Sozialdemokratische Partei in der DDR
Runder Tisch
11. Sitzung
5. Februar 1990
Vorlage Nr. 11/25
Herstellung der demokratischen Kontrolle über die staatliche Wirtschaft durch Bildung von Betriebsräten
1. Als erster Schritt sind zur Zierstellung der demokratischen Kontrolle über die staatliche Wirtschaft umgehend in allen staatlichen Betrieben und wirtschaftlichen Einrichtungen Betriebsräte zu wählen sowie auf Kombinatsebene Gesamtbetriebsräte aus Vertretern der Betriebsräte zu bilden.
Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder soll den jeweiligen Erfordernissen hinsichtlich der Größe und Struktur der Einrichtungen entsprechen.
Betriebsräte sind als Vertreter der Gesamtbelegschaft zu bilden.
Aufgabe der Betriebsräte sind:
- Behandlung des Geschäftsberichtes der staatlichen Leitung zur Wirtschaftslage des Betriebes, Kombinates bzw. der Wirtschaftseinrichtung,
- Behandlung der Maßnahmen der staatlichen Leitung zur Sicherung der laufenden Produktion und Liquidität,
- Behandlung dar Vorstellungen und Sondierungen der staatlichen Leitung zur weiteren Entwicklung, z. B. zum Produktionsprofil, strukturellen und organisatorischen Maßnahmen, Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern.
Hieraus ergibt sich jedoch keine Legitimierung der staatlichen Leitung für Entscheidungen oder vertragliche Vereinbarungen zur weiteren Entwicklung.
2. Die Betriebsräte sind berechtigt, von den staatlichen Leitungen entsprechende Vorlagen zu verlangen, durch Beauftragte Einsicht in alle betrieblichen Unterlagen, einschließlich der Buchungsbelege und Vertragsunterlagen zu nehmen und die Mitglieder der staatlichen Leitung gemeinsam oder einzeln zu befragen.
3. Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten oder Mängeln in der Arbeit der staatlichen Leitung ist der Betriebsrat berechtigt, deren Ablösung zu verlangen.
In solchen Fällen ist eine geschäftsführende Leitung auf der Basis eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens unter Beteiligung eines Betriebsrates einzusetzen.
4. Es wird als notwendig angesehen, dass die demokratisch gewählte Volkskammer schnellstmöglich mit einem Betriebsverfassungsgesetz die Aufgaben und Rechte der Betriebsräte umfassend regelt.