf Vorschlag des Oberbürgermeisters von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen. Der Magistrat gibt sich seine Geschäftsordnung.

(5) Jedes Mitglied des Magistrats leitet seinen Geschäftsbereich selbständig und in eigener Verantwortung innerhalb der Richtlinien der Regierungspolitik. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Magistrat.

Artikel 44

(1) Dem Magistrat untersteht unmittelbar die Hauptverwaltung einschließlich Justizverwaltung und Polizei.

(2) Die Generalstaatsanwälte und der Polizeipräsident werden auf Vorschlag des Magistrats von der Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gewählt und abberufen.

Abschnitt V

Die Gesetzgebung

Artikel 45

(1) Die Gesetzesvorlagen werden vom Magistrat oder aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung oder durch Volksbegehren eingebracht.

(2) Jedes Gesetz muss in mindestens zwei Lesungen in der Stadtverordnetenversammlung beraten werden. Zwischen beiden Lesungen soll im allgemeinen eine Vorberatung in dem zuständigen Ausschuss erfolgen.

(3) Auf Verlangen des Präsidenten der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats hat eine dritte Lesung stattzufinden.

Artikel 46

(1) Gesetze werden von der Stadtverordnetenversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt.

(2) Gesetze sind vom Präsidenten der Stadtverordnetenversammlung unverzüglich auszufertigen und sodann binnen zwei Wochen vom Oberbürgermeister zu verkünden.

(3) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem Ablauf des vierzehnten Tages nach dem Tag in Kraft, an dem sie verkündet worden sind.

Artikel 47

(1) Der Magistrat erlässt die zur Durchführung eines Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Sie sind der Stadtverordnetenversammlung unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen und können durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung abgeändert oder aufgehoben werden.

(2) Der Magistrat erlässt die zur Ausführung eines Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Sie sind auf Verlangen der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen.

Artikel 48 (gestrichen)

Artikel 49

(1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfes stellt. Mit dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf vorgelegt werden.

(2) Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf ist von dem Magistrat unter Darlegung seines Standpunktes der Stadtverordnetenversammlung zu unterbreiten.

(3) Der Volksentscheid unterbleibt, wenn die Stadtverordnetenversammlung den begehrten Gesetzentwurf unverändert annimmt.

(4) Ein Gesetz ist durch Volksentscheid angenommen, wenn sich entweder die Hälfte der Stimmberechtigten am Volksentscheid beteiligt und die Mehrheit der Beteiligten für das Gesetz stimmt oder bei geringerer Wahlbeteiligung ein Drittel der Stimmberechtigten sich für das Gesetz ausspricht.

(5) Haushaltsplan, Abgabengesetze sowie Lohn- und Gehaltsregelungen können nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.

(6) Alles Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Abschnitt VI

Die Verwaltung

Artikel 50

(1) Die Verwaltung ist im demokratischen und sozialen Geist nach der Verfassung und den Gesetzen zu führen.

(2) Die Stadtbezirke sind an der Verwaltung nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung zu beteiligen. Die Verwaltungen haben die Belange der einzelnen Ortsteile in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Artikel 51

(1) Der Magistrat stellt Grundsätze und Richtlinien für die Verwaltung auf und nimmt durch die Hauptverwaltung die Angelegenheiten wahr, die wegen ihrer übergeordneten Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart einer einheitlichen Durchführung bedürfen.

(2) Die Stadtbezirke nehmen die sonstigen Angelegenheiten der Verwaltung wahr. Ihnen obliegt insoweit die örtliche Durchführung der Gesetze und Verordnungen nach den allgemeinen Anweisungen des Magistrats. Der Magistrat ist befugt, einzelne der Hauptverwaltung vorbehaltene Aufgaben den Stadtbezirken zu übertragen.

(3) Die Zuständigkeitsbereiche zwischen der Hauptverwaltung und den Verwaltungen der Stadtbezirke werden durch Gesetz geregelt.

