Entwurf

Satzung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes

I. Ziele und Aufgaben des FDGB

1. Unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit vereinigen sich Industriegewerkschaften und Gewerkschaften (IG/Gew.) der DDR in einem einheitlichen Gewerkschaftsbund.

Er vertritt die gemeinsamen politischen, ökonomischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Interessen seiner Mitgliedsorganisationen. Er fördert ihr solidarisches Zusammenwirken.

Die Vereinigung führt den Namen Freier Deutscher Gewerkschaftsbund.

Der Sitz ist Berlin, Hauptstadt der DDR.

2. Der FDGB wirkt für eine Gesellschaft, die

- sozial gerecht, wirtschaftlich leistungsstark und ökologisch ausgewogen ist;

- politisch demokratisch, pluralistisch und rechtsstaatlich ist und die Freiheit von Wissenschaft, Bildung, Literatur und Kunst garantiert;

- die freie Entfaltung und Selbstbestimmung aller Bürger in den Mittelpunkt stellt.

3. Die Gewerkschaften gehen konsequent von den persönlichen und kollektiven Interessen ihrer Mitglieder und der anderen Werktätigen aus. Sie ermitteln, vertreten und schützen diese Interessen und setzen sie nach dem Prinzip des Interessenausgleichs durch.

4. Der FDGB tritt für das Recht auf Arbeit, für Vollbeschäftigung, die Durchsetzung des Leistungsprinzips, für soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit, Chancengleichheit in Beruf und Bildung sowie für die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen, für den Gesundheits-, Arbeits- und Umweltschutz und für eine von den Interessen und Bedürfnissen der Mitglieder ausgehende Freizeitgestaltung und Kultur ein.

Er vertritt insbesondere die übergreifenden Interessen der Werktätigen in Fragen des Lohnes, der Arbeitszeit und des Urlaubs gegenüber der Regierung.

Er schützt die Werktätigen vor administrativen bürokratischen Maßnahmen, vertritt sie bei Arbeitsstreitigkeiten und Konflikten, tritt für das Streikrecht der Gewerkschaften als äußerstes Mittel zur Durchsetzung ihrer Forderungen ein.

Der FDGB übt Solidarität mit den Behinderten, sozial Schwachen und Veteranen der Arbeit.

Er tritt für ein gleichberechtigtes Verhältnis mit den in der DDR lebenden ausländischen Werktätigen ein und bekämpft jede Diskriminierung und Ausländerfeindlichkeit.

Er bewahrt seine antifaschistischen und humanistischen Traditionen und wendet sich gegen Rassendiskriminierung, Nationalismus und Neofaschismus.

Die spezifischen Interessen der Frauen und Jugendlichen werden durch entsprechende Organisationsformen des FDGB wahrgenommen.

Der FDGB wirkt auf dem Boden aller Formen des Eigentums der DDR. Er verteidigt das Volkseigentum und setzt sich für die demokratische Mitbestimmung in allen Eigentumsformen in Gesellschaft und Betrieb ein.

5. Der FDGB ist in seinen Beschlüssen, Forderungen, Verfahrensweisen und Aktivitäten an nichts anderes gebunden, als an die Verfassung, an die gesetzlichen Bestimmungen und an seine Satzung. Er bestimmt seine Ziele und Aufgaben selbst und nimmt an der Erörterung aller gesellschaftlichen Angelegenheiten teil.

Der FDGB wahrt seine Unabhängigkeit gegenüber dem Staat, der Wirtschaft, allen Parteien, Organisationen und Bewegungen.

6. Der FDGB befürwortet eine Vertragsgemeinschaft im Sinne kooperativer Koexistenz, Sicherheitspartnerschaft von DDR und BRD.

Er betrachtet die völkerrechtlich anerkannte Existenz der DDR als einen entscheidenden Faktor einer fortschrittsorientierten europäischen Entwicklung. Diese Prozesse sind Bausteine gesamteuropäischer Beziehungen auf wirtschaftlichem, politischem und geistig-kulturellem Gebiet.

Er tritt für eine europäische Sicherheitsordnung, für eine europäische Rechtsordnung, eine europäische ökologische Ordnung und einen europäischen Technologieverband ein.

