Beschluss zur Vorbereitung des außerordentlichen Kongresses

Die 1. Tagung des Bundesvorstandes des FDGB beruft für den 31. Januar und 1. Februar 1990 einen außerordentlichen FDGB-Kongress nach Berlin ein.

Damit wird der Forderung vieler Mitglieder gewerkschaftlicher Grundorganisationen, von Zentralvorständen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften sowie Bezirks- und Kreisvorständen entsprochen.

Ausgehend vom großen Vertrauensverlust des FDGB bei den Mitgliedern, hat dieser Kongress das Ziel die aktuelle Situation einzuschätzen, die weiteren gewerkschaftlichen Aufgaben zu beraten und die Wahl der leitenden Organe vorzunehmen.

Tagesordnung

- Grundsätze zur Erneuerung des FDGB und die nächsten Aufgaben bei der Vertretung der Interessen und dem Schutz der Gewerkschaftsmitglieder

- Diskussion

- eschlussfassung über die Satzung, Wahlordnung, das Gewerkschaftsgesetz und die Aufgaben des FDGB

- Neuwahl des Bundesvorstandes des FDGB sowie der Zentralen Revisionskommission

Gemäß der Satzung des FDGB wird vom Bundesvorstand des FDGB für die Vorbereitung des außerordentlichen Kongresses folgender Wahlmodus festgelegt:

- Auf 3 700 Mitglieder wird ein Delegierter mit beschließender Stimme in geheimer Wahl gewählt. Entsprechend diesem Delegiertenschlüssel und auf der Grundlage der Mitgliederzahlen der einzelnen Industriegewerkschaften und Gewerkschaften sichern die Zentralvorstände der IG/Gew. die Wahl der Delegierten aus ihrem Verantwortungsbereich zum Kongress.

Das entspricht der Rolle und Eigenständigkeit der Zentralvorstände der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften.

Im Rahmen der Satzung des FDGB und des Diskussionsmaterials der II. Tagung des Bundesvorstandes zu den Wahlgrundsätzen treffen die Zentralvorstände der IG/Gew. eigene Festlegungen zur Wahl der Delegierten.

Das betrifft die Durchführung von Delegiertenkonferenzen der Industriegewerkschaften und Gewerkschaften.

Den Zentralvorständen wird empfohlen, dass 80 Prozent der Kongressdelegierten aus gewerkschaftlichen Grundorganisationen (Betriebsgewerkschaftsorganisationen, Schulgewerkschaftsorganisationen) kommen.

Bei der Auswahl der Delegierten beachten die Zentralvorstände die soziale Struktur im jeweiligen Organisationsbereich und berücksichtigen alle Bereiche und Berufsgruppen.

Die Bezirksvorstände des FDGB wählen in demokratischer Weise 10 Prozent der Delegierten zum außerordentlichen Kongress. Das kann auf erweiterten Tagungen der Bezirksvorstände des FDGB erfolgen.

Alle nicht als Delegierte gewählten Mitglieder und Kandidaten des Bundesvorstandes sowie der Zentralen Revisionskommission haben entsprechend der Satzung des FDGB, Abschnitt III Punkt 23, das Recht, am Kongress mit beratender Stimme teilzunehmen.

Aufgrund des Vertrauensverlustes von Vorständen, Leitungen und Funktionären des FDGB wurden in den letzten Wochen in einer Reihe von Grundorganisationen Neuwahlen durchgeführt. Das entspricht den Möglichkeiten der Satzung des FDGB. Der Bundesvorstand des FDGB empfiehlt, dass die Gewerkschaftsmitglieder in den Grundorganisationen selbst über Neuwahlen von Leitungen vor dem Kongress entscheiden.

Das sollte mit Unterstützung der zuständigen territorialen Vorstände der Gewerkschaften und auf der Grundlage der noch gültigen Satzung des FDGB Punkt 19 erfolgen:

"Neuwahlen vor Ablauf einer Wahlperiode müssen durchgeführt werden, wenn ein Drittel der Mitglieder diese beantragen, die übergeordneten Leitungen zu diesem Antrag Stellung genommen haben und in einer Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonferenz die Mehrheit der Mitglieder bzw. Delegierten dem Antrag auf Neuwahl zustimmt. Neuwahlen können auf Beschluss einer übergeordneten Leitung durchgeführt werden, wenn sich eine Leitung als arbeitsunfähig erweist.

Neuwahlen können durchgeführt werden bei Ausscheiden von Leitungsmitgliedern oder wenn eine Leitung gegen die Satzung. Beschlüsse, Gesetze und Verordnungen verstößt."

Mit dieser Empfehlung will der Bundesvorstand des FDGB keiner Entscheidung ausweichen, aber auch nicht administrieren.

Der außerordentliche Kongress des FDGB wird über den Zeitpunkt des 12. FDGB-Kongresses und der damit verbundenen Neuwahlen aller Leitungen und Vorstände entscheiden.

Tribüne, Nr. 236, Do. 30.11.1989

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