Statut der Demokratischen Bauernpartei Deutschlands

Beschluß des Außerordentlichen Parteitages vom 27./28. Januar 1990

I

Die Demokratische Bauernpartei Deutschlands (DBD) ist eine eigenständig wirkende unabhängige Partei. Sie ist offen für alle Bürger, gleich welcher Weltanschauung und Religion, die die Verfassung der DDR anerkennen. Sie vertritt die Interessen der Genossenschaftsbäuerinnen und -bauern, Gärtner, aller Werktätigen der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, von Angehörigen der Intelligenz, Handwerkern, Gewerbetreibenden und von Kulturschaffenden, aller Bürger, die sich mit dem Leben auf dem Lande, mit der Natur, dem Schutz der Umwelt und der ökologischen Stadtentwicklung verbunden fühlen.

II

Die Mitgliedschaft in der Partei

1. Mitglied der Demokratischen Bauernpartei Deutschlands kann werden, wer

a) das Statut der Partei anerkennt

b) sich zum Programm der DBD bekennt, bereit ist, am Meinungsbildungsprozeß teilzunehmen und für die Verwirklichung mehrheitlich gefaßter Parteibeschlüsse einzutreten,

c) das 16. Lebensjahr vollendet hat.

2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlichem Antrag durch einfachen Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe.

Das Mitgliedsbuch stellt der Kreisvorstand aus. Es wird in würdiger Form übergeben.

Bei Ablehnung des Antrages kann innerhalb von 14 Tagen bei der Parteischiedskommission Einspruch erhoben werden, deren Entscheid endgültig ist.

Bei Ablehnung der Parteiaufnahme kann der Antrag nach einem Jahr erneut gestellt werden.

3. Die Mitgliedschaft in der Partei verpflichtet:

a) einer Ortsgruppe anzugehören und am Parteileben, insbesondere an den Mitgliederversammlungen, teilzunehmen.

b) zur Entrichtung des statutengerechten Parteibeitrages.

4. jedes Mitglied hat das Recht:

a) sich zu allen Fragen der Partei- und Staatspolitik zu äußern;

b) den Willensbildungsprozeß an der Parteibasis aktiv mit zu gestalten, am konstruktiven Meinungsstreit teilzunehmen, wobei Widerspruch nicht ausgeschlossen ist und sowohl Einstimmigkeit als auch Konsens erreicht werden kann;

c) zur Arbeit der Vorstände und ihrer Organe, zu Funktionären und Mitgliedern ohne Ansehen der Person Stellung zu nehmen;

d) Anträge in der Ortsgruppe zu stellen, sich mit Anfragen, Hinweisen und Kritiken an übergeordnete Parteiorgane zu wenden, die, verpflichtet sind, diese innerhalb von vier Wochen zu beantworten;

e) an der Wahl der Organe der Partei teilzunehmen, Mitglieder für Parteifunktionen vorzuschlagen und selbst zu kandidieren;

f) sich für ein Mandat in den Volksvertretungen auf der Grundlage des Wahlgesetzes der DDR zu bewerben;

g) Beschwerde über Beschlüsse, die seine Person betreffen, bei den übergeordneten Vorständen oder der Parteischiedskommission zu führen.

5. Die politische und organisatorische Stärkung der Partei sowie die kaderpolitische Arbeit sind von den Vorständen der jeweiligen Ebene in eigener Verantwortung zu sichern. Frau und Mann sind gleichgestellt.

Hauptamtliche Wahlfunktionen können nur bis zum Erreichen des Rentenalters wahrgenommen werden.

6. Herausragende Verdienste von Parteimitgliedern werden durch Ehrungen und Auszeichnung entsprechend einer vom Parteivorstand beschlossenen Ordnung gewürdigt.

7. Die Mitgliedschaft in der Partei endet durch:

a) Austritt

b) Streichung

c) Ausschluß

d) Tod

e) Der Austritt aus der Partei ist dem Vorstand der Ortsgruppe schriftlich unter Angabe des Grundes zu erklären.

f) Für den Ausschluß eines Mitgliedes aus der Partei ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der b schlußfähigen Mitgliederversammlung erforderlich.

g) Gründe für den Ausschluß aus der Partei können sein:

- schwerwiegende Verstöße gegen Statut und Programm der Partei,

- der Mißbrauch von Ämtern und Funktionen innerhalb und außerhalb der Partei. Der Ausschluß ist mit einer Begründung dem betreffenden Mitglied mitzuteilen. Das Mitglied ist zur Beratung über seinen Ausschluß einzuladen, um dazu Stellung nehmen zu können. Der Kreisvorstand ist vom Parteiausschluß in Kenntnis zu setzen.

