Gesetz
zur Privatisierung und Reorganisation
des volkseigenen Vermögens
(Treuhandgesetz)
vom 17. Juni 1990

Getragen von der Absicht,

- die unternehmerische Tätigkeit des Staates durch Privatisierung so rasch und so weit wie möglich zurückzuführen,

- die Wettbewerbsfähigkeit möglichst vieler Unternehmen herzustellen und somit Arbeitsplätze zu sichern und neue zu schaffen,

- Grund und Boden dir wirtschaftliche Zwecke bereitzustellen,

- dass nach einer Bestandsaufnahme des volkseigenen Vermögens und seiner Ertragsfähigkeit sowie nach seiner vorrangigen Nutzung für Strukturanpassung der Wirtschaft und die Sanierung des Staatshaushaltes den Sparern zu einem späteren Zeitpunkt für den bei der Währungsumstellung am 2. Juli 1990 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilsrecht an volkseigenem Vermögen eingeräumt werden kann,

wird folgendes Gesetz erlassen:

§ 1

Vermögensübertragung

(1) Das volkseigene Vermögen ist zu privatisieren. Volkseigenes Vermögen kann auch in durch Gesetz bestimmten Fällen Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern sowie der öffentlichen Hand als Eigentum übertragen werden. Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, ist durch Gesetz den Gemeinden und Städten zu übertragen.

(2) Der Ministerrat trägt für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens die Verantwortung und ist der Volkskammer rechenschaftspflichtig.

(3) Der Ministerrat beauftragt mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen die Treuhandanstalt.

(4) Die Treuhandanstalt wird nach Maßgabe dieses Gesetzes Inhaber der Anteile der Kapitalgesellschaften, die durch Umwandlung der im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen volkseigenen Kombinate Betriebe, Einrichtungen und sonstigen juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten (nachfolgend Wirtschaftseinheiten genannt) entstehen oder bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden sind.

(5) Die Vorschriften dieses Paragraphen finden nicht für volkseigenes Vermögen Anwendung, soweit dessen Rechtsträger

- der Staat,

- die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen,

- Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,

- eine Wirtschaftseinheit, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,

sind.

(6) Für die Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft ist die Treuhandschaft so zu gestalten, dass den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten dieses Bereiches Rechnung getragen wird.

§ 2

Stellung und Aufgaben der Treuhandanstalt

(1) Die Treuhandanstalt ist eine Anstalt öffentlichen Rechts. Sie dient der Privatisierung und Verwertung volkseigenen Vermögens nach den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft.

(2) Die Treuhandanstalt unterliegt der Aufsicht des Ministerpräsidenten.

(3) Die Satzung der Treuhandanstalt ist durch den Ministerpräsidenten der Volkskammer zur Bestätigung vorzulegen.

(4) Die Geschäftsordnung der Treuhandanstalt bedarf der Bestätigung durch den Ministerrat.

(5) Auf die Treuhandanstalt sind die Regelungen gemäß § 96 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung der Republik über die Verwaltung von Unternehmen in der Rechtsforen einer republikunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts und über die Verwaltung ihrer Beteiligungen anzuwenden.

(6) Die Treuhandanstalt hat die Strukturanpassung der Wirtschaft an die Erfordernisse des Marktes zu fördern, indem sie insbesondere auf die Entwicklung sanierungsfähiger Betriebe zu wettbewerbsfähigen Unternehmen und deren Privatisierung Einfluss nimmt. Sie wirkt darauf hin, dass sich durch zweckmäßige Entflechtung von Unternehmensstrukturen marktfähige Unternehmen herausbilden und eine effiziente Wirtschaftsstruktur entsteht.

(7) Im Vorgriff auf künftige Privatisierungserlöse kann die Treuhandanstalt im Rahmen und nach Maßgabe des Artikels 27 des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Staatsvertrages zu Sanierungszwecken Kredite aufnehmen und Schuldverschreibungen begeben.

(8) Der Sitz der Treuhandanstalt ist Berlin.

§ 3

Vorstand der Treuhandanstalt

(1) Die Treuhandanstalt wird durch einen Vorstand geleitet und durch die Mitglieder des Vorstandes im Rechtsverkehr vertreten.

