Verantwortung des Generaldirektors des Kombinats
§ 24
(1) Der Generaldirektor leitet das Kombinat nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen und umfassender Mitwirkung der Werktätigen. Der Generaldirektor untersteht direkt dem Minister, wird von ihm berufen und abberufen und ist ihm persönlich für die Erfüllung der Aufgaben des Kombinats verantwortlich und rechenschaftspflichtig. Der Generaldirektor erhält Weisungen nur vom Minister.
(2) Der Generaldirektor arbeitet nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus, wirkt eng mit den Betriebsparteiorganisationen, den zuständigen Gewerkschaftsorganen und den anderen gesellschaftlichen Organisationen zusammen und sichert die allseitige Einbeziehung der schöpferischen Initiative der Werktätigen des Kombinats in die Leitung und Planung. Er gibt die Ziele für den sozialistischen Wettbewerb vor und legt Rechenschaft über die Plandurchführung vor Werktätigen des Kombinats.
(3) Der Generaldirektor gewährleistet eine produktionsnahe und einheitliche Leitung des Reproduktionsprozesses im Kombinat zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben. Entsprechend seiner Verantwortung für die Tätigkeit des Kombinats konzentriert der Generaldirektor seine Leitungstätigkeit auf die für den Leistungs- und Effektivitätszuwachs des Kombinats entscheidenden Aufgaben, auf die Einhaltung der staatlichen Verpflichtungen und die allseitige Erfüllung des Planes nach Monaten und Quartalen.
(4) Der Generaldirektor hat das Recht, die vom Minister zu treffenden Entscheidungen oder Abstimmungen zu verlangen. Das Entscheidungsverlangen ist mit Lösungsvorschlägen zu verbinden.
Verantwortung des Direktors des Kombinatsbetriebes
§ 27
(1) Der Direktor leitet den Kombinatsbetrieb nach dem Prinzip der Einzelleitung bei kollektiver Beratung der Grundfragen und umfassender Mitwirkung der Werktätigen. Er arbeitet eng mit der Betriebsparteiorganisation, der zuständigen Betriebsgewerkschafts- und FDJ-Leitung und den anderen gesellschaftlichen Organisationen zusammen und sichert die Zusammenarbeit mit den örtlichen Staatsorganen.
(2) Der Direktor des Kombinatsbetriebes fördert unter Führung der Partei der Arbeiterklasse gemeinsam mit der Gewerkschaft, der FDJ und den anderen gesellschaftlichen Organisationen die schöpferische Aktivität der Werktätigen, ihren Ideenreichtum und ihre Einsatzbereitschaft und nutzt sie allseitig für die Verwirklichung der Aufgaben des Kombinatsbetriebes. Er arbeitet eng mit der Gewerkschaft zusammen, schafft die notwendigen Voraussetzungen für eine hohe Wirksamkeit des von den Gewerkschaften organisierten sozialistischen Wettbewerbs sowie der konkreten Abrechnung der erreichten Ergebnisse.
(3) Der Direktor des Kombinatsbetriebes berät mit den Werktätigen die Planaufgaben und andere grundlegende Fragen der Entwicklung des Kombinatsbetriebes und ist verpflichtet, vor Arbeitskollektiven, insbesondere in Gewerkschaftsmitgliederversammlungen oder Vertrauensleutevollversammlungen, regelmäßig Rechenschaft über die Erfüllung der geplanten Aufgaben und des sozialistischen Wettbewerbs zu legen.
(4) Der Direktor des Kombinatsbetriebes untersteht dem Generaldirektor des Kombinats und ist ihm verantwortlich und rechenschaftspflichtig.
(5) Der Direktor hat die Leitung des Kombinatsbetriebes entsprechend den Erfordernissen einer einheitlichen Leitung des Kombinats und den spezifischen Reproduktionsbedingungen einfach, überschaubar und mit niedrigem Leitungsaufwand zu gestalten.
Arbeitsgesetzbuch, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986, KombinatsVO