AUFGABEN UND RECHTE DER BETRIEBSRÄTE
(Diskussionsgrundlage für den Inhalt eines Betriebsverfassungsgesetzes)
Anmerkung:
Das vorliegende Papier wurde erarbeitet, da eine einfache Übernahme des Betriebsverfassungsgesetzes der BRD für uns nicht möglich ist. Die konkreten Bedingungen in der DDR müssen berücksichtigt werden.
Es war eine Vereinfachung der Wahl für Betriebsräte vorzunehmen, die gleichzeitig sichert, dass nicht wieder Funktionäre ohne Rechenschaftspflicht zur Basis entstehen. In diesen Punkten wurde das Betriebsverfassungsgesetz verändert.
Die Leiter in den Betrieben der DDR sind zum großen Anteil aus politischen Gründen eingesetzt und verfügen nicht über nötige Sachkenntnis, Verantwortungsbewusstsein und Risikobereitschaft.
Um größeren Schaden von den Betrieben abzuwenden, wurde daher in Übereinstimmung mit dem neuen Gewerkschaftsgesetz die Rechenschaftspflicht, die Informationspflicht und das Mitbestimmungsrecht detaillierter ausgeführt, wie das im BVG der Fall ist. Weiterhin sind die in der BRD praktizierten Schlichtungsstellen für die DDR nicht anzuwenden. Daher wurde die in der BRD bereits unter Nutzung der Möglichkeiten des Gesetzes praktizierten Formen des verdeckten Arbeitskampfes durch unbeschränkt ausdehnbare Belegschaftsversammlungen eindeutig als Streik mit Urabstimmung festgeschrieben. In einer ganzen Reihe von Fällen dürfte das die einzige Möglichkeit sein, sich von ungeeigneten Leitern zu befreien.
Berücksichtigt wurden weiterhin die bisher gut arbeitenden Betriebsgewerkschaftsleitungen. Durch den Punkt 17 werden BGL und Betriebsrat völlig gleichgestellt, sofern nahezu alle Werktätigen in der Gewerkschaft sind und die Wahl entsprechend der genannten demokratischen Verfahrensweise erfolgte.
Bestimmung
1 . Der Betriebsrat ist das höchste demokratisch gewählte Gremium des Betriebs. Er vertritt die Interessen der Arbeiter, Techniker, Wissenschaftler, Angestellten und des Personals.
Die Wahl des Betriebsrats
2. In Betrieben mit mindestens 5 ständigen Beschäftigten werden Betriebsräte gewählt.
3. Wahlberechtigt sind alle Betriebsangehörigen.
4. Wählbar sind Werktätige, die mindestens 6 Monate dem Betrieb angehören.
Die Mitgliedschaft in Parteien oder Massenorganisationen (einschließlich der Gewerkschaft) sollte weder ein Hindernis noch eine Bedingung sein.
5. Anzahl der Betriebsratsmitglieder
5......20 | Beschäftigte | 1 | Mitglied |
21....600 | 3.....9 | ||
601..2000 | 11..17 | ||
2001..6000 | 19..27 | ||
über 6000 | 29..33 |
Abweichungen davon sind in Abhängigkeit von der Betriebsstruktur möglich.
6. Die Wahlen zu den Betriebsräten finden alle zwei Jahre statt.
7. Die Vorbereitung der Betriebsrätewahl erfolgt durch einen Wahlvorstand aus mindestens 3 Werktätigen.
Der Wahlvorstand kann von dem bisherigen Betriebsrat benannt werden, von der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gebildet werden oder sich selbst aus einer Initiativgruppe interessierter Werktätiger zusammensetzen.
Die Unterstützung durch Gewerkschaftsfunktionäre von außerhalb ist möglich, sofern die entsprechende Gewerkschaft in dem betreffenden Betrieb vertreten ist.
8. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen im Zeitraum ihrer Tätigkeit nicht gekündigt und ohne ihre Zustimmung nicht versetzt werden. Der Zeitraum der Wahlvorbereitung und Betriebsratswahl darf acht Wochen nicht überschreiten.
9. Durch den Wahlvorstand wird die Belegschaft des Betriebs in Wahlbereiche eingeteilt. Aus den Produktionslinien, den Fertigungsbereichen oder Betriebsteilen sind etwa gleich große Wahlbereiche mit 50 bis 200 Werktätigen zu bilden.
