Demokratischer Aufbruch

Statut vom 29. Oktober 1989

Auf der Grundlage der rechtlichen Bestimmungen der Artikel 29 der Verfassung der DDRArtikel 29 und Artikel 29 der Verfassung der DDR86 der Verfassung der DDR wird eine politische Partei zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung der Bürger zur politischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Gestaltung der Gesellschaft der DDR gegründet:

§ 1 Name, Sitz und Struktur

1. Die Partei führt den Namen "Demokratischer Aufbruch" und hat ihren Sitz in Berlin. Die Tätigkeit der Partei erstreckt sich auf das Gebiet der DDR. Zur Gewährleistung einer arbeitsfähigen Struktur werden Orts-, Kreis-, Bezirks- und Jugendgruppen gebildet.

2. Die Partei ermöglicht allen Bürgern in zu bildenden Facharbeitskreisen mitzuarbeiten, die die Grundsätze der Partei anerkennen, ohne Mitglied dieser zu werden. Die Facharbeitskreise werden von der Ortsebene bis zum Hauptausschuss wirksam.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Partei "Demokratischer Aufbruch - sozial, ökologisch" vereint Menschen sozialistischer, sozialdemokratischer, religiöser, liberaler und ökologischer Prägung, die an einer demokratischen Umgestaltung in der DDR mitarbeiten möchten und für eine Reform des sozialen und politischen Systems eintreten.

Die Partei fördert die Mitarbeit aller Bürger an der politischen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Gestaltung der DDR.

Die Arbeitsgrundlage für die Partei bildet die Grundsatzerklärung vom 29.10.1989 und ist für jedes Mitglied verbindlich:

Die Partei wird sich an der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen auf allen Ebenen beteiligen.

Die Organe und Funktionsträger der Partei werden auf der Grundlage demokratischer Mitbestimmung gewählt beziehungsweise abgewählt.

§ 3 Organe

1. Organe der Partei sind:

a) Ortsvorstand/Mitgliederversammlung

b) Kreisvorstand/Delegiertenversammlung

c) Bezirksvorstand/Delegiertenversammlung

d) Parteivorstand

e) Hauptausschuss

f) Delegiertenvollversammlung

2. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann eine überregionale Zusammenarbeit erfolgen.

§ 4 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/m Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Pressesprecher, dem Geschäftsführer und bis zu zehn weiteren Mitgliedern.

2. Die Vertretung im Rechtsverkehr erfolgt durch den Vorsitzenden und einen zu bestimmenden Stellvertreter. Für den Fall der Verhinderung vertreten der Schatzmeister und der Geschäftsführer.

3. Aufgaben des Vorstandes sind

a) Leitung, Verwaltung und Organisation der Partei

b) Ausführung von Beschlüssen der Delegiertenvollversammlung/Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses.

c) Einberufung der Delegiertenvollversammlung/Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses.

d) Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern.

4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit muss erneut abgestimmt werden. Im Falle der erneuten Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.

Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder gegeben.

5. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Wahlverfahren wird in einer Wahl- und Geschäftsordnung festgelegt.

6. Der Vorstand kann finanzielle und vermögensrechtliche Verpflichtungen für die Vereinigung nur mit Beschränkung auf das Vermögen der Vereinigung eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

7. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1-6 dieses Statutes gelten für die bestehenden Leitungsorgane der Orts-, Kreis- und Bezirksgruppe.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied der Partei kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche, die noch nicht volljährig sind, müssen eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorlegen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Grundsätze und Beschlüsse der Partei sowie deren Statut anzuerkennen und zu fördern. Dies geschieht mit der Unterschrift der Bereitschaftserklärung.

3. Das Mitglied hat entsprechend einer von der Delegiertenvollversammlung genehmigten Finanz- und Beitragsordnung den festgesetzten Beitrag zu entrichten.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der Partei.

Bei Ausscheiden eines Mitgliedes entstehen keine vermögensrechtlichen Ansprüche an die Partei.

Die Austrittserklärung muss dem Ortsvorstand schriftlich zugestellt werden und wird mit dem Tag des Zugangs rechtskräftig.

Der Ausschluss eines Mitgliedes darf nur erfolgen, wenn es schwerwiegend gegen die Grundsätze und Beschlüsse der Partei sowie deren Statut verstoßen hat. Der Ortsvorstand darf das Mitglied nur nach erfolgter Anhörung ausschließen.

Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach dem Vorstandsbeschluss über den Ausschluss Einspruch beim Hauptausschuss einlegen. Der Hauptausschuss entscheidet innerhalb von zwei Monaten endgültig.