7. Der FDGB tritt für Frieden, Entspannung, Abrüstung, für Verständigung, Zusammenarbeit und Solidarität mit den Gewerkschaften und internationalen Gewerkschaftsverbänden in aller Welt ein.

Der FDGB nimmt vor allem als Mitglied des Weltgewerkschaftsbundes (WGB) und in der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) gewerkschaftliche Interessen wahr.

II. Grundsätze der Vereinigung der IG/Gew. Vereinigung FDGB

1. Die Mitgliedschaft von IG/Gew. im FDGB ist freiwillig.

2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft von IG/Gew. im FDGB ist die Anerkennung seiner Satzung. Die Mitgliedsorganisationen setzen sich aktiv für die Verwirklichung der Beschlüsse des Bundeskongresses ein.

3. Die Aufnahme von IG/Gew. im FDGB erfolgt mit 2/3-Mehrheit durch Beschluss des Bundesvorstandes.

4. Jede IG/Gew. hat das Recht, aus dem FDGB auszutreten. Der beabsichtigte Austritt ist 6 Monate im voraus dem Bundesvorstand in schriftlicher Form mitzuteilen.

5. Der Ausschluss einer IG/Gew. aus dem FDGB kann bei Verstößen gegen die Satzung des FDGB durch den Bundesvorstand mit 2/3-Mehrheit erfolgen.

6. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von drei Monaten Berufung eingelegt werden, Bis zur Entscheidung durch den Bundeskongress ruht die Mitgliedschaft der IG/Gew. im Bund.

7. Bei Austritt oder Ausschluss einer IG/Gew. aus dem FDGB erlischt jeder Anspruch auf finanzielle oder materielle Vermögensanteile des FDGB.

8. Die Auflösung des FDGB kann nur erfolgen, wenn mindestens vier Fünftel der Mitgliedsgewerkschaften dieses fordern. Sie erfolgt auf einem FDGB-Kongress.

9. Im Falle der Auflösung entscheidet der FDGB-Kongress über das FDGB-Vermögen.

III. Grundsätze des einheitlichen Wirkens der IG/Gew. im FDGB

1. Die IG/Gew. sind freiwillige Vereinigungen von Werktätigen in der Volkswirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen.

2. Die IG/Gew. sind freie, eigenständige, unabhängige Organisationen. Sie vertreten die Interessen der Werktätigen in ihren Organisationsbereichen.

3. Die IG/Gew. besitzen die Finanzhoheit und leiten die Finanzarbeit in ihren Organisationsbereichen.

4. Die IG/Gew. besitzen die Tarifautonomie.

5. Die IG/Gew. erarbeiten eigene Satzungen bzw. Statuten.

6. In ihren Satzungen werden in demokratischer Eigenverantwortung bei Beachtung gesamtgewerkschaftlicher Interessen geregelt:

a) der Organisationsaufbau
nach dem Prinzip "ein Betrieb - eine Gewerkschaft" und nach dem Produktions- und Territorialprinzip;

b) die Mitgliedschaft in IG/Gew.
Sie wird erworben durch den Eintritt in eine IG/ Gew. Sie ist freiwillig und unabhängig von Geschlecht, Alter, Weltanschauung, Religion, Zugehörigkeit zu Parteien und Organisationen, Staatszugehörigkeit und Nationalität.

Mitglied kann jeder Werktätige werden, der in einem Arbeitsrechts-, Dienst-, Zivilrechts- oder Studienverhältnis steht und die Satzung bzw. Statuten anerkennt.

Mitglieder, die ständig oder vorübergehend aus der Berufstätigkeit ausscheiden, können bei Zahlung des entsprechenden Beitrages weiter Mitglied bleiben. Das gilt auch für Frauen, die auf Grund von Mütter- oder anderen familiären Pflichten zeitweise nicht berufstätig sind.

Beim Wechsel von Mitgliedern in eine andere IG/ Gew. des Bundes werden die Jahre der Mitgliedschaft übernommen.

Mitgliedern von Gewerkschaftsorganisationen, die dem Weltgewerkschaftsbund angehören bzw. mit denen entsprechende Vereinbarungen bestehen, wird bei Übersiedlung in die Deutsche Demokratische Republik diese Mitgliedschaft anerkannt.