(2) Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten der Treuhandanstalt und mindestens 4 weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Präsident und die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Verwaltungsrat berufen und abberufen.

(3) Der Vorstand ist dein Ministerrat berichtspflichtig. Er hat in vom Ministerrat festzulegenden Fristen Berichte über den Fortgang der Privatisierung zu veröffentlichen.

§ 4

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat hat die Geschäftstätigkeit des Vorstandes zu überwachen und zu unterstützen. Zu diesem Zweck nimmt er regelmäßig Berichte des Vorstandes entgegen. Der Präsident des Vorstandes hat den Vorsitzenden des Verwaltungsrates über alle wichtigen Geschäftsangelegenheiten zu unterrichten. Der Verwaltungsrat berät den Vorstand der Treuhandanstalt in allen Grundfragen insbesondere der Privatisierung und Verwertung volkseigenen Vermögen nach den Prinzipien der sozialen Marktwirtschaft sowie in allen weiteren Aufgaben gemäß § 2. In der Satzung der Treuhandanstalt ist zu bestimmen, welche Geschäfte der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus einem Vorsitzenden und 16 Mitgliedern. Der Vorsitzende und 7 weitere Mitglieder werden vom Ministerrat berufen. Die Volkskammer wählt 2 Mitglieder aus ihrer Mitte, davon ein Mitglied auf Vorschlag der Opposition. 7 weitere Mitglieder beruft die Volkskammer auf Vorschlag des Ministerpräsidenten. In den Verwaltungsrat sind vorrangig Persönlichkeiten zu berufen, die insbesondere über eine hohe fachliche Kompetenz und umfangreiche Erfahrungen bei der Führung und Sanierung von Unternehmen sowie bei der Tätigkeit am Kapitalmarkt verfügen.

§ 5

Einnahmen und ihre Verwendung

(1) Die Einnahmen der Treuhandanstalt werden vorrangig für die Strukturanpassung der Unternehmen - auch im Rahmen eines horizontalen Finanzausgleichs -, in zweiter Linie für Beiträge zum Staatshaushalt und zur Deckung der laufenden Ausgaben der Treuhandanstalt verwendet. Die Verwendung der Einnahmen erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerrat.

(2) Nach einer Bestandsaufnahme des volkseigenen Vermögens und seiner Ertragsfähigkeit sowie nach seiner vorrangigen Nutzung für die Strukturanpassung der Wirtschaft und für die Sanierung des Staatshaushalts wird nach Möglichkeit vorgesehen, dass den Sparern zu einem späteren Zeitpunkt für den bei der Umstellung von Mark der DDR auf DM 2 zu 1 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilsrecht am volkseigenen Vermögen eingeräumt werden kann.

§ 6

Jahresüberschuss und Lagebericht

Der Vorstand der Treuhandanstalt hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Für ihren Inhalt, für ihre Prüfung durch unabhängige Wirtschaftsprüfer und für ihre Bekanntmachung gelten die Vorschriften für Kapitalgesellschaften. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind dem Verwaltungsrat zur Bestätigung vorzulegen.

§ 7

Treuhand-Aktiengesellschaften

(1) Die Treuhandanstalt verwirklicht ihre Aufgaben in dezentraler Organisationsstruktur über Treuhand-Aktiengesellschaften, die nach Anzahl und Zweckbestimmung mit den Aufgaben der Treuhandanstalt die Privatisierung und Verwertung des volkseigenen Vermögens nach unternehmerischen Grundsätzen sichern.

(2) Die Treuhandanstalt wird beauftragt, unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, im Wege der Bargründung Treuhand-Aktiengesellschaften zu gründen. Die Aktien der Treuhand-Aktiengesellschaften sind nicht übertragbar. Die Satzungen der Treuhand-Aktiengesellschaften sind durch den Verwaltungsrat der Treuhandanstalt zu bestätigen.

(3) Den Treuhand-Aktengesellschaften werden durch Verordnung des Ministerrates unverzüglich die der Treuhandanstalt gehörenden Anteile an Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung übertragen. Der Verwaltungsrat der Treuhandanstalt ordnet dabei nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten den einzelnen Treuhand-Aktiengesellschaften die von ihnen zu haltenden Beteiligungen zu.

