Liquidation des FDGB
Der Gewerkschaftskongress möge beschließen:
Gemäß II, Ziffer 7 der Satzung vom 31. 1/1. 2. 1990 wird der FDGB als Gewerkschaftlicher Dachverband mit Wirkung vom 30. 9. 1990 aufgelöst. Für die Auflösung gelten folgende Regelungen:
1. Der Gewerkschaftskongress beauftragt zur Abwicklung aller mit der Auflösung in Verbindung stehenden Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen drei Liquidatoren.
2. Die Liquidatoren vertreten den Gewerkschaftlichen Dachverband FDGB in Abwicklung in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten gemeinsam, mindestens jedoch zu zweit, auf der Grundlage des BGB in Verbindung mit dem Vereinigungsgesetz vom 21. 2. 1990 (Gbl. 1 Nr. 10 S. 75). Sie entscheiden mit einfacher Mehrheit.
3. Entsprechend den Beschlüssen des außerordentlichen FDGB Kongressen vom 31. 1./1. 2. 1990 zu einer sinnvollen Aufteilung und zweckdienlichen Nutzung des gesamten Vermögens haben die Liquidatoren das Vermögen zu verwerten. Dazu haben sie auf der Grundlage des Beschlusses zum Vermögen vom 14. 9. 1990 zu handeln.
4. Zur Unterstützung der Arbeit der Liquidatoren wird die Gesellschafterversammlung der Gewerkschaftlichen Vermögensverwaltungsgesellschaft "Märkisches Ufer" mbH (GVVG) als beigeordnetes Gremium tätig. Bei einer notwendigen Nachbestellung eines Liquidators steht dieses Recht der Gesellschafterversammlung zu. Es wählt einen Beirat - bestehend aus 5 Persönlichkeiten der Gewerkschaften. Der Beitrat arbeitet in Abstimmung mit den Liquidatoren Vorschlage für die Geschäftsordnung, die Tätigkeitsbedingungen und die Vergütung der Liquidatoren aus und legt sie der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Betrat nimmt jährlich über den Stand der Abwicklung einen schriftlichen Bericht der Liquidatoren entgegen.
5. Die Liquidatoren sind gemeinsam oder einzeln jederzeit berechtigt, eine Entscheidung des Beirates herbeizuführen, sofern sie die Notwendigkeit hierzu glaubhaft machen. Diese Entscheidung ist für die Liquidatoren bindend. Unter den gleichen Voraussetzungen ist andererseits der Betrat berechtigt, zu einzelnen Liquidationsgeschäften Empfehlungen zu geben.
6. Die Liquidatoren berichten denn beigeordneten Gremium regelmäßig über den Stand der Abwicklung. Der schriftliche Jahresbericht ist von der unabhängigen Prüfungsgesellschaft "Allgemeine Treuhandgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (ATH)" zu prüfen.
Tribüne, Nr. 178, Fr. 14.09.1990