Artikel 23 Grundgesetz
Dieses Grundgesetz gilt zunächst im Gebiet der Länder Baden, Bayern, Bremen, Groß-Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.
[Auf der dritten Lesung des Entwurfs des Grundgesetzes beschließt der Hauptausschuss des Parlamentarischen Rates am 08.02.1949 Berlin als 12. Land aufzunehmen. Bei einer Besprechung einer Delegation des Parlamentarischen Rates über den Entwurf des Grundgesetzes mit den drei westlichen Militärgouverneure in Frankfurt/Main am 02.03.1949 wird ihnen mitgeteilt, dass die in Artikel 23 vorgesehene vollständige Einbeziehung Berlins suspendiert werden müsse. Nach der Einheit wurde der Artikel gestrichen. Es gab Befürchtungen, Bevölkerungsteile in anderen Ländern könnten einen Beitritt verlangen.]