Für kleine Betriebe bzw. Einrichtungen kann die Bildung von Wahlbereichen entfallen.
10. Durch den Wahlvorstand bzw. seine Beauftragten werden in den Wahlbereichen Vollversammlungen während der Arbeitszeit durchgeführt. Dabei erfolgt
die Bestätigung bzw. Konkretisierung der Wahlbereiche,
die Bestätigung des Wahlvorstandes,
die Aufstellung von Kandidaten zur Betriebsrätewahl.
Für die Arbeit im Betriebsrat sind besonders aktive und verantwortungsbewusste Mitarbeiter vorzuschlagen, die das Vertrauen der Werktätigen haben. Dabei werden alle Vorschläge erfasst, sofern der Betreffende selbst damit einverstanden ist. Es ist möglich, sich selbst vorzuschlagen.
11. Sofern die Werktätigen es mehrheitlich fordern, ist es möglich, getrennte Listen für Kandidaten Lohnempfänger und Angestellte aufzustellen und die Wahl getrennt durchzuführen.
12. Zur Vorbereitung der Wahl sind Listen mit den Namen geordnet nach den Betriebsstrukturen durch die Unternehmensleitung dem Wahlvorstand zu übergeben.
13. Die Wahl erfolgt geheim. Jeder hat eine Stimme, die er einem Kandidaten aus seinem Wahlbereich geben kann. Erreicht kein Kandidat mehr als 25 %, so ist die Wiederholung der Wahl im betreffenden Wahlbereich mit den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl nötig.
14. Im Betriebsrat sollten möglichst Vertreter der verschiedenen Beschäftigungsgruppen vertreten sein. Das Verhältnis von Frauen und Männern sollte dem Verhältnis im ganzen Betrieb entsprechen.
Um das zu gewährleisten, ist es möglich, eine Quotierung vorsehen.
15. Zur Sicherung der Interessenvertretung der Werktätigen in Werkteilen, Bereichen, Abteilungen ist es möglich, nach den gleichen Grundsätzen Teilbetriebsräte bzw. Sprecher zu wählen.
Diese nehmen auf ihrer Ebene die Aufgaben des Betriebsrates wahr und halten enge Verbindung zum Betriebsrat.
16. Die Abwahl von Betriebsratsmitglieder ist jederzeit auf folgendem Wege möglich: Auf Verlangen von 25 % der Werktätigen eines Wahlbereichs oder des Betriebsrats ist die Vollversammlung des Wahlbereichs einzuberufen. Sofern mehr als 50 % der Anwesenden den Rücktritt des Betriebsratsmitgliedes fordern, ist die Neuwahl durchzuführen.
Betriebsrat und Gewerkschaften
17. Sofern mehr als 50 % der Werktätigen des Betriebes in einer Gewerkschaft organisiert sind, wird die Wahl der Betriebsgewerkschaftsleitung der Wahl des Betriebsrats gleichgesetzt und muss nicht extra durchgeführt werden.
Die Betriebsratsmitglieder, die der entsprechenden Gewerkschaft angehören, bilden die BGL und wählen unter sich den BGL-Vorsitzenden. Der Betriebsrat ist damit gleichzeitig auch BGL und erhält alle Rechte, die der BGL nach dem Arbeitsgesetzbuch und dem Gewerkschaftsgesetz zustehen.
18. Für den Fall, dass weniger als 50 % der Werktätigen der Gewerkschaftsorganisation angehören oder dass im vorangehenden Fall im Betriebsrat keine Gewerkschaftsmitglieder vertreten sind, werden die Wahlen zur BGL getrennt zur Betriebsrätewahl durchgeführt. Der so gewählte Vorsitzende der Betriebsgewerkschaft erhält da Recht als Gast an jeder Betriebsratssitzung teilzunehmen.
19. Die Gewerkschaften haben das Recht, zu erfassen, in welche Betrieben Betriebsräte gewählt wurden und in welchen noch nicht. Vertreter der Gewerkschaften ist der Zugang zu jedem Betrieb zu ermöglichen.