Innerhalb von 8 Wochen kann das ausgeschlossene Mitglied gegen seinen Parteiausschluß bei der Parteischiedskommission Einspruch erheben, deren Entscheid endgültig ist. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann eine erneute Aufnahme in die Partei nach 12 Monaten beantragen.

h) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitgliedsbuch durch den Vorstand der Ortsgruppe einzuziehen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.

III

Der Aufbau der Partei und die Arbeitsweise ihrer Organe

8. Die Partei arbeitet nach dem Territorialprinzip. Sie gliedert sich in Ortsgruppen, Kreisverbände .und Bezirksverbände (bzw. Landesverbände). In Stadtkreisen können Stadtverbände gegründet werden, die den Kreisverbänden gleichgestellt sind.

Ortsgruppen

9. Die Ortsgruppen bilden die Basis der Partei.

a) Sie werden in Gemeinden, Städten und Ortsteilen gegründet, in denen mindestens drei Mitglieder wohnen. Die Bildung von Ortsgruppen ist vom Kreisvorstand zu bestätigen und dem örtlichen Staatsorgan bekannt zu geben.

b) Mitglieder, die ein Direktstudium an Bildungseinrichtungen absolvieren, organisieren sich in Abstimmung mit den Kreisvorständen in den Ortsgruppen am Studienort oder bilden eigene Parteigruppen. Die Ummeldung erfolgt über die Kreisvorstände. Die Ortsgruppe arbeitet auf der Grundlage des Programms und Statuts der Partei sowie der Beschlüsse der Parteitage selbständig.

10. Die Ortsgruppen führen mindestens einmal in zwei Monaten Mitgliederversammlungen durch. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

a) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Abstimmung in der Regel alle zwei Jahre den Vorsitzenden, den Vorstand und die Revisionskommission sowie Delegierte zum Kreisparteitag und beruft eine Veteranenkommission bzw. einen Beauftragten für die Arbeit mit den Parteiveteranen.

b) Die Mitgliederversammlung benennt und bestätigt die Kandidaten der Partei für die Wahl in die Volksvertretung der Gemeinde bzw. Stadt und für die Übernahme staatlicher und gesellschaftlicher Funktionen.

c) Die Mitgliederversammlung nimmt die Interessen der Mitglieder ihrer Ortsgruppe wahr.

Die Mitglieder beteiligen sich aktiv am gesellschaftlichen Leben im Territorium und unterbreiten Vorschläge zu kommunalen Fragen. Die Ortsgruppe kann zeitweilige oder ständige Kommissionen bilden.

11. Die Vorstände sichern in Mitgliederversammlungen und Qualifizierungsveranstaltungen die erforderliche Information und Weiterbildung der Mitglieder. Dazu ist auch die Bildungsstätte der Partei zu nutzen.

Kreis- und Bezirksverbände (Landesverbände)

12. Das höchste Organ des Kreis- bzw. Bezirksverbandes (Landesverbandes) ist der Kreis- bzw. Bezirks- (Landes-)parteitag.

a) Er wird in der Regel alle zwei Jahre einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als zwei Drittel der gewählten Delegierten anwesend sind.

b) Der Kreis- bzw. Bezirks- (Landes-)parteitag beschließt über die Anzahl der Mitglieder des Kreis- bzw. Bezirks- (Landes-)vorstandes und wählt in geheimer Abstimmung den Vorsitzenden, den Vorstand, die Revisionskommission und die Parteischiedskommission. Der Kreisparteitag wählt die Delegierten zum Bezirks- (Landes-)parteitag und zum Parteitag.

c) Außerordentliche Kreisparteitage bzw. außerordentliche Bezirks- (Landes-)parteitage sind auf Antrag der Mehrheit der Ortsgruppen bzw. auf Antrag der Mehrheit der Kreisvorstände durchzuführen.

