1. Bis zur Schaffung klarer gesetzlicher Regelungen müssen laufende und geplante Landschaftsveränderungen - insbesondere die Landschaft beeinträchtigende Baumaßnahmen außerhalb geschlossener Siedlungen in bestehenden Landschaftsschutzgebieten und in künftigen Nationalparks, Naturparks und Naturschutzgebieten gestoppt werden; jegliche, die künftigen Nutzungsrechte einschränkende Veränderungen von Rechtsträgerschaft und Nutzung des Bodens und baulicher Anlagen in diesen Gebieten unterbunden werden.
2. Freigewordene frühere Sperrgebiete wie Sonder- beziehungsweise Staatsjagdgebiete, Grenzgebiete, Militärgebiete und militärische Übungsplätze müssen als Vorbehaltsflächen für Natur- und Landschaftsschutz einstweilig gesichert werden.
3. In diesen Gebieten vorhandene bauliche Anlagen und Gebäude sind entsprechend der vorgesehenen künftigen Nutzung für die Betreuung der Schutzgebiete, wie Verwaltung, Forschung, Pflege sicherzustellen.