Zur Arbeitsweise des Betriebsrats
20. Der Betriebsrat führt in 14 Tagen mindestens eine Sitzung durch. Von jeder Sitzung wird ein Protokoll angefertigt.
21. Der Betriebsrat hat alle Werktätigen über seine Tätigkeit zu informieren.
Die Tagesordnung der Ratssitzung ist vorher bekannt zu geben, so dass alle Werktätigen Anfragen und Vorschläge einbringen können. Die Sitzungen sollten nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, damit Werktätige als Gast ohne Stimme teilnehmen können. über die Ergebnisse der Beratungen ist breit zu informieren.
22. Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Die zweiten Kandidaten fungieren als Stellvertreter der Betriebsratsmitglieder und nehmen an den Sitzungen teil, sofern die gewählten Mitglieder verhindert sind.
23. Der Betriebsrat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese haben organisatorische Aufgaben.
24. Alle Beschlüsse und inhaltlichen Entscheidungen kann nur der Betriebsrat als Kollektiv treffen. Ein übertragen der Entscheidungsbefugnis an den Vorsitzenden bzw. an einen geschäftsführenden Ausschuss ist unzulässig.
25. Der Betriebsrat hat das Recht zur Entscheidungsfindung Arbeitsgruppen zu berufen und Gutachten anzufordern. Diese werden vom Betrieb bezahlt. Der Betriebsrat ist berechtigt mit allen Stellen In Verbindung zu treten, sofern er das für die Wahrnehmung seiner Rechte und Aufgaben für erforderlich hält.
Seine Arbeitsgruppen können sich beispielsweise mit folgenden Fragen beschäftigen:
- Interessenvertretung der Auszubildenden und Jugendlichen
- Schutz von Behinderten
- Gleichstellung der Frauen
- Wirtschaftsfragen (Planung. Kosten- und Preiskontrolle)
- Neugestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbereichen
- Umgestaltung der Produktstruktur
- Personalplanung
- Lohn- und Gehaltsgrundsätze
26. Durch den Betrieb sind alle Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats zu tragen.
27. Zur Beschlussfassung hat der Betriebsrat die Möglichkeit sich zu einer geschlossenen Sitzung ohne Gäste und ohne Vertreter der Betriebsleitung zurückzuziehen.
28. Beschwerden und Anträge sind vom Betriebsrat entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Innerhalb von vier Wochen ist darauf zu antworten.
29. Die Mitglieder des Betriebsrats müssen Kündigungsschutz genießen und, sofern es die Tätigkeit im Rat erfordert, bezahlt freigestellt werden. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Freistellung und die Aufteilung der Freistunden auf die einzelnen Mitglieder [entscheidet] der Betriebsrat als Kollektiv selbst.
Als Richtlinie für die notwendige Zeit zur Bearbeitung der Aufgaben des Betriebsrats sind folgende Angaben zu verstehen:
Anzahl der Beschäftigten Freistunden pro Woche
5......20 | Beschäftigte | bis 15 | Stunden |
21....600 | bis 40 | ||
601..2000 | bis 120 | ||
2001..6000 | bis 280 | ||
über 6000 | bis 400 |
Abweichungen davon sind in Abhängigkeit der Betriebsstruktur Struktur möglich.
Jedes Betriebsratsmitglied hat während seiner Amtszeit Anspruch auf eine bezahlte Freistellung für 15 Arbeitstage für Schulungs- und Bildungszwecke pro Kalenderjahr. Der Zeitfond kann auch an Nachfolgekandidaten übertragen werden.
30. Mindestens zwei Mal im Jahr ist in einer Vollversammlung der Belegschaft, bei Wahlbereichen zwei Versammlungen in den Wahlbereichen und zwei Delegiertenversammlungen des ganzen Betriebes pro Jahr, Rechenschaft über die Tätigkeit des Betriebsrats zu geben. Auf Verlangen der Betriebsleitung oder von 1/4 der Belegschaft sind außerplanmäßige Vollversammlungen einzuberufen.
Geheimhaltungspflicht
31. Der Betriebsrat ist verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Werktätigen des Betriebes, wenn deren berechtigte Interessen davon berührt werden. Die Geheimhaltungspflicht gilt ebenfalls nicht gegenüber Gewerkschaftsvertretern und Vertretern der Stellen, mit denen der Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Rechte und Aufgaben In Verbindung tritt.