§ 8

Aufgaben der Treuhand-Aktiengesellschaften

(1) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben unter Hinzuziehung von Unternehmensberatungs- und Verkaufsgesellschaften sowie Banken und anderen geeigneten Unternehmen zu gewährleisten, dass in ihrem Bereich folgende Aufgaben unternehmerisch und weitestgehend dezentral gelöst werden:

- Privatisierung durch Veräußerung von Geschäftsanteilen oder Vermögensanteilen,

- Sicherung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen,

- Stilllegung und Verwertung des Vermögens von nicht sanierungsfähigen Unternehmen oder Unternehmensteilen.

(2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben der Treuhandanstalt über den Fortgang der Privatisierung zu berichten.

§ 9

(1) Zur Sicherung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit haben die Treuhand-Aktiengesellschaften in den Unternehmen ihres Bereiches solche Strukturen zu schaffen, die den Bedingungen des Marktes und den Zielsetzungen der sozialen Marktwirtschaft entsprechen.

(2) Die Treuhand-Aktiengesellschaften haben dafür zu sorgen, dass die Unternehmen ihres Bereiches möglichst zügig in die Lage versetzt werden, sich übte die Geld- und Kapitalmärkte selbst zu finanzieren.

(3) Zur Verbesserung der Ertragslage von Unternehmen sowie für Sanierungsprogramme sind in geeigneten Fällen externe Berater heranzuziehen.

(4) Die Treuhand-Aktiengesellschaften können zur Stärkung der Unternehmen ihres Bereiches insbesondere im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen alle marktmäßigen Möglichkeiten nutzen, z.B. Kredite aufnehmen oder Bürgschaften gewähren.

§ 10

Organe der Treuhand-Aktiengesellschaften

(1) Die Aufsichtsratsmitglieder, die die Treuhandanstalt in der Treuhand-Aktiengesellschaft vertreten, werden vom Vorstand der Treuhandanstalt benannt. Für sie gilt § 4 Abs. 2 entsprechend.

(2) Für die Vertreter der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten der Treuhand-Aktiengesellschaften werden die Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer nach Maßgabe des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik hinsichtlich des Wahlverfahrens für die Arbeitnehmervertreter bis zum 31. März 1991 ausgesetzt. Die in den Kapitalgesellschaften, an denen die Treuhand-Aktiengesellschaften die Anteile halten, vertretenen Gewerkschaften nehmen anstelle dessen das Vorschlagsrecht für die Arbeitnehmervertreter gemeinsam wahr. Sie können sich hierbei auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

(3) Die Vorstände der Treuhand-Aktiengesellschaften sollen über Erfahrungen bei der Leitung von Unternehmen, insbesondere bei der Sanierung und der Veräußerung von Geschäftsanteilen verfügen.

§ 11

Umwandlung der Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften

(1) Die in § 1 Abs. 4 bezeichneten Wirtschaftseinheiten, die bis zum 1. Juli 1990 noch nicht in Kapitalgesellschaften umgewandelt sind, werden nach den folgenden Vorschriften in Kapitalgesellschaften umgewandelt. Volkseigene Kombinate werden in Aktiengesellschaften, Kombinatsbetriebe und andere Wirtschaftseinheiten in Kapitalgesellschaften, vorzugsweise in Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im weiteren als Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezeichnet), umgewandelt

(2) Vom 1. Juli 1990 an sind die in Abs. 1 bezeichneten Wirtschaftseinheiten Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umwandlung bewirkt gleichzeitig den Übergang des Vermögens aus der Fondsinhaberschaft der bisherigen Wirtschaftseinheit sowie des in Rechtsträgerschaft befindlichen Grund und Bodens in das Eigentum der Kapitalgesellschaft

(3) Der Umwandlung gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

- Wirtschaftseinheiten, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Liquidationsvermerk im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen wurde,

- die Deutsche Post mit ihren Generaldirektionen, die Deutsche Reichsbahn, die Verwaltung von Wasserstraßen, die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes und andere Staatsunternehmen.