Die Mitgliedschaft ruht für die Zeit,

- in der Gewerkschaftsmitglieder den Wehrdienst in der NVA, den Grenztruppen der DDR oder Dienst in anderen gleichgestellten Organen leisten;

- in der sie einer Produktionsgenossenschaft in der Landwirtschaft oder im Handwerk angehören.

Die Zeit der ruhenden Mitgliedschaft wird auf die Zugehörigkeit zur IG/Gew. angerechnet, wenn sich das betreffende Mitglied innerhalb von drei Monaten in einer gewerkschaftlichen Grundorganisation anmeldet und seine Beitragszahlung wieder aufnimmt.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei selbstverschuldetem Beitragsrückstand über drei Monate endet die Mitgliedschaft durch Streichung.

c) Die Rechte der Mitglieder

- die Gewerkschaft zur Vertretung seiner Interessen in Anspruch zu nehmen, insbesondere in allen Lohn- und Gehaltsfragen, der Arbeitszeit und des Urlaubs;

- den gewerkschaftlichen Schutz vor administrativen und bürokratischen Maßnahmen sowie kostenlose Rechtshilfe bei allen Arbeitsstreitigkeiten sowie Unterstützung bei gewerkschaftlich organisierten Streikaktionen;

- gewerkschaftliche Hilfe bei volkswirtschaftlichen und betrieblichen Strukturveränderungen, die mit Betriebs- und Arbeitsplatzwechsel verbunden sind;

- Mitbestimmung in allen betrieblichen Fragen, die die Interessen der Werktätigen betreffen;

- zu wählen und selbst gewählt zu werden;

- von den gewählten Funktionären und Leitungen Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen, ihnen Vorschläge zu unterbreiten, Kritik zu üben, Eingaben und Beschwerden an sie zu richten.

- an der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit teilzunehmen und die Bildungs-, Schulungs- und Kultureinrichtungen der Gewerkschaften zu nutzen;

- für seinen Erholungsurlaub, einen Ferienplatz zu beantragen und bei Vorlage des Ferienschecks für sich und seine Familienangehörigen oder gegen Vorlage des Mitgliedsbuches für sich einmal im Jahr eine Fahrpreisermäßigung der Deutschen Reichsbahn von 33 1/3 Prozent zu erhalten;

- die Unterstützungseinrichtungen der Gewerkschaften zu nutzen:

- Unterstützung bei längerer Krankheit,

- Unterstützung bei Geburt von Kindern,

- Unterstützung für Rentner bei langjähriger Mitgliedschaft in anerkannten freien Gewerkschaften,

- Sterbe- und Unfallsterbegeld,

- Kasse der gegenseitigen Hilfe,

- Fakulta.

- die Höhe der Unterstützungen und die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Unterstützungseinrichtungen der Gewerkschaften werden von den IG/Gew. beschlossen.

IV. Leitungsorgane des FDGB

1. Zentrale Organe des FDGB

- Die zentralen Organe des FDGB sind:

Bundeskongress
Bundesvorstand
Geschäftsführender Vorstand
Revisionskommission
Schiedskommission

- Das höchste Organ des FDGB ist der Bundeskongress

a) Er ist mindestens im Abstand von fünf Jahren abzuhalten, Zeitpunkt Ort und Tagesordnung des Kongresses werden vom Bundesvorstand des FDGB spätestens zwei Monate vor Beginn des Bundeskongresses bekanntgegeben;

b) Ein außerordentlicher FDGB-Kongress kann vom Bundesvorstand einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn die Mehrheit der Zentralvorstände der IG/Gew. oder die Zentrale Revisionskommission sein Stattfinden unter Angabe der Tagesordnung beantragt. In solchen Fällen muss der Bundeskongress innerhalb von drei Monaten, vom Tage der Antragstellung an gerechnet, einberufen werden.

