STATUT
des Landjugendverbandes

im Kreis Großenhain, Bezirk Dresden (Entwurf)

1. Mitgliedschaft:

1.1. Mitglied im Kreislandjugendverband (KLJV) kann jeder werden, der das 14. Lebensjahr erreicht hat.
Die Mitgliedschaft endet mit dem vollendeten 35. Lebensjahr.

1.2. Das Mitglied des KLJV registriert sich jährlich durch Entrichtung eines Jahresbeitrages neu. Es erkennt damit das, Statut des KJLV an.

Höhe des Jahresbeitrages:

Schüler, Lehrlinge und Studenten: 6,- Mark
Werktätige: 12,- Mark

2. Organisationsprinzip:

2.1. Der KLJV konstituiert sich nach dem Territorialprinzip.

2.2. In den einzelnen Territorien (Gemeinden) organisiert sich der KLJV in Landjugendgruppen, die den bewährten Formen der Jugendarbeit auf dem Lande entsprechen können, z. B. Jugendklubs...

3. Der KLJV beachtet in seiner Arbeit die Vorschläge, Hinweise und Anliegen seiner Mitglieder und aller auf dem Lande lebenden Jugendlichen.

4. Der KLJV garantiert eine umfassende Zusammenarbeit mit allen Betrieben, insbesondere den Genossenschaften und VEG, Einrichtungen, gesellschaftlichen Organisationen und Institutionen des Territoriums.

5. Oberstes Organ des KJLV ist der im Zwei-Jahres-Rhythmus tagende Kreisland-Jugendtag. Er wählt in allgemeiner, freier und geheimer Wahl:

- die ehrenamtlichen Mitglieder des Kreisvorstandes des KLJV,

- den ehrenamtlichen Vorsitzenden des KLJV,

- die ehrenamtlichen Mitglieder der Revisionskommission des KLJV.

- den hauptamtlichen Sekretär des KLJV.

Der Kreisvorstand ist dem Kreislandjugendtag verantwortlich und rechenschaftspflichtig.

Der Kreislandjugendtag nimmt den Bericht des Kreisvorstandes entgegen und bestätigt das Arbeitsprogramm des KLJV.

6. Der Kreisvorstand wählt aus seinen Mitgliedern einen Sprecher des KLJV. Dieser sichert eine breite Öffentlichkeitsarbeit und eine kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Medien.

aus: Bauern-Echo, Nr. 295, 15.12.1989, 42. Jahrgang, Organ der Demokratischen Bauernpartei Deutschlands