Verordnung über den Zivildienst in der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1990

Grundsätze

§ 1

(1) Männliche Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, die aus Glaubens-und Gewissensgründen den Wehrdienst ablehnen, haben das Recht, Zivildienst zu leisten. Der Zivildienst ist sozialer Dienst am Volke.

(2) Der Zivildienst kann in Betrieben und Einrichtungen des Gesundheits-, Sozial-und Rettungswesens und im kommunalen Bereich (nachfolgend Einrichtungen genannt) geleistet werden, unabhängig von deren Rechtsform.

(3) Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, für die infolge des Feststellungsbescheides Zivildienstpflicht besteht, die Zivildienst leisten oder geleistet haben, gehören nicht zur Nationalen Volksarmee bzw. ihrer Reserve.

§ 2

(1) Das Recht, aus dem im § 1 Abs. 1 genannten Gründen Zivildienst zu leisten, haben

a) Bürger, die noch keinen Wehrdienst geleistet haben,

b) Soldaten im Grundwehrdienst und im Reservistenwehrdienst sowie Wehrpflichtige, die einen Dienst leisten, der gemäß dem Wehrdienstgesetz dem Grundwehrdienst entspricht,

c) gediente Reservisten.

(2) Die Erklärung, Zivildienst leisten zu wollen, bedarf der Schriftform. Sie ist zu begründen und sollte Vorstellungen über mögliche Einsatzgebiete enthalten: Schriftliche Nachweise über erworbene Fach- oder Spezialkenntnisse sind beizufügen.

(3) Der Einsatz im Kreisgebiet oder in dessen Nähe ist anzustreben. Ein Anspruch auf Einsatz in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Einrichtung besteht nicht.

§ 3

(1) Die Dauer des Zivildienstes beträgt 12 Monate. Die Heranziehung erfolgt vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird. Eine Wiederheranziehung kann bis zu dreimal 2 Monate vorgenommen werden. Sie kann bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, erfolgen.

(2) Die Dauer eines bereits geleisteten Wehrdienstes oder Dienstes, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht, ist auf die Dauer des Zivildienstes anzurechnen.

(3) Wehrpflichtige Bürger, die sich der Ableistung des Zivildienstes entzogen haben bzw. der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 3 Buchst. e dieser Verordnung nicht nachgekommen sind, können bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 35. Lebensjahr vollenden, zum Zivildienst herangezogen werden.

§ 4

Verfahren

(1) Die Erklärung, Zivildienst leisten zu wollen, ist an das zuständige Wehrkreiskommando zu richten. Sie soll ab Bekanntmachung der Musterung zum Wehrdienst, spätestens jedoch nach Erhalt der Aufforderung zur Musterung zum Wehrdienst bzw. in Vorbereitung einer Einberufungsüberprüfung erfolgen. Sie befreit nicht von der Pflicht, der Aufforderung zur Musterung bzw. Einberufungsüberprüfung Folge zu leisten.

(2) Das Wehrkreiskommando bestätigt dem Wehrpflichtigen schriftlich den Eingang der Erklärung. Die Erklärung ist durch den Leiter des Wehrkreiskommandos bis spätestens 1 Woche nach Eingang dem Direktor des Amtes für Arbeit des zuständigen Rates des Kreises zuzuleiten.

(3) Im Falle des § 2 Abs. 1 Buchst. b ist die Erklärung gegenüber dem zuständigen Kommandeur oder Leiter der militärischen Dienststelle abzugeben. Sie ist durch diesen bis spätestens 1 Woche nach Eingang dem Direktor des für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Amtes für Arbeit zu übergeben.

§ 5

Feststellungsbescheid

Der Direktor des Amtes für Arbeit des Rates des Kreises stellt die Übernahme des Wehrpflichtigen in den Zivildienst fest, wenn die Erklärung nach § 2 Abs. vollständig ist.

§ 6

Zeitweilige Zurückstellung vom Zivildienst

(1) Auf Antrag von staatlichen Organen, Betrieben und Einrichtungen können zivildienstpflichtige Bürger wegen Unabkömmlichkeit zeitweilig vom Zivildienst zurückgestellt werden.

(2) Auf Antrag eines Zivildienstpflichtigen kann eine zeitweilige Zurückstellung vom Zivildienst erfolgen, wenn die Heranziehung zu dem vorgesehenen Termin auf Grund seiner Familienverhältnisse oder anderer Tatsachen eine erhebliche Härte darstellen würde. Eine zeitweilige Zurückstellung vom Zivildienst wegen eines beabsichtigten Hoch- oder Fachschulstudiums erfolgt nicht.