32. Der Betriebsrat entscheidet selbst, welche Fragen auf seinen Sitzungen öffentlich und welche Sachverhalte unter Ausschluss von Gästen behandelt werden müssen, damit die Geheimhaltungspflicht gewahrt bleibt.
Informations- und Rechenschaftspflicht der Unternehmensleitung
33. Die Unternehmensleitung ist allen Werktätigen uneingeschränkt rechenschaftspflichtig. Dem Betriebsrat ist auf alle Anfragen ausreichend und kurzfristig Antwort zu geben.
34. Die Unternehmensleitung hat mindestens einmal in drei Monaten dem Betriebsrat einen Bericht zur wirtschaftlichen Lage und Entwicklung des Betriebes zu geben. In Betrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten hat der Bericht schriftlich zu erfolgen.
35. Der jährliche Abschlussbericht und die Plandokumente für das nächste Jahr sind dem Betriebsrat vorzulegen, damit die Prüfung und Beratung in den Arbeitsgruppen des Betriebsrats und mit Einbeziehung der Werktätigen erfolgen kann. Die Dokumente erhalten erst Gültigkeit nach der Unterschrift des Vorsitzenden des Betriebsrats. Für die Prüfung durch den Betriebsrat ist ein Zeitraum von einem Monat nicht zu überschreiten.
36. Dem Betriebsrat obliegt die Kontrolle der Preisbildung, der Gewinnberechnung und der ökonomischen Rechnungsführung im Betrieb.
37. Die Unternehmensleitung hat den Betriebsrat über folgende Fragen rechtzeitig, d.h. bereits im Stadium der Planung und umfassend, d.h. durch zur Verfügungsstellung der schriftlichen Unterlagen zu informieren und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Werktätigen darzustellen:
- sämtliche Betriebsveränderungen (Einschränkungen oder Stilllegungen von Produktionslinien, Verlegen oder Zusammenschluss von Betrieben, Veränderungen der Eigentumsformen, Änderung der Betriebsorganisation)
- Neu- oder Umbau von betrieblichen Einrichtungen, Erweiterungen, Neugestaltung von Arbeitsplätzen oder Arbeitsbereichen, Investitions- und Rationalisierungsvorhaben
- Veränderungen in der Personalplanung
- Veränderungen der Lohn- und Gehaltgestaltung
- Veränderungen bei den sozialen Leistungen und Einrichtungen.
38. Zur Sicherung der Informationspflicht der Leitung hat der Betriebsrat das Recht, an jeder Leitungssitzung der Unternehmensleitung mit einem Vertreter teilzunehmen.
39. Bei Verhandlungen mit anderen Betrieben, die Kapital- oder Kooperationsvereinbarungen zum Ziel haben, ist ein Vertreter des Betriebsrats die Teilnahme zu ermöglichen.
40. Dem Betriebsrat muss es möglich gemacht werden, auf Verlangen in alle Dokumente und Daten des Betriebes einzusehen.
41. Dem Betriebsrat ist der Zugang zu allen Betriebsbereichen und allen Arbeitsplätzen zu ermöglichen.
Mitbestimmung durch den Betriebsrat
42. Das Recht des Betriebsrats auf gleichberechtigte Mitbestimmung beinhaltet, dass darunter fallenden Maßnahmen und Angelegenheiten nicht durchgeführt werden dürfen, bevor der Betriebsrat zugestimmt hat. Das Mitbestimmungsrecht bedeutet weiter, dass der Betriebsrat ein erzwingbares Initiativrecht in dieser Angelegenheit hat, d.h. selbständig bereits getroffene Beschlüsse oder praktische Regelungen an Hand neuer Erkenntnisse zurückweisen kann. Der Betriebsrat ist in der Lage eigne Vorschläge auszuarbeiten und der Leitung zu unterbreiten.
43. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- Veränderungen der Eigentumsform (trifft nicht auf Privatbetriebe zu)
- Verwendung des Gewinns, Ausrichtung der Forschung und Entwicklung (trifft nicht zu bei Unternehmen mit Aufsichtsräten)
- Veränderungen der Organisationsstruktur sofern es die Arbeit der Werktätigen betrifft
- Neugestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbereichen, Investitions- und Rekonstruktionsmaßnahmen
- Fragen der betrieblichen Lohn- und Gehaltgestaltung, insbesondere Aufstellung der Grundsätze, der Leistungs- und Akkordsätze, Verwendung der Prämien sowie der nicht in Anspruch genommenen zusätzlichen Mittel,(Sofern im Betriebsrat und den Teilbetriebsräten und Sprechern der einzelnen Gruppen die Voraussetzungen bestehen, erlaubt das Betriebsverfassungsgesetz die Übergabe des Lohnfond zur vollen eignen Verfügung an den Betriebsrat mit Fixierung der damit verbundenen Bedingungen in der Betriebsvereinbarung)
- Form und Höhe der Leistungen des Betriebes für soziale Zwecke
(Kantinen, Ferienplätze, Kindereinrichtungen einschließlich Kinderferienlagen, Betriebssporteinrichtungen, Betriebswohnungen einschließlich Arbeiterwohnheimen)
- Maßnahmen zum Schutz von Behinderten, Jugendlichen, Auszubildenden, ausländische Arbeitern und älteren Werktätigen.
- Maßnahmen zur Erreichung einer umweltfreundlichen Fertigung, das betrifft die Mitbestimmung über die Arbeitsplätze, die angewendeten Technologien und die Produkte, so dass eine Umweltbelastung durch Gifte, Schadstoffe und übermäßig anfallende Verpackungsmaterialien und Müll ausgeschaltet wird.
- Benennung bzw. Ablösung von Mitarbeitern der Unternehmensleitung
- Fragen der Mitbestimmung in Personalentscheidungen und im Arbeitsschutz sowie weitere Rechte der einzelnen Werktätigen, diese sind hier nicht weiter ausgeführt, da sie im Arbeitsgesetzbuch ausführlich behandelt werden.
Schlichtung / Arbeitskämpfe
44. Der Betriebsrat hat die Aufgabe, Interessenkonflikte zwischen den Werktätigen und der Betriebsleitung zu schlichten. Sofern es nicht gelingt, eine Einigung durch gegenseitige Information und Konsultation herbeizuführen, hat der Betriebsrat das Recht, eine Belegschaftsversammlung bzw. Vollversammlung der betreffenden Wahlbereiche einzuberufen.
Auf dieser haben beide Seiten des Konflikts die Möglichkeit, ihre Standpunkte zu verteidigen. Die nach Diskussion und Abstimmung gewonnene Entscheidung ist dann für die Unternehmensleitung und den Betriebsrat bindend.
45. Sofern die Unternehmensleitung gegen die Entscheidung der Belegschaftsversammlung verstößt, hat der Betriebsrat das Recht Mittel des Arbeitskampfes anzuwenden. Diese Mittel sind
- Durchführung eines Protestmeetings
- Urabstimmung zum Streik
- der betriebliche Streik.
Der Streik kann nur gemeinsam mit der Gewerkschaft organisiert werden, da es dem Betriebsrat nicht gestattet ist, Beiträge zu erheben und eine Streikkasse zu führen.
Betriebsvereinbarungen
46. Betriebsrat und Unternehmensleitung sollten zur verbindlichen Regelung jährlich Betriebsvereinbarungen mit folgendem Inhalt abschließen:
- soziale Leistungen durch den Betrieb
- zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen
- Reglungen zur Ordnung im Betrieb.
Die Ausarbeitung erfolgte unter Berücksichtigung der Betriebsverfassungsgesetz von 23.12.1988, des Gewerkschaftsgesetzes vom 6.3.1990, des Arbeitsgesetzbuches vom 16.6.1977, der Grundsätze des DGB zur Weiterentwicklung der Betriebsverfassungsrechts vom 2.10.1982 und der Vorlagen über die Bildung von Betriebsräten im VEB BAE, VBE WF und im ZWG, des Arbeitspapiers zum Thema Betriebsräte im Prozess der Überführung von Staats- in Volkseigentum von Dr. Thomas Klein, des Entwurfs für ein Musterstatut für Personalvertretungen von Horst S(...) sowie der Materialsammlung über Betriebsräte in der DDR (1945-48) von Roland H(...).
Als Diskussionsgrundlage erarbeitet:
7.3.1990
Frank T(...) (Gruppe für Betriebsarbeit Initiative Vereinte Linke)
Tel (...) (7-16 Uhr)