- Gemeinden, Städten, Kreisen und Ländern unterstellte Betriebe oder Einrichtungen,

- Außenhandelsbetriebe in Abwicklung, die gemäß Anlage 1 Artikel 8 § 4 Abs. 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland Forderungen und Verbindlichkeiten in westlichen Währungen abzuwickeln haben,

- volkseigene Güter und staatliche Forstwirtschaftsbetriebe.

§ 12

(1) Die Treuhand-Aktiengesellschaften werden Inhaber der Aktien der aus den Kombinaten entstandenen Aktiengesellschaften ihres Bereiches sowie der Geschäftsanteile der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die aus juristisch selbständigen Wirtschaftseinheiten entstanden sind oder derjenigen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksame Erklärungen über den Austritt aus dem Kombinat abgegeben haben.

(2) Die aus den Kombinaten entstandenen Aktiengesellschaften werden Inhaber der Geschäftsanteile der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die den Kombinaten vor dem 1. Juli 1990 unterstellt waren.

(3) Eine Aktiengesellschaft im Sinne des Abs. 2 hat ihre Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der zuständigen Treuhand-Aktiengesellschaft gegen angemessenes Entgelt anzubieten, wenn die Geschäftsleitung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung dies verlangt.

§ 13

Die Umwandlung einer Wirtschaftseinheit in eine Kapitalgesellschaft ist von Amts wegen unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Register einzutragen, in dem diese Wirtschaftseinheit bisher eingetragen war.

§ 14

Die Firma der gemäß § 11 Abs. 2 entstandenen Kapitalgesellschaft muss die Bezeichnung "Aktiengesellschaft im Aufbau" oder "Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau" enthalten.

§ 15

(1) Die Kapitalgesellschaft ist von Amts wegen unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Handelsregister einzutragen.

(2) Für die Eintragung in das Handelsregister sind dem Registergericht durch die Kapitalgesellschaft bis spätestens 16. Juli 1990 mitzuteilen:

1. Name der bisherigen Wirtschaftseinheit;
2. Firma und Sitz der Gesellschaft;
3. Gegenstand des Unternehmens;
4. Name jedes Mitgliedes des vorläufigen Vorstandes oder der vorläufigen Geschäftsführer.

(3) Der Treuhandanstalt und der zuständigen Treuhand-Aktiengesellschaft sind zeitgleich die Angaben nach Abs. 2 mitzuteilen. Bis zum 31. Juli 1990 sind ihnen darüber hinaus eine Aufstellung über das Vermögen der Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Umwandlung sowie eine vorläufige Konzeption für die Geschäftstätigkeit zu übergeben. Bei Vermögensposten, deren Bestandsmengen kurzfristigen Veränderungen unterliegen, ist auf den 1. Juli 1990 eine körperliche Bestandsaufnahme vorzunehmen.

(4) Bis zur Bestimmung des Stammkapitals oder Grundkapitals im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung beträgt das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 50 000 Deutsche Mark, das Grundkapital einer Aktiengesellschaft 100 000 Deutsche Mark.

§ 16

(1) Bis zum 31. Juli 1990 werden von der Treuhandanstalt Personen als vorläufige Mitglieder des Vorstandes oder vorläufige Geschäftsführer bestellt. Bis zu ihrer Bestellung sind die Aufgaben des Vorstandes oder der Geschäftsführung durch die geschäftsführenden Generaldirektoren oder Betriebsdirektoren wahrzunehmen.

(2) Die Vorschriften des Aktiengesetzes oder des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung über die Stellung und die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführer sind auf die in Abs. 1 genannten Personen anzuwenden. Die Treuhandanstalt haftet für Schäden aus Pflichtverletzungen dieser Personen an deren Stelle. Regressansprüche der Treuhandanstalt gegen diese Personen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 17

(1) Bis zur endgültigen Feststellung der Satzung einer gemäß § 11 Abs. 2 entstandenen Aktiengesellschaft lauten deren Aktien auf den Inhaber. Der Nennbetrag der Aktien beträgt fünfzig Deutsche Mark.