(3) Anträge gemäß den Absätzen 1 und 2 sind an den Direktor des Amtes für Arbeit des Rates des Kreises zu richten. Dieser legt den Antrag der Kommission gemäß § 17 zur Entscheidung vor.

(4) Der Direktor des Amtes für Arbeit des Rates des Kreises teilt innerhalb von 4 Wochen nach Antragseingang dem Antragsteller die Entscheidung mit. Die § 18 und 19 gelten entsprechend.

(5) Eine zeitweilige Zurückstellung vom Zivildienst darf die Heranziehung zum Zivildienst nicht verhindern.

§ 7

Übergang vom Zivildienst in den Wehrdienst

(1) Zivildienstleistende haben während der Ableistung ihres Zivildienstes die Möglichkeit, einen Antrag auf Ableistung von Grundwehrdienst zu stellen. Der Antrag ist an den Direktor des zuständigen Amtes für Arbeit des Rates des Kreises zu richten, der ihn unverzüglich dem Leiter des zuständigen Wehrkreiskommandos zustellt.

(2) Über den Antrag entscheidet der Leiter des Wehrkreiskommandos innerhalb von 14 Tagen, eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(3) Wurde dem Antrag nicht stattgegeben, kann der Zivildienstleistende Beschwerde beim Chef des Wehrbezirkskommandos einlegen. Der Chef des Wehrbezirks­kommandos entscheidet darüber endgültig. Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen und hat eine Belehrung über die Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung zu enthalten.

(4) Die Antragstellung befreit nicht von der Ableistung des Zivildienstes bis zur endgültigen Entscheidung.

§ 8

Mitteilungspflicht

(1) Wehrpflichtige Bürger, die sich für die Ableistung des Zivildienstes erklärt haben, unterliegen bis zur Feststellung der Übernahme in den Zivildienst der Mitteilungspflicht gemäß dem Wehrdienstgesetz.

(2) Nach der Feststellung der Übernahme in den Zivildienst unterliegen diese Bürger bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes der Mitteilungspflicht gegenüber dem Direktor des Amtes für Arbeit des Rates des Kreises.

(3) Die Mitteilungspflicht umfasst:

a) die Änderung des Namens,

b) die Änderung der Arbeitsstelle, der ausgeübten Tätigkeit oder der Ausbildung,

c) ärztlich festgestellte schwere Störungen der Gesundheit und Einschränkung der Leistungsfähigkeit,

d) den Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme und die voraussichtliche Dauer eines Hoch- oder Fachschulstudiums,

e) den Wegfall von Gründen, die eine zeitweilige Zurückstellung vom Zivildienst bewirkt haben,

f) die zeitweilige Ausreise aus der DDR, sofern diese Ausreise für länger als 2 Monate vorgesehen ist.

(4) Die Mitteilungspflicht ist schriftlich zu erfüllen.

(5) Der Direktor des Amtes für Arbeit des zuständigen Rates des Kreises kann das persönliche Erscheinen von Zivildienstpflichtigen anordnen, wenn das zur Ergänzung der Personalunterlagen oder zur Klärung von Problemen, die den Dienst betreffen, erforderlich ist. Der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen im Amt für Arbeit ist Folge zu leisten.

§ 9

Feststellung der gesundheitlichen Eignung

Vor Heranziehung zum Zivildienst ist die gesundheitliche Eignung des Zivildienstpflichtigen für die vorgesehene konkrete Tätigkeit zu prüfen. Der Direktor des Amtes für Arbeit des Rates des Kreises veranlasst dazu eine ärztliche Untersuchung.

§ 10

Heranziehung

(1) Die Heranziehung zum Zivildienst erfolgt durch Dienstbescheid des Direktors des Amtes für Arbeit des Rates des Kreises. Der Dienstbescheid enthält die Zeit des Dienstanfangs und des regulären Dienstendes, den Namen der Einrichtung, in der der Zivildienst zu leisten ist, sowie einen Hinweis über Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Dienstbescheides. Eine Beschwerde gegen Festlegungen des Dienstbescheides ist innerhalb 1 Woche ab Erhalt des Dienstbescheides beim Amt für Arbeit und Löhne des zuständigen Rates des Bezirkes einzulegen. Sie ist nur dann zulässig, wenn mit dem Dienstbescheid gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung ergeht innerhalb von 2 Wochen, sie ist endgültig.