- der Bundeskongress

a) nimmt den Rechenschaftsbericht und den Geschäftsbericht einschließlich des Finanzberichtes des Bundesvorstandes sowie den Bericht der Zentralen Revisionskommission des FDGB entgegen, erörtert und beschließt darüber;

b) beschließt bzw. verändert die Satzung des FDGB, wozu zwei Drittel aller abgegebenen Stimmen erforderlich sind;

c) beschließt das Aktionsprogramm des FDGB;

d) wählt in direkter geheimer Wahl den Vorsitzenden, zwei Stellvertreter, den Schatzmeister und weitere Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sowie die Zentrale Revisionskommission des FDGB und die Schiedskommission;

- Der Bundesvorstand ist das höchste leitende und koordinierende Organ des FDGB zwischen den Bundeskongressen. Er setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführenden Vorstand, auf den Zentraldelegiertenkonferenzen gewählten Vertretern aus jeder IG/Gew. nach dem Prinzip der Parität und der Anzahl der Mitglieder und aus den Vorsitzenden der Bezirksvorstände des FDGB.

- Der Bundesvorstand

a) vertritt die gesamtgewerkschaftlichen Interessen gegenüber der Regierung,

b) beschließt die Haushalts- und Stellenpläne für die Organe des FDGB,

c) verwaltet das Vermögen des FDGB,

d) verwaltet die gewerkschaftseigenen Einrichtungen und Betriebe im Interesse der Organisation mit dem Ziel höchster Effektivität,

e) leitet den Feriendienst der Gewerkschaften, sichert den gewerkschaftlichen Einfluss in der Verwaltung der Sozialversicherung und in den Arbeitsschutzinspektionen,

f) unterhält eine Zentrale Bildungs- und Forschungseinrichtung,

g) beschließt die Arbeitsordnung für den Geschäftsführenden Vorstand,

h) tagt mindestens viermal im Jahr.

- Der Geschäftsführende Vorstand

a) Ist das leitende und koordinierende Organ zwischen den Bundesvorstandssitzungen;

b) besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister sowie weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern;

c) ist dem Bundesvorstand rechenschaftspflichtig;

d) bildet Abteilungen, ständige Kommissionen sowie zeitweilige Arbeitsgruppen;

e) leitet die Tätigkeit der Bezirksvorstände des FDGB an.

2. Territoriale Organe des FDGB

Die territorialen Organe vertreten den Gewerkschaftsbund im Territorium.

- Die territorialen Organe des FDGB sind:

Bezirksdelegiertenversammlung/ Kreisdelegiertenversammlung
Bezirksvorstand/Kreisvorstand
Geschäftsstelle
Revisionskommission

- Das höchste Organ der territorialen Organe ist die Delegiertenversammlung,

a) sie wird im Abstand von 5 Jahren durchgeführt,

b) außerordentliche Delegiertenversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag der Mehrheit der IG/Gew. oder auf Antrag der jeweiligen Revisionskommissionen einberufen werden,

c) nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Revisionskommission entgegen, erörtert und beschießt darüber,

d) wählt den Vorsitzenden und den Stellvertreter des territorialen Organs, die gleichzeitig die Geschäftsstelle leiten,

in direkter und geheimer Wahl und die Revisionskommission;

- Der Vorstand ist das leitende und koordinierende Organ zwischen den Delegiertenversammlungen der territorialen Organe des FDGB.

Er

a) vertritt die gesamtgewerkschaftlichen Interessen gegenüber den territorialen staatlichen Organen;

b) beschließt die Haushalts- und Stellenpläne für die Geschäftsstellen;

c) leitet die Finanzarbeit des Vorstandes;

d) leitet den Feriendienst der Gewerkschaften, sichert den gewerkschaftlichen Einfluss in der Verwaltung der Sozialversicherung und in den Arbeitsschutzinspektionen (Bezirk).

- Die Geschäftsstelle ist das koordinierende Organ zwischen den Vorstandstagungen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie ist gegen über dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Sie schließt mit den Mitarbeitern der Geschäftsstelle Arbeitsverträge ab.

3. Die Vorstände des FDGB sind rechtsfähig. Für die dem FDGB unterstellten Einrichtungen wird die Rechtsfähigkeit durch Beschluss, des Bundesvorstandes geregelt.