(4) Der Magistrat übt die Aufsicht über die Verwaltungen der Stadtbezirke aus. Er hat dafür zu sorgen, dass der geordnete Gang der Verwaltung gewahr bleibt und keine gesetzwidrigen erfolgen.

Artikel 52

(1) Die Verwaltungen der Stadtbezirke haben das Recht, zu den grundsätzlichen Fragen der Verwaltung und Gesetzgebung Stellung zu nehmen.

(2) Zu diesem Zweck finden regelmäßig mindestens einmal monatlich gemeinsame Besprechungen des Oberbürgermeisters und seines Stellvertreters mit den Stadtbezirksbürgermeistern oder den stellvertretenden Stadtbezirksbürgermeistern als Vertreter des Stadtbezirksamtes statt (Rat der Bürgermeister).

(3) Alles Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 53

(1) In jedem Stadtbezirk wird eine Stadtbezirksversammlung gewählt. Sie wählt die Mitglieder des Stadtbezirksamtes; Artikel 41 gut entsprechend.

(2) Alles Nähere, insbesondere über die Unvereinbarkeit beruflicher Funktionen mit der Mitgliedschaft in der Stadtbezirksversammlung, wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 54

(1) Die wird in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl zur gleichen Zeit wie die Stadtverordnetenversammlung von den Wahlberechtigten des Stadtbezirks gewählt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die seit mindestens drei Monaten, und alle Ausländer und Staatenlosen, die seit mindestens zwei Jahren in Berlin ihren Hauptwohnsitz und am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Alles Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 55

Mit dem Ende der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung endet auch die Wahlperiode der Stadtbezirksversammlungen. Finden die ersten Gesamtberliner Wahlen vor Ablauf der ersten Wahlperiode der am 6. Mai 1990 gewählten Stadtbezirksversammlungen statt, kann abweichend von Satz 1 und Art. 54 Abs. 1 vorgesehen werden, dass die am 6. Mai 1990 gewählten Stadtbezirksversammlungen nicht erneut gewählt werden.

Artikel 56

Die Stadtbezirksversammlung ist Organ der bezirklichen Selbstverwaltung; sie übt die Kontrolle über die Verwaltung des Stadtbezirks aus und stellt den jährlichen Finanzbedarf als Unterlage für den Haushaltsplan fest.

Artikel 57

(1) Die Stadtbezirksversammlung setzt zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Ausschüsse ein.

(2) Nach näherer Bestimmung durch Gesetz können den Ausschüssen neben Mitgliedern der Stadtbezirksversammlung auch Bürgerdeputierte angehören. Die Bürgerdeputierten werden von der Stadtbezirksversammlung gewählt; sie sind Inhaber von Ehrenämtern.

Artikel 58

(1) Das Stadtbezirksamt besteht aus dem Stadtbezirksbürgermeister und höchstens sechs Bezirksstadtraten, von denen einer zugleich als stellvertretender Stadtbezirksbürgermeister gewählt wird.

(2) Das Stadtbezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Stadtbezirks; es vertritt Berlin in Angelegenheiten seines Stadtbezirks nach außen.

Artikel 59

(1) Die Organisation der Stadtbezirksverwaltung soll der Organisation der Hauptverwaltung entsprechen. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

(2) Der Stadtbezirksbürgermeister untersteht der Dienstaufsicht des Oberbürgermeisters. Der Stadtbezirksbürgermeister hat die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Stadtbezirksamts. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Stadtbezirksamts entscheidet das Stadtbezirksamt.

Artikel 60

Die Stadtbezirksversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder ein Mitglied des Stadtbezirksamtes vor Beendigung der Amtszeit abberufen. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Artikel 61

(1) Jeder Bürger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei oder Bürgerbewegung.

(2) Alle Einstellungen, Versetzungen und Entlassungen im öffentlichen Dienst erfolgen durch den Magistrat. Für die Stadtbezirke wird dieses Recht den Stadtbezirksämtern übertragen.