(2) Durch den Dienstbescheid wird ein Dienstverhältnis mit dem Amt für Arbeit des Rates des Kreises begründet. Das Dienstverhältnis beginnt mit dem im Dienstbescheid genannten Zeitpunkt. Für die Dauer des Dienstverhältnisses kann der Zivildienstleistende nur mit Zustimmung des Direktors des Amtes für Arbeit des Rates des Kreises die im Dienstbescheid genannte Einrichtung wechseln.

(3) Die Heranziehung von Studienbewerbern zum Zivildienst erfolgt vor dem Studienbeginn, soweit nicht das Studium vor Beginn des 18. Lebensjahr aufgenommen wird.

§ 11

Allgemeine Dienstpflichten

(1) Zivildienstleistende besitzen die Grundrechte und Grundpflichten nach der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik. Die sich aus den Erfordernissen des Zivildienstes ergebenden konkreten Rechte und Pflichten sind durch den Minister für Arbeit und Löhne in einer Dienstordnung zu regeln.

(2) Zivildienstleistende haben der Dienstordnung und den speziellen Rechtsvorschriften und normativen Weisungen, die in der jeweiligen Einrichtung gelten, Folge zu leisten und ihre Aufgaben gewissenhaft und initiativreich zu erfüllen.

§ 12

(1) Bürger, die zum Zivildienst herangezogen werden, leisten keinen Fahneneid und kein Gelöbnis.

(2) Bürger, die Wehrdienst oder einen Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht, leisten bzw. geleistet haben, sind mit der Feststellung der Übernahme in den Zivildienst von ihrem Fahneneid bzw. Diensteid oder Gelöbnis entbunden.

§ 13

Organisation und Leitung

(1) Der Minister für Arbeit und Löhne plant und organisiert in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen staatlichen und nichtstaatlichen Organe und Einrichtungen die Heranziehung und den Einsatz der Zivildienstleistenden.

(2) Der Minister für Arbeit und Löhne beruft einen Beirat zu Fragen des Zivildienstes, der ihn in allen Fragen des Zivildienstes berät und die demokratische Kontrolle ausübt.

(3) Die Zivildienstleistenden unterstehen in disziplinarischer Hinsicht dem Leiter der Einrichtung, in der sie Dienst leisten. Dieser legt den Dienst entsprechend den Erfordernissen des alltäglichen Arbeitsablaufes der betreffenden Einrichtung fest.

§ 14

Änderung des Dienstbescheides

(1) Zivildienstleistende können aus dienstlichen Gründen oder bei Vorliegen schwieriger persönlicher Verhältnisse an einen anderen Dienstort versetzt wer­den. Die Entscheidung darüber trifft der Direktor des Amtes für Arbeit des Rates des Kreises, der den Dienstbescheid erteilt hat, durch Änderung des Dienstbescheides.

(2) Bei Ablehnung von Anträgen auf Versetzung auf Grund schwieriger persönlicher Verhältnisse kann gemäß §§ 18 und 19 verfahren werden.

§ 15

Versorgung und Unterbringung

(1) Die Zivildienstleistenden haben Anspruch auf materielle und finanzielle Versorgung, auf medizinische Betreuung sowie auf Urlaub wie Soldaten im Grundwehrdienst. Das gilt auch für die finanzielle Versorgung und soziale Betreuung der Unterhaltsberechtigten.

(2) Alle Ansprüche aus dem Zivildienstverhältnis sind denen, die sich aus dem Grundwehrdienst ergeben, gleichgestellt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ansprüche sind in der Dienstordnung zu konkretisieren und notwendige Anpassungen bestehender Rechtsvorschriften vorzunehmen.

(4) Die Unterbringung erfolgt durch die Einrichtung, in der der Zivildienst geleistet wird, sofern Standort der Einrichtung und Wohnort des Zivildienstleistenden nicht in räumlicher Nähe liegen.

§ 16

Entlassung

(1) Die Entlassung aus dem Zivildienst erfolgt nach Ablauf der im § 3 Absätze 1 und 2 festgelegten Zeitdauer.

(2) Eine vorzeitige Entlassung kann aus gesundheitlichen Gründen oder wegen zeitweiliger Zurückstellung gemäß § 6 erfolgen. Über Anträge auf vorzeitige Entlassung entscheidet die Kommission gemäß § 17.

(3) Der Zivildienst verlängert sich bei unberechtigtem Fernbleiben vom Dienst für die Dauer von 6 bis 24 Stunden um jeweils einen Tag.

(4) Wird während des Zivildienstes der Vollzug einer Freiheitsstrafe angeordnet, ist die Dauer des Zivildienst entsprechend zu verlängern.

