§ 15
Geltungsbereich
(1) Das Arbeitsgesetzbuch gilt für alle Arbeiter und Angestellten, einschließlich Heimarbeiter, und Lehrlinge (Werktätige) in den sozialistischen Betrieben. Es findet Anwendung auf die zwischen den Werktätigen und den sozialistischen Betrieben durch Arbeits- oder Lehrvertrag, Berufung oder Wahl begründeten Arbeitsrechtsverhältnisse.
(2) Das Arbeitsgesetzbuch findet auch Anwendung auf die Arbeitsrechtsverhältnisse der Werktätigen in Betrieben und Einrichtungen anderer Eigentumsformen und auf Arbeitsrechtsverhältnisse, die zwischen Bürgern begründet werden, soweit dafür keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Anordnung über die arbeitsrechtliche Stellung der in kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Arbeiter und Angestellten vom 18. Januar 1958 wird nicht geändert.
(3) Besonderheiten können für
a) Zivilbeschäftigte im Bereich der bewaffneten Organe,
b) Werktätige die im Auftrag ihres Betriebes bzw. des zuständigen Staatsorgane außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik tätig sind,
c) Rehabilitanden,
d) Absolventen von Hoch- und Fachschulen,
e) Schüler und Studenten, die während der Ferien arbeiten,
geregelt werden.
Arbeitsgesetzbuch, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986