(3) Über die Versetzung aus einem Stadtbezirk in einen anderen, aus der Hauptverwaltung in die Verwaltung eines Stadtbezirks oder umgekehrt entscheidet der Magistrat nach Anhörung der beteiligten Stadtbezirksämter.

Abschnitt VII

Die Rechtspflege

Artikel 62

Die Rechtspflege ist im Geist dieser Verfassung und der sozialen Gerechtigkeit auszuüben.

Artikel 63

(1) Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte im Namen des Volkes ausgeübt.

(2) In der Rechtspflege sind Männer und Frauen aller Volksschichten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

Artikel 64

Die Richter sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 65

(1) Ein Beschuldigter kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

(2) Ein Beschuldigter gilt nicht als schuldig, solange er nicht von einem Gericht verurteilt ist.

Artikel 66

Keine Strafbestimmung hat rückwirkende Kraft, es sei denn, dass sie für den Täter günstiger ist als die zur Zeit der Tat geltende Strafbestimmung.

Artikel 67

Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Artikel 68

Das Recht der Begnadigung übt der Magistrat aus. Er hat in den gesetzlich vorzusehenden Fällen den von der Stadtverordnetenversammlung zu wählenden Ausschuss für Gnadensachen zu hören.

Artikel 69

(1) Die Berufsrichter werden vom Magistrat ernannt, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und ihrer bisherigen Tätigkeit in der Rechtspflege die Gewähr dafür bieten, dass sie ihr Richteramt im Geist der Verfassung und sozialen Gerechtigkeit ausüben werden. Die gewählten höchsten Richter haben ein Vorschlagsrecht für ihren Amtsbereich.

(2) Die Präsidenten der oberen Landesgerichte werden auf Vorschlag des Magistrats von der Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gewählt und vom Magistrat ernannt.

Artikel 70 (gestrichen)

Artikel 71

(1) Dem Schutz gegen widerrechtliche Maßnahmen der Verwaltung dient die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(2) Gegen Anordnungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörde kann der Betroffene die Entscheidung der Verwaltungsgerichte anrufen. Das gilt insbesondere, wenn ein ihm zustehendes Recht verletzt ist oder wenn er mit einer ihm nicht obliegenden Pflicht belastet wird.

Artikel 72

(1) Es wird ein Verfassungsgerichtshof aus Berufsrichtern und Laien gebildet; sie werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt.

(2) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet

1. über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Rechte aus dieser Verfassung verletzt zu sein;

2. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats mit eigenen Rechten ausgestattet sind;

3. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag des Magistrats, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung.

(3) Alles Nähere, einschließlich der Festlegung weiterer Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofs insbesondere auch über die Wahlprüfung, wird durch Gesetz geregelt.

Abschnitt VIII

Das Finanzwesen

Artikel 73

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für jedes Rechnungsjahr in dem Haushaltsplan veranschlagt werden; er wird durch ein Gesetz festgestellt (Haushaltsgesetz). Durch Gesetz kann eine Veranschlagung und Feststellung für einen längeren Zeitabschnitt und in besonderen Ausnahmefällen ein Nachweis von Einnamen und Ausgaben außerhalb des Haushaltsplans zugelassen werden.

(2) Für die Stadtbezirke sind besondere Plane unter ihrer Mitwirkung aufzustellen. Dabei ist ein Ausgleich im Haushaltsplan so vorzunehmen, dass die Stadtbezirke in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen und eine gerechte soziale und gleichmäßige kulturelle Betreuung der Bevölkerung gewährleistet wird. Der von den Stadtbezirken ermittelte Finanzbedarf ist als Unterlage für den Haushaltsplan der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen.

(3) Für die Stadtbezirke sind im Haushaltsplan angemessene Verfügungs- und Verstärkungsmittel bereitzustellen.