13. Zwischen den Kreis- bzw. den Bezirks- (Landes-)parteitagen wird der Kreisverband durch den Kreisvorstand, der Bezirks- (Landes-)verband durch den Bezirks- (Landes-)vorstand geleitet.

a) Diese Vorstände wählen Stellvertreter der Vorsitzenden und weitere Mitglieder der Sekretariate. Sie berufen ständige und zeitweilige Kommissionen und bestätigen hauptamtliche Mitarbeiter.

b) Die Vorstände bestätigen die Kandidaten der Partei für die Wahl in den Kreistag bzw. Bezirks- (Land-)tag und für die Übernahme staatlicher und gesellschaftlicher Funktio­nen.

c) Tagungen des Kreis- und Bezirks- (Landes-)vorstandes finden mindestens einmal im Quartal statt.

d) Der Vorsitzende des Kreis- bzw. Bezirks- (Landes-)vorstandes leitet die Tagungen des Vorstandes und des Sekretariats. Er koordiniert die Arbeit der im Kreis- bzw. Bezirks- (Landes-)verband gebildeten Kommissionen.

e) Der Bezirks- (Landes-)vorstand gibt dem Kreisvorstand und der Kreisvorstand den Vorständen der Ortsgruppen Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er vertritt die Interessen der Bauernpartei im jeweiligen Territorium (Kreis, Bezirk [Land]).

Parteitag und Parteivorstand

14. Das höchste Organ der Partei ist der Parteitag.

a) Der Parteitag wird vom Parteivorstand ein- berufen und findet in der Regel alle zwei Jahre statt.

b) Ein Außerordentlicher Parteitag ist einzuberufen, wenn das von der Mehrzahl der Kreis- bzw. Bezirks- (Landes-)vorstände gefordert wird.

c) Der Parteitag ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gewählten Delegierten anwesend sind.

d) Der Parteitag entscheidet nach demokratisch geführter Diskussion über Grundrichtungen der Parteiarbeit, über das Wirken der Partei in der Gesellschaft, über die von ihr vertrete­ne Politik zur Entwicklung von Wirtschaft, Kultur, sozialpolitischer Prozesse, Umwelt und Ökologie.

Er beschließt das Programm und Statut.

e) Der Parteitag beschließt über die Anzahl der Mitglieder des Parteivorstandes und wählt in geheimer Abstimmung den Vorsitzenden, den Parteivorstand, die Zentrale Revisionskommission und die Parteischiedskommission.

f) Nach der Wahl konstituieren sich der Parteivorstand, die Zentrale Revisionskommission und die Parteischiedskommission. Der Parteivorstand wählt in geheimer Abstimmung die drei Stellvertreter des Vorsitzenden und das Präsidium. Die Zentrale Revisionskommission und die Parteischiedskommission wählen ihren Vorsitzenden.

Der Parteivorstand

15. In der Zeit zwischen den Parteitagen wird die Partei vom Parteivorstand geleitet. Er tritt mindestens einmal im Quartal zusammen.

a) Der Parteivorstand beruft die Veteranenkommission und weitere ständige und zeitweilige Kommissionen des Parteivorstandes.

b) Er bestätigt die Kandidaten der Partei für die Wahl in die Volkskammer der DDR. Er trifft Entscheidungen zur Ausgestaltung und Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages und zur Wahrnehmung der Verantwortung der Partei auf zentraler Ebene, in der Volkskammer und der Regierung.

16. Das Präsidium des Parteivorstandes arbeitet zwischen den Tagungen des Parteivorstandes, führt die operative Geschäftstätigkeit und bereitet Beschlüsse für Tagungen des Parteivorstandes vor.

IV

Parteimitglieder in den Volksvertretungen und den gesellschaftlichen Organisationen

17. Die Abgeordneten der Partei tragen auf der Grundlage der Verfassung der DDR Verantwortung vor ihren Wählern. Mitglieder der Fraktionen der Partei können an den Tagungen der jeweiligen Vorstände mit beratender Stimme teilnehmen.

