Vereinbarung
zwischen Treuhandanstalt
und Deutschem Gewerkschaftsbund,
handelnd für seine Gewerkschaften
I.
THA, DGB und DAG haben in der Gemeinsamen Erklärung vom 13.4.1991 Grundsätze aufgestellt, die für die soziale Begleitung des in den Unternehmen der THA unvermeidlichen Personalabbaus einerseits und für die Finanzierung von Sozialplänen andererseits große Bedeutung erlangt haben.
THA und DGB vereinbaren nunmehr Ergänzungen, die den veränderten Bedingungen Rechnung tragen und Grundlage für differenzierte Rahmenvereinbarungen zwischen THA und den Einzelgewerkschaften des DGB sein sollen.
II.
THA und DGB halten an den Prinzipien fest, die in Ziff. II und II der Gemeinsamen Erklärung vom 13.4.1991 aufgestellt worden sind.
Sie stellen klar, dass Sozialplanmittel vorrangig den dort beschriebenen Zielsetzungen gewidmet sein sollen. Sozialpläne müssen deshalb vorsehen, dass zumindest Teile des jeweiligen zur Verfügung stehenden Volumens zur Unterstützung von Gesellschaften zur Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung oder adäquaten arbeitsfördernden Maßnahmen eingesetzt werden sollen, wenn sie das Maximalvolumen der Zweckzuwendung ausschöpfen wollen.
In gleicher Weise sollen Teile des Sozialplanvolumens für solche Vorhaben verwendet werden, die im Rahmen der allgemeinen Arbeitsmarktpolitik bereits bestehen oder künftig geschaffen werden, wenn der Eissatz zusätzlicher Mitteln notwendig ist, um Arbeitnehmer aus Treuhandunternehmen durch solche Maßnahmen zu fördern (PN 1).
III.
THA und DGB stimmen weiter darin überein, dass die Dotierung eines ohne Hilfe der THA finanzierbaren Sozialplanes in der Regel angemessen ist, wenn sein Volumen das vierfache Monatsbruttoeinkommen der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer nicht übersteigt. Auch solche Sozialpläne sollen im Rahmen ihres Volumens Maßnahmen i.S. der Ziff. II unterstützen
IV.
Die THA hat sich in der Gemeinsamen Erklärung vom 13.4.1991 zur Unterstützung von Sozialplänen verpflichtet, wenn deren Volumen die dort aufgestellten Kriterien nicht übersteigt und das Unternehmen nicht oder nicht hinreichend leistungsfähig ist. Seit dieser Erklärung gewährt die THA Zweckzuwendung.
Um den veränderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen Rechnung zu tragen, legen THA und DGB neue Rahmenwerte fest nach denen das Volumen der möglichen Zweckzuwendung ab dem 1.10.1992 berechnet wird, wenn der Sozialplan den hier und den in den Rahmenvereinbarungen mit den Einzelgewerkschaften des DGB festgelegten Bedingungen entspricht. Dies gilt für Arbeitnehmer, die nach dem 30.09.1992 ausscheiden. Ist die Kündigung bzw. der Aufhebungsvertrag vor dem 1.10.1992 erfolgt bzw. abgeschlossen, so gilt dies auch, wenn die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate betragen hat.
Das Maximalvolumen der Zweckzuwendung soll auch künftig nach der Anzahl der Arbeitnehmer (PN 2) berechnet werden, die im Rahmen einer sozialplanpflichtigen Betriebsänderung (PN 3) gekündigt werden oder einen Aufhebungsvertrag abschließen. Der maßgebende Bemessungsfaktor soll jedoch neu differenziert werden:
1. Die Aufteilung in Werte zu 5.000,-/3.000,-/2.000,- DM gem. Ziff. IV 2 der ursprünglichen Regelung entfällt.
2. Der Bemessungsfaktor besteht aus einem Basiswert gern. Ziff. 3 und einem Zusatzwert gem. Ziff. 4, der sich seinerseits aus einem Grund- und einem von der Unterstützung arbeitsfördernder Maßnahmen abhängigen Steigerungsbetrag zusammensetzt.
3. Der Basiswert ist, variabel, damit in Betrieben mit höherer Altersstruktur und/oder längerer Beschäftigungsdauer relativ höhere Abfindungen bezahlt werden können. Zu seiner Berechnung wird ein Grundbetrag von 3.000,- DM angesetzt und um Faktoren erhöht, die nach folgenden Sozialdaten bestimmt werden: Für jedes am 01.10.1992 vollendete Lebensjahr um 20,- DM und für jedes am 01.10.1992 vollendete Beschäftigungsjahr (PN 4) um 60,- DM; dabei bleiben jeweils 5 Beschäftigungsjahre außer Ansatz. Für Schwerbehinderte wird ein pauschaler Zusatzbetrag von 2.000,- DM angesetzt.
Der Basiswert darf jedoch 5.000,- DM nicht unterschreiten.
Die hier genannten Werte sind für die Verteilung im Betrieb nicht verbindlich.