Artikel 74

(1) Das Haushaltsgesetz bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.

(2) Haushaltsmittel dürfen nur in Anspruch genommen werden, soweit es für die zu finanzierende Aufgabe erforderlich ist, dafür eine Zuständigkeit besteht und eine sparsame Verwendung zum Wohle der Bevölkerung sichergestellt ist.

Artikel 75

(1) Der Magistrat darf ohne gesetzliche Grundlage weder Steuern noch Abgaben erheben.

(2) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren fuhren können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren gesetzlichen Ermächtigung. Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten: Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Das Nähere regelt ein Gesetz.

Artikel 76

(1) Haushaltsüberschreitungen dürfen nur mit Zustimmung des Magistrats im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses vorgenommen werden.

(2) Für Haushaltsüberschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung einzuholen.

(3) Erhebt der mit der Leitung des Finanzwesens beauftragte Stadtrat gegen eine Haushaltsüberschreitung Einspruch, so ist ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen.

Artikel 77

Ist der Haushaltsplan zu Beginn des neuen Rechnungsjahres noch nicht beschlossen, so ist der Magistrat ermächtigt, die unbedingt notwendigen Ausgaben zu leisten, um bestehende Einrichtungen zu erhalten, die gesetzlichen Aufgaben und die rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, Bauvorhaben weiterzuführen und eine ordnungsmäßige Tätigkeit der Verwaltung aufrechtzuerhalten.

Artikel 78

(1) Vorlagen und Anträge über Maßnahmen, die eine Minderung der Einnahmen oder Erhöhung der Ausgaben gegenüber dem Haushaltsplan zur Folge .haben, müssen von der Stadtverordnetenversammlung in zwei Lesungen beraten werden, zwischen denen in der Regel 48 Stunden liegen sollen.

(2) Die Beschlüsse müssen Bestimmungen über die Deckung enthalten.

Artikel 79

Die Mitglieder des Magistrats und der Stadtbezirksämter sowie die übrigen Angehörigen der Berliner Verwaltung, die gegen die Bestimmungen der Verfassung über das Finanzwesen schuldhaft verstoßen, haften für den daraus entstandenen Schaden. Eine Verpflichtung zu Schadensersatz ist jedoch nicht gegeben, wenn die Handlung zur Abwendung einer nicht voraussehbaren dringenden Gefahr erfolgte und die Verletzung der Vorschriften nicht über das durch die Notlage gebotene Maß hinausgegangen ist.

Artikel 80

Organisation, Verwaltung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der nicht rechtsfähigen wirtschaftlichen Unternehmen Berlins (Eigenbetriebe) werden durch Gesetz geregelt. Das Rechnungswesen ist so einzurichten, dass ein klarer Einblick in die laufende Betriebsführung und die Ergebnisse möglich ist.

Artikel 81

(1) Die Umwandlung von Eigenbetrieben und von einzelnen Anlagen von bleibendem Wert in juristische Personen bedarf eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Die Veräußerung von Grundstücken und die Bestellung von Erbbaurechten durch Berliner bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadtverordnetenversammlung, wenn sie von Umfang und Zahl für die Stadt von Bedeutung sind.

(3) Im übrigen wird die Veräußerung von Vermögensgegenständen durch Gesetz geregelt.

Artikel 82

Über die Einnahmen und Ausgaben der Haushaltswirtschaft und über Vermögen und Schulden hat der Magistrat der Stadtverordnetenversammlung und das Stadtbezirksamt der Stadtbezirksversammlung im folgenden Rechnungsjahr Rechnung zu legen.