18. Parteimitglieder in gesellschaftlichen Organisationen vertreten in diesen Gremien die Politik der Partei.

V

Die Öffentlichkeitsarbeit der Partei

19. Als Presseorgan der Partei wird das "Bauern-Echo" als Tageszeitung herausgegeben. Der Chefredakteur wird vom Parteivorstand berufen und führt seine Tätigkeit im Auftrage des Parteivorstandes durch. Über lokale Presseorgane können die Bezirks- (Landes-) vorstände beschließen.

20. Das Präsidium des Parteivorstandes beruft einen Pressesprecher und eine Kommission für Öffentlichkeitsarbeit.

a) Der Pressesprecher informiert über Positionen, Auffassungen und Entscheidungen der leitenden Gremien der Partei. Die Kreis-, Bezirks- (Landes-)vorstände entscheiden über die Berufung eines Pressesprechers.

b) Die Kommission für Öffentlichkeitsarbeit trägt Verantwortung für die Publikation von Zielen, Aufgaben und Leistungen der Partei in den Medien. Sie fördert die Meinungs- und Willensbildung der Mitglieder in der Tageszeitung der Partei "Bauern-Echo" und anderen Presseorganen.

VI

Die Parteischiedskommission

21. Parteischiedskommissionen sind unabhängige Kontrollorgane. Sie erstatten den Parteitagen der betreffenden Ebene Bericht über ihre Tätigkeit.

22. Zu den Aufgaben der Parteischiedskommissionen gehören:

a) die Bearbeitung von Anträgen, Kritiken und Beschwerden der Mitglieder;

b) die Kontrolle der Einhaltung des Statuts durch die Vorstände und Mitglieder.

c) Die Vorsitzenden der Parteischiedskommissionen nehmen an den Tagungen des jeweiligen Vorstandes mit beratender Stimme teil.

VII

Die Revisionskommission

23. Die Revisionskommissionen der Partei erstatten den Parteitagen der betreffenden Ebenen bzw. der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Tätigkeit.

Sie kontrollieren:

a) die Kassierung der Beiträge und die zweckentsprechende Verwendung der finanziellen Mittel der Partei;

b) die Kassenführung der Vorstände der Partei und ihrer nachgeordneten Einrichtungen sowie die Verwaltung und Pflege des Parteieigentums.

c) Die Vorsitzenden der Revisionskommissionen nehmen an den Tagungen des jeweiligen Vorstandes mit beratender Stimme teil.

VIII

24. Die Finanzierung der Partei

Finanzielle Mittel fließen der Partei zu

a) aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden von Mitgliedern;

b) aus Erträgen von Einrichtungen der Partei;

c) durch Zuweisungen aus dem Staatshaushalt.

25. Über die Verteilung der finanziellen Mittel entscheidet der Parteivorstand. Die Vorstände haben über die Einnahmen und Ausgaben vor den Parteitagen bzw. der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu legen.

26. Die Mitglieder tragen mit der Zahlung eines monatlichen Parteibeitrages zur Finanzierung der Partei bei. Die Beiträge sind entsprechend dem monatlichen Nettoeinkommen wie folgt gestaffelt:

a)
Monatliches
Nettoeinkommen
M
 
Beitrags-
satz
M

    bis 300,- 1,-
über 300,- bis 400,- 1,50
über 400,- bis 500,- 2,-
über 500,- bis 600,- 3,-
über 600,- bis 700,- 4,-
über 700,- bis 800,- 5,-
über 800,- bis 900,- 7,-
über 900,- bis 1 000,- 9,-
über 1 000,- bis 1 200,- 10,-
über 1 200,- bis 1 500,- 12,-
über 1 500,- bis 1 800,- 15,-
über 1 800,- bis 2 100,- 20,-
über 2 100,- bis 2 400,- 25,-
über 2 400,- bis 2 700,- 30,-
über 2 700,- bis 3 000,- 40,-
über 3 000,- bis 3 300,- 50,-
über 3 300,- bis 3 600,- 60,-
über 3 600,- bis 4 000,- 70,-
über 4 000,-     80,-

b) Rentner zahlen 1,- M monatlich bzw. entsprechend ihren finanziellen Möglichkeiten.

c) Für Mitglieder ohne eigenes Einkommen, für Schüler, Lehrlinge, Direktstudenten und Wehrpflichtige beträgt der Beitrag 0,50 M monatlich.

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