§ 51
(1) Ist die Auflösung eines Arbeitsvertrages erforderlich soll sie durch Vereinbarung zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb (Aufhebungsvertrag) oder durch Vereinbarung zur Überleitung des Werktätigen in einen anderen Betrieb zwischen dem bisherigen Betrieb, dem Werktätigen und dem übernehmenden Betrieb (Überleitungsvertrag) erfolgen.
(2) Bei Auflösung des Arbeitsvertrages auf Initiative des Betriebes ist dieser verpflichtet, dem Werktätigen einen Überleitungsvertrag über eine zumutbare andere Arbeit anzubieten. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages auf Initiative des Betriebes setzt voraus, dass der Betrieb dem Werktätigen einen Änderungsvertrag über die Aufnahme einer zumutbaren anderen Arbeit oder, soweit das nicht möglich ist, einen Überleitungsvertrag angeboten und der Werktätige dieses Angebot abgelehnt hat.
§ 52
(1) Im Aufhebungsvertrag ist der Tag der Auflösung des Arbeitsvertrages zu vereinbaren.
(2) Der Betrieb ist verpflichtet die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom beabsichtigten Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu verständigen. Er hat den Aufhebungsvertrag schriftlich unter Angabe der Gründe auszufertigen. Im Übrigen gelten die §§ 41 und 43 Abs 2 Satz 2 entsprechend.
§ 57
Gewerkschaftliche Zustimmung
(1) Jede vom Betrieb ausgesprochene fristgemäße Kündigung und fristlose Entlassung bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung.
(2) Bei der fristlosen Entlassung kann ausnahmsweise die Zustimmung innerhalb einer Woche nach erfolgter Entlassung nachgeholt werden.
(3) Verweigert die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung die Zustimmung, entscheidet auf Antrag des Betriebes die übergeordnete Gewerkschaftsleitung bzw. der übergeordnete Vorstand endgültig.
§ 60
Einspruchsrecht
(1) Der Werktätige hat das Recht, gegen einen Änderungsvertrag, einen Aufhebungsvertrag, eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsvertrages im Überleitungsvertrag, eine fristgemäße Kündigung oder eine fristlose Entlassung Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts einzulegen. Er muss in jedem Fall Einspruch einlegen, wenn er die Rechtsunwirksamkeit herbeiführen will.
(2) Bei einer fristgemäßen Kündigung und bei einer fristlosen Entlassung beträgt die Einspruchsfrist 2 Wochen. Sie beginnt jeweils einen Tag nach Zugang. Gegen einen Änderungsvertrag und einen Überleitungsvertrag kann der Werktätige bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Aufnahme der anderen Arbeit, gegen einen Aufhebungsvertrag bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Abschluss des Aufhebungsvertrages Einspruch einlegen.
(3) Wird ein Änderungsvertrag, ein Aufhebungsvertrag, eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsvertrages im Überleitungsvertrag, eine fristgemäße Kündigung oder eine fristlose Entlassung rechtskräftig aufgehoben, ist der Werktätige zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Der entgangene Verdienst ist ihm in Höhe des Durchschnittslohnes nachzuzahlen. Auf den Durchschnittslohn ist anzurechnen, was der Werktätige anderweitig verdient oder aus ungerechtfertigten Gründen zu verdienen unterlassen hat.
§ 121
Überbrückungsgeld
(1) Werktätige, die infolge Rationalisierungsmaßnahmen oder Strukturveränderungen eine andere Arbeit im Betrieb oder in Abstimmung mit dem zuständigen örtlichen Rat in einem anderen Betrieb übernehmen und dadurch in absehbarer Zeit ihren bisherigen Durchschnittslohn auch durch Qualifizierungsmaßnahmen nicht wieder erreichen können, erhalten ein einmaliges Überbrückungsgeld in Höhe der Jahressumme der voraussichtlichen Minderung des Durchschnittslohnes. Bei Übernahme einer Arbeit in einem anderen Betrieb wird das Überbrückungsgeld vom bisherigen Betrieb gezahlt.
(2) In Rechtsvorschriften kann festgelegt werden, dass Werktätige bei Vorliegen besonderer Bedingungen ein höheres Überbrückungsgeld erhalten.
Arbeitsgesetzbuch, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986