Artikel 83

(1) Ein provisorischer Rechnungshof ist als eine bei der Durchführung ihrer Aufgaben unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Prüfungsbehörde zu bilden. Der Rechnungshof prüft die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung Berlins einschließlich seiner Betriebe sowie alle in diesem Bereich vorzulegenden Haushalts- und Betriebsabschlüsse. Er berichtet der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat, die ihm auch besondere Prüfaufträge erteilen können, über festgestellte Unregelmäßigkeiten der Haushalts- und Wirtschaftsführung. In besonders schwerwiegenden Fällen ist der Präsident der Stadtverordnetenversammlung unverzüglich zu unterrichten und die Angelegenheit auf die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung zu setzen oder dem Haushaltsausschuss zu übergeben. Niemand darf wegen seiner Tätigkeit im Rechnungshof benachteiligt werden.

(2) Der Leiter des Rechnungshofs wird auf Vorschlag des Magistrats von der Stadtverordnetenversammlung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gewählt. Der Magistrat bestellt zwei stellvertretende Leiter. Der Leiter und die stellvertretenden Leiter beschließen die Verteilung der Geschäfte, eine Geschäftsordnung sowie Prüfungsrichtlinien.

Abschnitt IX

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 84

Die Organe von Berlin haben ihre Befugnisse auszuüben, bis sie nach den Bestimmungen dieser Verfassung ersetzt sind, die Inhaber öffentlicher Ämter bis zur Amtsübernahme durch ihre Nachfolger.

Artikel 85

Als Landesrecht weitergeltende Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik sowie Beschlüsse des Magistrats, der Stadtverordnetenversammlung, der Rate der Stadtbezirke (Stadtbezirksämter) und der Stadtbezirksversammlungen bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft, soweit sie dieser Verfassung nicht widersprechen.

Artikel 86

Die zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus und zur Beseitigung ihrer Folgen erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieser Verfassung nicht berührt.

Artikel 87

(1) Die Funktion des Datenschutzbeauftragten (Artikel 23 Abs. 2) kann die Stadtverordnetenversammlung für die Übergangszeit bis zur Vereinigung der Stadt dem Berliner Datenschutzbeauftragten übertragen.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung sind die in der Anlage aufgeführten Gesetze und Rechtsverordnungen in ihrer in den von Artikel 4 Abs. 2 nicht genannten übrigen Berliner Stadtbezirken jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit sie dieser Verfassung und Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik nicht widersprechen sowie mit der Maßgabe, dass jeweils die Bezeichnungen dieser Verfassung anzuwenden sind.

(3) In allen für das Leben der Stadt wesentlichen Fragen stimmen sich Stadtverordnetenversammlung und Magistrat mit Abgeordnetenhaus und Senat von Berlin ab. Dies gilt für alle nachgeordneten Einrichtungen, die Beauftragten, den Rechnungshof sowie Gerichte und Justizbehörden entsprechend.

Artikel 88

(1) Änderungen der Verfassung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung erlässt in Abstimmung mit dem Abgeordnetenhaus von Berlin ein Gesetz zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl zur Gesamtberliner Volksvertretung.

(3) Mit dem Zusammentritt der neugewählten Gesamtberliner Volksvertretung endet die Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung.

(4) Diese Verfassung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die neugewählte Gesamtberliner Volksvertretung die Gültigkeit einer Gesamtberliner Verfassung auch für diesen Teil der Stadt feststellt. Die Gesamtberliner Verfassung muss

1. den Auftrag enthalten, in der ersten Wahlperiode der neugewählten Gesamtberliner Volksvertretung auf der Grundlage der Berliner Verfassungen vom 22. April 1948 in der Fassung vom 11. Juli 1990 sowie vom 01. September 1950 eine endgültige Verfassung von Berlin zu erarbeiten und durch Volksabstimmung in Kraft zu setzen:

2. die Rechtsstellung der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung auch nach Ende der Mitgliedschaft entsprechend Artikel 37 (2) gewährleisten.

(5) Unbeschadet von Abs. 4 Satz 1 und vorbehaltlich einer Übergangsregelung einer Gesamtberliner Verfassung endet das Amt des Oberbürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Magistrats mit dem Amtsantritt der entsprechenden Mitglieder der neugewählten Gesamtberliner Regierung.