(2) Bis zum endgültigen Abschluss des Gesellschaftsvertrages einer gemäß § 11 Abs. 2 entstandenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung beträgt die Stammeinlage eintausend Deutsche Mark.

§ 18

Geschäftsjahr der gemäß § 11 Abs. 2 entstandenen Kapitalgesellschaften ist das Kalenderjahr.

§ 19

Unverzüglich nach der Eintragung der Aktiengesellschaft im Aufbau oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau in das Handelsregister hat deren vorläufiges Leitungsorgan die für die Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gesetzlich erforderlichen Maßnahmen für die Gründung einzuleiten.

§ 20

(1) Die Kapitalgesellschaften haben der Treuhandanstalt bis zum 31. Oktober 1990 zu übergeben:

1. Entwurf eines Gesellschaftsvertrages oder einer Satzung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen unter Angabe des Stammkapitals oder Grundkapitals und einer gegebenenfalls beabsichtigten oder erforderlichen Kapitalerhöhung;

2. Schlussbilanz der Wirtschaftseinheit und Eröffnungsbilanz zum Stichtag der Umwandlung sowie eine Aufstellung über alle Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten, die mit den Banken getroffenen Vereinbarungen und bei beabsichtigter Gründung weiterer Gesellschaften eine Regelung über die Rechtsnachfolge. Die Bilanzen sind durch den Rechnungshof oder Wirtschaftsprüfer oder WirtschaftsprüfungsgeseIlschaften zu prüfen;

3. Gründungsbericht und Lagebericht, in dem auch der Geschäftsverlauf und die Lage der Wirtschaftseinheit für das letzte Geschäftsjahr darzustellen sind;

4. Angaben über Bodenflächen der Kapitalgesellschaften.

(2) Für Wirtschaftseinheiten, die einen Antrag auf die Umwandlung und die dazu erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß bei der Treuhandanstalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht haben, gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 als erfüllt.

(3) Nach dem 31. Oktober 1990 kann der Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder die Feststellung der Satzung durch die Treuhandanstalt unter Mitwirkung der Kapitalgesellschaften erfolgen. Die Treuhandanstalt kann nach Ablauf dieses Termins Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragen, auf Kosten der Kapitalgesellschaft den Gründungsbericht und den Lagebericht sowie die Eröffnungsbilanz zu erstellen.

§ 21

(1) Das vorläufige Leitungsorgan hat die Durchführung der Maßnahmen nach § 19 bei dem Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:

1. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung;
2. die Eröffnungsbilanz;
3. der Gründungsbericht;
4. der Prüfungsbericht.

(2) Im Falle des § 20 Abs. 3 veranlasst die Treuhandanstalt die Anmeldung.

(3) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung der Kapitalgesellschaften vor, so löscht das Registergericht den Zusatz "im Aufbau" in der bisherigen Firma der Kapitalgesellschaft.

§ 22

Kapitalgesellschaften, die nach § 11 Abs. 2 entstanden sind, sind mit Ablauf des 30. Juni 1991 aufgelöst, wenn die nach den §§ 19 und 21 erforderlichen Maßnahmen bis zu diesem Tage nicht durchgeführt worden sind.

§ 23

§ 11 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 3 gelten auch für Umwandlungen, die auf Grund der Verordnung vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBl. I Nr. 14 S. 107) vorgenommen worden sind.

§ 24

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Vorschriften dieses Gesetzes berühren nicht etwaige Ansprüche auf Restitution oder Entschädigung wegen unrechtmäßiger Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriffen.

(2) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.

(3) Gleichzeitig treten außer Kraft:

- Beschluss vom 1. März 1990 zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) (GBI. I Nr. 14 S. 107)

- Beschluss des Ministerrates vom 15. März 1990

- Statut der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) (GBl. I Nr. 18 S. 167).

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz erlässt der Ministerrat.


Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am siebzehnten Juni neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den siebzehnten Juni neunzehnhundertneunzig

Die Präsidentin der Volkskammer
der Deutschen Demokratischen Republik
Bergmann-Pohl

Gesetzblatt Teil I Nr. 33 - Ausgabetag: 22. Juni 1990

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