V. Gewerkschaftliche Demokratie, Beschlussfassung und Wahlen

1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst soweit es durch die Satzung nicht anders festgelegt ist.

2. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, der Vorstandsmitglieder bzw. der Delegierten anwesend sind.

3. Bei Wahlen können mehr Kandidaten aufgestellt werden als zu wählen sind.

4. Wahlen sind geheim durchzuführen.

5. Als gewählt gilt wer die meisten abgegebenen Stimmen bis zur festgelegten Stärke des Organs, jedoch mehr als 50 Prozent der abgegebenen Stimmen erhält.

6. Ergibt sich keine Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält.

7. Die Zeitdauer für die Wahrnehmung einer gewerkschaftlichen Wahlfunktion in den gewerkschaftlichen Grundorganisationen wird vom Vertrauen der Mitglieder bestimmt.

8. Wahlfunktionen ab Kreisebene sind in der Regel auf 10 Jahre in der gleichen Funktion begrenzt.

9. 90 Prozent der Delegierten zum Bundeskongress werden in gewerkschaftlichen Grundorganisationen und Delegiertenkonferenzen der IG/Gew. gewählt. Der andere Anteil auf Delegiertenkonferenzen des FDGB.

10. Zur Einberufung und Durchführung des Bundeskongresses beschließt der Bundesvorstand des FDGB nach Diskussion in den Gewerkschaftsorganisationen die Wahlordnung.

VI. Beiträge und Verwendung der finanziellen Mittel

1. Die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an die IG/Gew. wird einheitlich geregelt. Sie erfolgt in gewerkschaftlichen Grundorganisationen.

2. Die IG/Gew. finanzieren den Bund durch die Abführung eines jährlich neu durch den Bundesvorstand festzulegenden Anteils der Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen. Es wird ein Ausgleichsfonds gebildet (Finanzausgleich zwischen den IG/Gew.).

3. Die Organisation der finanztechnischen Arbeit wird durch eine zwischen dem Geschäftsführenden Vorstand und den IG/Gew. abgestimmte Richtlinie geregelt.

4. Für festzulegende internationale Solidaritätsmaßnahmen ist ein Solidaritätskonto einzurichten.

5. Über die Finanzarbeit des Gewerkschaftsbundes ist jährlich vor dem Bundesvorstand Rechenschaft abzulegen.

VII. Revisionskommission und Schiedskommission

1. Die Revisionskommissionen des FDGB

a) Die Revisionskommissionen sind von den gewerkschaftlichen Leitungen und Vorständen unabhängige Kontrollorgane der Mitglieder. Sie werden auf dem Bundeskongress bzw. den Delegiertenversammlungen entsprechend den Grundsätzen des FDGB zur Durchführung der Wahlen gewählt und sind diesen rechenschaftspflichtig.

b) Sie sind verantwortlich, dass es keinen außerhalb der Kontrolle stehenden Bereich finanzpolitischer Arbeit gibt.

c) Die Revisionskommissionen haben die Pflicht, bei festgestellten Mängeln und Verstößen die zuständigen FDGB-Organe zu informieren und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu veranlassen.

d) Die Vorsitzenden bzw. Mitglieder der Revisionskommissionen haben das Recht, an allen Sitzungen ihrer Vorstände mit beratender Stimme teilzunehmen.

Die Revisionskommissionen arbeiten auf der Grundlage einer durch den Bundeskongress zu beschließenden Richtlinie.

2. Die Schiedskommissionen

a) Streitigkeiten zwischen den im Bund vereinigten IG/Gew., die nicht durch freimütige Aussprachen der Beteiligten beigelegt werden können, sind durch die Schiedskommission in einem Schiedsverfahren zu entscheiden. Die Entscheidungen der Schiedskommissionen sind endgültig.

b) Für die Tätigkeit der Schiedskommission sind Richtlinien durch den Bundesvorstand zu beschließen.

VIII. Schlussbestimmungen

1. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

2. Die Geschäftsperiode des Bundesvorstandes läuft von Bundeskongress zu Bundeskongress und ist durch einen Geschäftsbericht abzuschließen.

aus: Tribüne, Nr. 4, 05.01.1990, 46. Jahrgang, Zeitung der Gewerkschaften

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