Artikel 89

Funktionsbezeichnungen in dieser Verfassung sind in jeweils männlicher oder weiblicher, Form zu verwenden.

Artikel 90

Diese Verfassung tritt mit Verkündung in Kraft.

Anlage zu Artikel 87 Absatz

1. Gesetz über die Zuständigkeiten in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG -) vom 02. Oktober 1958 (GVB1. S. 947, 1020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1989 (GVB1. S. 1289), mit der Verordnung zur Durchführung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes - DVO- AZG - in der Fassung vom 21. Januar 1990 (GVB1. S. 461) mit folgenden Maßgaben:

a) Vorschriften, die sich ersichtlich allein auf den Westteil der Stadt beziehen, entfallen.

b) An die Stelle von in Bezug genommenen Rechtsvorschriften, solange diese noch nicht im Geltungsbereich dieser Verfassung anzuwenden sind, treten entsprechende Rechtsvorschriften der DDR. Wenn entsprechende DDR-Rechtsvorschriften nicht vorhanden sind, sind die in Bezug genommenen Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden.

2. Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 17. Juli 1989 (GVB1. S. 1494) mit folgenden Maßgaben:

a) An die Stelle von § 1 Abs. Bezirksverwaltungsgesetz tritt Artikel 4 Abs. 2 dieser Verfassung.

b) An die Stelle der in § 5 Abs. Satz 1 Bezirksverwaltungsgesetz genannten Zahl tntt bis zum Ende der Wahlperiode die Zahl der am 06. Mai 1990 gewählten Mitglieder der Stadtbezirksversammlungen. Bei § 5 Abs. 1 Satz 2 Bezirksverwaltungsgesetz ist Artikel 55 Satz dieser Verfassung zu beachten.

c) An die Stelle von § 35 Abs. Bezirksverwaltungsgesetz tritt Artikel 53 dieser Verfassung.

3. Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG) in der Fassung vom 22. Dezember 1988 (GVB1. S. 117) mit folgender Maßgabe:

An die Stelle der in § 1 Abs. 2 genannten Eigenbetriebe treten die gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 13. Juni 1990 (Drucksache 1/15/90) unter dem Vorbehalt vorheriger Entflechtung der bisherigen Institutionen zu bildenden Eigenbetriebe.

4. Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 05. Oktober 1978 (GVB1. S. 1961), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 1990 (GVB1. S. 1085) mit der Maßgabe, dass bei § 64 der Artikel 81 Abs. 2 dieser Verfassung zu beachten ist.

5. Personalvertretungsgesetz (PersVG) vom 26. Juli 1974 (GVB1. S. 1669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. April 1990 (GVB1. S. 721

Berliner Zeitung, Mi. 18. Juli 1990, Jahrgang 46, Ausgabe 165, Seiten 17, 18 und 19

Im Artikel 35 (2) der vorläufigen Verfassung von Groß-Berlin vom 13.08.1946, BK/O (46) 326, heißt es:

(2) Die Stadtverordnetenversammlung wird in öffentlichen Sitzungen den Entwurf einer neuen Verfassung für Groß-Berlin ausarbeiten. Dieser Entwurf ist den Alliierten Mächten bis zum 1. Mai 1948 zur Genehmigung vorzulegen. Sobald diese Genehmigung erteilt ist, müssen Wahlen nach der neuen Verfassung stattfinden.

Am 17.12.1946 trat der Verfassungsausschuss zum ersten Mal zusammen. Im gehörten Vertreter von CDU, LPD, SED und SPD an.

Am 22.04.1948 wird die Verfassung gegen die Stimmen der SED angenommen. In der Beratung der Alliierten Kommandantur über die eingereichte Verfassung konnte keine Einigkeit erzielt werden, es kam kein Beschluss der Alliierten Kommandantur zustande. Die Verfassung wurde nicht veröffentlicht.

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