Runder TischVorlage Nr. 13/12

13. Sitzung
19. Februar 1990

Vorschläge zur Ergänzung bzw. Ergänzung der Artikel 44 der Verfassung der DDRArtikel 44 und Artikel 45 der Verfassung der DDRArtikel 45 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik


§ 1

(1) Jeder hat das Recht, Gewerkschaften beizutreten und sich in ihnen zu betätigen. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig und durch Gesetz mit Sanktionen zu belegen.

(2) Bei innerbetrieblichen Konflikten steht den Werktätigen das Recht des Arbeitskampfes zu.

§ 2

(1) Die Gewerkschaften sind überparteiliche und unabhängige Vereinigungen von Werktätigen, die bereit und fähig sind, Forderungen in einem Arbeitskampf zu vertreten und durchzusetzen.

(2) Niemand darf die Gewerkschaften in ihrer rechtmäßigen Tätigkeit einschränken oder behindern. Rechte Dritter werden durch Arbeitskämpfe, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, nicht verletzt.

(3) Das Zutrittsrecht der Gewerkschaften zu den Betrieben ist gewährleistet. Die gewerkschaftliche Tätigkeit in den Betrieben muss den Grundsatz der Zumutbarkeit beachten.

(4) Eingriffe in die dem Staat vorausgesetzte Freiheit der Gewerkschaften sind nur auf gesetzlicher Grundlage und nur dann zulässig, wenn sie die verfassungsrechtliche Bedeutung dieser Freiheit beachten sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

(5) Die innere Ordnung der Gewerkschaften muss in tarifrechtlicher Hinsicht gegnerfrei sein und demokratischen Grundsätzen entsprechen, ihre Ziele müssen mit der Verfassung vereinbar sein.

(6) Über die Verfassungsmäßigkeit einer Gewerkschaft und die Rechtmäßigkeit gewerkschaftlicher Aktionen entscheidet ausschließlich das Oberste Gericht.

§ 3

(1) Tarifverträge können betrieblich oder überbetrieblich vereinbart werden.

(2) In Verträgen können Vereinbarungen über die Beschäftigung von Gewerkschaftsmitgliedern und ihre tarifliche Stellung vorgesehen werden.

§ 4

(1) Das Streikrecht der Gewerkschaften ist gewährleistet.

(2) Die Lohnkosten bei mittelbar arbeitskampfbedingten Produktionsausfällen werden den Betrieben von der Allgemeinheit in Höhe des Durchschnittlohnes ersetzt.
Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

(3) Eine Aussperrung in nicht bestreikten Betrieben ist unzulässig und durch Gesetz mit Sanktionen zu belegen.

§ 5

Durch Gesetz ist eine betriebliche und unternehmerische paritätische Mitentscheidung zu regeln.

 

Diese Vorlage wurde am 15. Februar 1990

1. Im Sekretariat des Präsidiums der Volkskammer abgegeben,

2. im Verfassungs- und Rechtsausschuss der Volkskammer in Umlauf gegeben und zur Diskussion gestellt.

AG "Neue Verfassung der DDR"

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