Verordnung über die Tätigkeit von Bürgerkomitees und Bürgerinitiativen vom 1. März 1990

Zur Gestaltung der Tätigkeiten von Bürgerkomitees und Bürgerinitiativen wird folgendes verordnet:

§ 1

(1) Bürgerkomitees und Bürgerinitiativen sind basisdemokratische Bewegungen, die unabhängig von Parteien, Vereinigungen, Kirchen und Religionsgemeinschaften wirken können. Sie sind verpflichtet, ihre Ziele öffentlich darzulegen.

(2) Bürgerkomitees sind Gremien, die über einen längeren Zeitraum ehrenamtlich in Städten, Stadtbezirken, Gemeinden, Ortsteilen und Wohngebieten an der gesellschaftlichen Willensbildung und an der Entscheidungsfindung in kommunalen Bereichen teilnehmen.

(3) Bürgerinitiativen sind Gremien des zeitlich begrenzten ehrenamtlichen Zusammenwirkens von Bürgern und Erreichung konkreter Ziele. Sie können sich regional oder landesweit zusammenschließen.

§ 2

Bürgerkomitees und Bürgerinitiativen sind in ihrer Tätigkeit an die Verfassung, Gesetze und anderen Rechtsvorschriften gebunden. Gründung und Tätigkeit von Bürgerkomitees und Bürgerinitiativen, die faschistische, militaristische, antihumanistische Ziele verfolgen sowie Glaubens-, Rassen- und Völkerhass bekunden oder verbreiten, die Personen und Gruppen aufgrund ihrer Nationalität, ihrer politischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer körperlichen bzw. geistigen Behinderungen diskriminieren oder ihre Ziele mit Gewalt oder durch Androhung von Gewalt zu verwirklichen suchen, sind verboten.

§ 3

(1) Bürgerkomitees setzen sich zusammen aus Bewohnern der jeweiligen Territorien, in denen sie gemäß § 1 Abs. 2 gebildet werden.

(2) Bürgerkomitees haben zu gewährleisten, dass sich die Bürger mit ihren Anliegen an sie wenden können.

(3) Bürgerkomitees legen öffentlich Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab.

§ 4

(1) Bürgerkomitees sind berechtigt,

a) ihre Einbeziehung in die Vorbereitung von staatlichen Entscheidungen zu verlangen, die grundlegende Bürgerinteressen betreffen,

b) von den örtlichen Räten und anderen Staatsorganen im jeweiligen Territorium erforderliche Informationen und Auskünfte zu erhalten, um ihre Aufgabenstellung verwirklichen zu können, soweit dadurch nicht die nationale Sicherheit gefährdet, Rechte juristischer Personen oder das Recht der Bürger auf Schutz ihrer persönlichen Daten verletzt werden,

c) den örtlichen Räten Vorschläge zur Behandlung bestimmter kommunaler Fragen zu unterbreiten und über deren Umsetzung informiert zu werden.

(2) Gibt es zu kommunalen Grundfragen gegensätzliche Positionen zwischen den Bürgerkomitees und den örtlichen Räten, sind die örtlichen Räte verpflichtet, in den örtlichen Volksvertretungen dazu einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.

§ 5

(1) Bürgerinitiativen haben zur Verfolgung ihrer Ziele

a) Zugang zu allen Informationen, die sich auf die von ihnen angestrebten Ziele beziehen, soweit dadurch nicht die nationale Sicherheit gefährdet, Rechte juristischer Personen oder das Recht der Bürger auf Schutz ihrer persönlichen Daten verletzt werden.

b) das Recht, öffentlich Stellungnahmen abzugeben und gehört zu werden. Werden Standpunkte der Bürgerinitiativen abgelehnt, muss das durch denjenigen, der diese Entscheidung getroffen hat, schriftlich begründet werden. Die Positionen aller Beteiligten müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein.

(2) Die Rechte der Bürgerinitiativen sind durch aus ihren Reihen beauftragte Vertreter wahrzunehmen.

§ 6

(1) Über eine Zusammenarbeit der Bürgerkomitees und Bürgerinitiativen mit örtlichen Räten und anderen Staatsorganen können Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere zur Bereitstellung von Räumlichkeiten und zur materiellen und finanziellen Unterstützung der Bürgerkomitees und Bürgerinitiativen.

(2) Bürgerkomitees und Bürgerinitiativen haben ihre Tätigkeit so zu gestalten, dass die Arbeitsfähigkeit der örtlichen Volksvertretungen, ihrer Räte und anderer Staatsorgane gewährleistet bleibt.

§ 7

(1) Verweigern Leiter oder Mitarbeiter der Staatsorgane den Bürgerkomitees oder Bürgerinitiativen die Wahrnehmung eines der in den §§ 4 und 5 geregelten Rechte, kann dagegen Beschwerde beim übergeordneten Staatsorgan eingelegt werden, über die innerhalb von 14 Tagen zu entscheiden ist.

(2) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, können die Bürgerkomitees oder Bürgerinitiativen über die Verweigerung der Wahrnehmung ihrer Rechte die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der Rechtsvorschriften in Kenntnis setzen.

§ 8

Die mit der Wahrnehmung der Rechte der Bürgerkomitees und Bürgerinitiativen beauftragten Vertreter haben sich mit einem gültigen Personaldokument und einem von den Bürgerkomitees bzw. Bürgerinitiativen ausgestellten Auftrag zu legitimieren.

§ 9

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil I, Nr. 15

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