Beschluss zum Untersuchungsausschuss

Für die weitere Arbeit des zeitweiligen Untersuchungsausschusses fassten die Abgeordneten einstimmig folgenden Beschluss:

Auf der Grundlage des Beschlusses der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. November 1989 über die Zusammensetzung des zeitweiligen Ausschusses der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zur Überprüfung von Fällen des Amtsmissbrauchs, der Korruption, der persönlichen Bereicherung und anderer Handlungen, bei denen der Verdacht der Gesetzesverletzung besteht beschließt die Volkskammer, dem Ausschuss folgende Befugnisse zu übertragen:

1. Der Untersuchungsausschuss ist berechtigt, von staatlichen Organen, Einrichtungen, gesellschaftlichen Organisationen. Parteien und Betrieben Schriftstücke und Unterlagen anzufordern. Die genannten Institutionen sind verpflichtet, die angeforderten Schriftstücke und Unterlagen unverzüglich zu übergeben. Beauftragte des Untersuchungsausschusses können die Schriftstücke und Unterlagen in den genannten Institutionen einsehen bzw. abholen.

2. Der Ausschuss ist berechtigt, Betroffene, Zeugen und Sachverständige zur Anhörung zu laden. Die Genannten sind verpflichtet, der Ladung des Ausschusses Folge zu leisten.

3. Auf die, vom Ausschuss vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen finden die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Pflichten der Zeugen und Sachverständigen entsprechende Anwendung. Betroffene haben eine Aussagepflicht, und ihr Aussageverweigerungsrecht entspricht dem eines Zeugen im Strafverfahren.

4. Vom Untersuchungsausschuss festgestellte Fälle von Amtsmissbrauch, Korruption, persönlicher Bereicherung und anderen Handlungen, bei denen der Verdacht der Gesetzesverletzung besteht. sind dem Generalstaatsanwalt der DDR entsprechend den geltenden Rechtsbestimmungen zu überweisen.

Neues Deutschland, Sa. 2. Dezember 1989, Jahrgang 44, Ausgabe 284