4. Der Zusatzwert beträgt bis zu 1.800,- DM je Arbeitnehmer. Er ist nach sozialen, wirtschaftlichen, branchen- oder betriebstypischen Merkmalen auf der Grundlage zusätzlicher Rahmenvereinbarungen mit den Einzelgewerkschaften des DGB so zu verteilen, dass den grundsätzlichen Zielsetzungen dieser Vereinbarung weitestgehend Rechnung getragen wird. Seine Höhe ist wesentlich davon abhängig, ob die Betriebspartner arbeitsfördernde Maßnahmen bzw. die Übernahme von Arbeitnehmern in eine ABS unterstützen. Deshalb gliedert er sich in einen Mindestbetrag (Buchst. a) und einen Steigerungsbetrag zur individuellen Förderung (Buchst. b) bzw. zur generellen Förderung von ABS (Buchst. c).
a) Ein Mindestbetrag von 1.200,- DM je Arbeitnehmer kann ohne Rücksicht auf solche Maßnahmen angesetzt werden, wobei insoweit die ergänzende Regelungen durch Rahmenvereinbarungen mit Einzelgewerkschaften maßgebend sein sollen.
b) Ein Steigerungsbetrag von weiteren bis zu 600,- DM kann zur individuellen Förderung von Arbeitnehmern angesetzt werden, wenn und soweit der Sozialplan in mindestens gleicher Höhe einen entsprechenden Eigenbeitrag der von den geförderten Maßnahmen begünstigten und konkret bestimmten Arbeitnehmer vorsieht.
c) Anstelle des Steigerungsbetrages gem. Buchst. b) kann im Durchschnitt aller unter den Sozialplan fallenden Arbeitnehmer ein Steigerungsbetrag von bis zu 400,- DM angesetzt werden, wenn und soweit ein dem dadurch bestimmten Volumen entsprechender Anteil des ohne den Steigerungsbetrag berechneten Gesamtvolumens des Sozialplanes (auch ohne konkreten Bezug auf einzelne Arbeitnehmer) für solche Maßnahmen eingesetzt wird.
In den Fällen b) und c) ist Voraussetzung, dass
- die Mittel insgesamt einer Maßnahme zugute kommen, die vom Unternehmen oder der THA nicht bereits anderweitig vollständig finanziert werden,
- gewährleistet ist, dass die Mittel ganz oder überwiegend den vom Sozialplan betroffenen oder aus dem konkreten Unternehmen früher ausgeschiedenen Arbeitnehmern zugute kommen, - der Träger der Förderung sich gegenüber der THA mit der jederzeitigen Überprüfung seiner Maßnahmen und der Mittelverwendung einverstanden erklärt,
- der Träger nach Satzung oder entsprechender Zusage zur Übernahme der von b) oder c) betroffenen Arbeitnehmer verpflichtet oder bereit ist.
1. Werden von der THA über Ziff. 3 und 4 hinaus Leistungen oder Verfahrensweisen zugesagt, so muss dies nach Kriterien geschehen, die von allen Betrieben und Branchen einheitlich erfüllt und in Anspruch genommen werden können.
2. Diese Regelung gilt bis zum 31.03.1993 (PN 5).
Düsseldorf/Berlin, den 14. Oktober 1992
Meyer | Breuel | Dr. Föhr |
Protokollnotizen
Protokollnotiz 1
Anderweitig übernommene Zusagen der THA in diesem Zusammenhang bleiben unberührt.
Protokollnotiz 2
Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bis zum Abschluss des Sozialplanes entweder noch nicht länger als 6 Monate besteht oder innerhalb von 6 Monaten aufgrund einer Befristung enden würde. Eigenkündigungen werden dann berücksichtigt, wenn sie zeitlich nach arbeitgeberseitigen Kündigungen erfolgen.
Protokollnotiz 3
Im Rahmen der ergänzenden Regelungen werden Bedingungen vereinbart, welche die der Zweckzuwendung zugrundeliegenden Sozialpläne erfüllen müssen; bis auf weiteres gelten die in den bestehenden Rahmenvereinbarungen festgelegten Bestimmungen sinngemäß. Dies betrifft auch die Möglichkeit des Volumensvor- und -rücktrages.
Protokollnotiz 4
Für die Berechnung der Zweckzuwendung werden angerechnet Beschäftigungsjahre im Betrieb sowie aufgrund von vor dem 9.11.1989 abgeschlossenen Überleitungsverträgen anerkannte Beschäftigungsjahre (nicht Partei- und MfS-Tätigkeit).
Protokollnotiz 5
THA und DGB werden vor Ablauf dieser Vereinbarung rechtzeitig in Verhandlungen über ein Anschlussregelung treten.
Protokollnotiz 6
Die Vereinbarung gilt für Unternehmen, die im Mehrheitsbesitz der THA, eines Treuhandunternehmens oder einer Management KG stehen.
Wird während der Abwicklung einer Betriebsänderung ein Unternehmen privatisiert und sieht der Sozialplan Steigerungsbeträge gern Ziff. IV 4 b, c vor, so stellt die THA sicher, dass diese dem Träger der Maßnahme bzw. der ABS unmittelbar zufließen können
Düsseldorf/Berlin, den 14. Oktober 1992
Meyer | Breuel | Dr. Föhr |