§ 6 Delegiertenvollversammlung/Mitgliederversammlung (DV/MV)

1. Eine ordentliche DV/MV wird vom Vorstand mindestens zweimal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens einen Monat vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung, schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.

Die DV/MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

2. Außerordentliche DV/MV können vom Hauptausschuss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder der Partei unter Angabe der Gründe dieses verlangt oder der Vorstand zur Sicherung der Rechte der Partei den Antrag stellt.

Der Hauptausschuss hat innerhalb von vier Wochen die außerordentliche DV/MV, unter Angabe der Gründe, einzuberufen.

3. Aufgaben der DV/MV:

a) Verabschiedung der politischen Grundsätze und Aufgaben der Partei sowie Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit anderen politischen Parteien und Vereinigungen zu treffen.

b) Annahme, Ergänzung, Änderung bzw. Aufhebung des Statuts, der Wahl- und Geschäftsordnung, der Finanz-, Vermögens- und Beitragsrichtlinie. Festlegung der Quoten von jugendlichen, Frauen und Männer für Leitungs-, Funktions- und Wahlaufgaben.

c) Annahme zur Teilnahme an der Wahl, Bestätigung des Wahlprogramms und der Kandidaten.

d) Wahl des Hauptausschusses und des Vorstandes.

e) Entgegennahme der Jahresarbeitsberichte des Vorstandes und des Hauptausschusses.

f) Entgegennahme des Finanz-, Vermögens- und Beitragsberichtes. Die Berichte bedürfen der Bestätigung der DV/MV.

g) Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.

h) Aufhebung von Beschlüssen des Hauptausschusses und des Vorstandes. Abwahl von Mitgliedern des Hauptausschusses und Vorstandes.

4. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit außer bei Beschlüssen zu § 6 Abs. 3 Buchstaben a, b, c und g, hier ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

5. Anliegen von Minderheiten sind angemessen bei Entscheidungsfindungen zu berücksichtigen.

6. Ergebnisse aus den Facharbeitskreisen werden in die Arbeit der einzelnen Gliederungen der Partei einfließen.

7. Der Hauptausschuss und der Vorstand bilden nach Zustimmung der DV/MV ständige beziehungsweise zeitweilige Ausschüsse.

§ 7 Hauptausschuss

1. Der Hauptausschuss wird auf der jährlichen DV/MV bestehend aus 30 Mitgliedern, für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes gehören dem HA an.

2. Aufgaben des Hauptausschusses

a) Erarbeitung der politischen Leitlinie der Partei

b) Erarbeitung der Wahlprogramme und Aufstellung der Kandidaten

c) Vorbereitungen und Erarbeitungen von Leitlinien für die Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Bewegungen und Parteien

d) Wahrnehmung der politischen Aufgaben zwischen den stattfindenden DV/MV

3. Der Hauptausschuss wird durch den Vorstand mindestens viermal jährlich mit einer vorher bekanntgegebenen Tagesordnung einberufen.

4. Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

§ 8 Finanzen und Vermögen

1. Die Vereinigung finanziert sich aus den zu entrichtenden Beiträgen der Mitglieder, aus Sach- und Geldspenden, sowie aus dem gebildeten Vermögen.

2. Das Vermögen der Vereinigung ist gemäß § 42 ZGB Gesamteigentum.

3. Für die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen und Programmen/Projekten wird ein Sonderfond eingerichtet.

4. Für den Fall der Auflösung der Partei wird das vorhandene Vermögen dem Rechtsnachfolger bzw. der Einrichtung übertragen, die auf der Grundlage der DV/MV festgelegt wurde.

5. Entstehende Wirtschaftseinheiten arbeiten auf der Grundlage der Gewinn- und Verlustrechnung.

6. Zur Kontrolle der Einhaltung der Finanz- und Vermögensbildung beruft der Hauptausschuss zwei Rechnungsprüfer.

§ 9 Protokollierung

Über den Verlauf der DV/MV der jeweiligen Vorstands- und Hauptausschusssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Das angefertigte Protokoll ist vom Geschäftsführer und dem jeweiligen Leiter der Vollversammlung zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zur Einsichtnahme auszulegen. Abänderungen bzw. Ergänzungen müssen in der folgenden Sitzung vorgetragen und beschlossen werden.

§ 10 Auflösung der Partei

Die Auflösung der Partei ist durch Beschluss der DV mit 2/3 Mehrheit herbei zu führen.

Vorstehendes Statut wurde am 29.10.1989 in Berlin von der Gründungsversammlung beschlossen.

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