(5) Der Direktor des Amtes für Arbeit des Rates des Kreises teilt den Leitern der Einrichtungen, in denen der Zivildienst geleistet wird, den Entlassungstermin zur Bekanntgabe an die Zivildienstleistenden mit.

§ 17

Kommissionen

(1) Der Kreistag beruft eine Kommission, die für Fragen des Zivildienstes zuständig ist. Ihr gehören der Direktor des Amtes für Arbeit des Rates des Kreises als Vorsitzender sowie 4 oder 6 weitere Mitglieder an, darunter ein Zivildienstleistender.

(2) Bei allen Entscheidungen, die den Zivildienstpflichtigen oder Zivildienstleisten­den betreffen, ist diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Insbesondere hat der Zivildienstpflichtige oder Zivildienstleistende das Recht, von der Kommission gehört zu werden.

(3) Entscheidungen der Kommission ergehen mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss. Jede Entscheidung der Kommission ist dem Zivildienstpflichtigen bzw. Zivildienstleistenden mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zuzuleiten.

(4) Der Bezirkstag beruft eine Kommission, die für Fragen des Zivildienstes zuständig ist. Ihr gehören der Direktor des Amtes für Arbeit und Löhne des Rates des Bezirkes als Vorsitzender sowie 4 oder 6 weitere Mitglieder an, darunter ein Zivildienstleistender.

§ 18

Rechtsmittel

(1) Gegen Entscheidungen der Kommission ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Entscheidung der Kommission beim Direktor des Amtes für Arbeit des Rates des Kreises als Vorsitzenden der Kommission einzulegen. Hilft dieser der Beschwerde nicht ab, ist sie innerhalb von 2 Wochen an den Direktor des Amtes für Arbeit und Löhne des Rates des Bezirkes weiterzuleiten.

(2) Die Kommission für Zivildienst des Bezirkes entscheidet innerhalb von 4 Wochen abschließend. Die Entscheidung der Kommission ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Ablehnung ist auf die Möglichkeit der gerichtlichen Nachprüfung hinzuweisen.

§ 19

Gerichtliche Nachprüfung

(1) Gegen Entscheidungen nach dieser Verordnung kann der Bürger, nachdem über seine Beschwerde ablehnend entschieden worden ist, innerhalb von 14 Tagen Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen. Das Gericht kann in der Sache selbst entscheiden.

(2) Für die Durchführung des Verfahrens ist das Kreisgericht zuständig, zu dessen territorialem Bereich das Verwaltungsorgan gehört, das die erste Entscheidung getroffen hat.

(3) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Dezember 1988 über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen (GBl. I Nr. 28 S. 327).

§ 20

Beschwerden und Anträge auf gerichtliche Nachprüfung nach dieser Verordnung haben aufschiebende Wirkung, ausgenommen im Falle des § 2 Abs. 1 Buchst. b.

§ 21

Ordnungsstrafbestimmungen

(1) Wer vorsätzlich dem Zivildienst fernbleibt, um sich diesem Dienst zu entziehen oder die Beendigung dieses Dienstes zu erreichen, kann mit Verweis oder Ordnungsstrafe von 10 bis 500 Mark belegt werden.

(2) Ebenso kann zur Verantwortung gezogen werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) die Mitteilungspflicht gemäß § 8 nicht unverzüglich erfüllt,

b) der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen gemäß § 8 Abs. 5 nicht ordnungsgemäß nachkommt,

c) einem erteilten Dienstbescheid nicht ordnungsgemäß Folge leistet.

(3) Eine Ordnungsstrafe bis zu 1 000 Mark kann ausgesprochen werden, wenn eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 aus Vorteilsstreben begangen wird.

(4) Die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens obliegt dem Direktor des Amtes für Arbeit des zuständigen Rates des Kreises.

(5) Für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens und den Ausspruch von Ordnungsstrafmaßnahmen gilt das Gesetz zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - OWG - vom 12. Januar 1968 (GBl. I Nr. 3 S. 101).

§ 22

Inkrafttreten und Folgebestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1990 in Kraft.

(2) Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlässt der Minister für Arbeit und Löhne.

Berlin, den 20. Februar 1990

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Hans Modrow
Vorsitzender

Hannelore Mensch
Minister für Arbeit und Löhne

Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil I, Nr. 15

Das Ministerium für Arbeit und Löhne legte die Verordnung am 8. Februar vor. Sie wurde am 20.02. im Ministerrat beschlossen und trat am 1. März in Kraft.

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