Gesetzblatt
Der Deutschen Demokratischen Republik


1990 Berlin, den 8. März Teil I Nr. 14

Tag Inhalt Seite

1.3.90 Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigen-
tums (Treuhandanstalt)
107
1.3.90 Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrich-
tungen in Kapitalgesellschaften
107

Beschluss
zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen
Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt)
vom 1. März 1990

1. Zur Wahrung des Volkseigentums wird mit Wirkung vom 1. März 1990 die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums gegründet. Bis zur Annahme einer neuen Verfassung wird die Treuhandanstalt der Regierung unterstellt. Sie ist Anstalt öffentlichen Rechts und territorial gegliedert.

2. Mit der Gründung übernimmt die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten sowie wirtschaftsleitenden Organen und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befindet. Diese Vermögenswerte sind nach Rechtsträgern (Fondsinhabern) gegliedert von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik in Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Finanzen und Preise und auf Bezirks- und Kreisebene in Zusammenarbeit mit den Abteilungen Finanzen mit dem Stand vom 31. Dezember 1989 festzustellen.

3. Die Treuhandanstalt ist berechtigt, juristische oder natürliche Personen zu beauftragen, als Gründer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu fungieren oder die sich aus den Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

4. Die Treuhandanstalt ist berechtigt Wertpapiere zu emittieren.

5. Die Rechte und Pflichten der Treuhandanstalt werden in einem Statut festgelegt. Das Statut ist zu veröffentlichen. Die Treuhandanstalt übt keine wirtschaftsleitenden Funktionen aus.

6. Der Verantwortungsbereich der Anstalt umfasst nicht das volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der den Städten und Gemeinden unterstellten Betriebe und Einrichtungen befindet sowie das volkseigene Vermögen der als Staatsunternehmen zu organisierenden Bereiche und durch LPG genutztes Volkseigentum.

Berlin, den 1. März 1990

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Hans Modrow


Verordnung
zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten,
Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften
vom 1. März 1990

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für volkseigene Kombinate, Betriebe, juristisch selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe sowie sonstige, im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten, nachfolgend Betriebe genannt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für das Staatsunternehmen Deutsche Post mit seiner Generaldirektion, die Eisenbahn, die Verwaltung der Wasserstraßen und die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes.

§ 2

Verfahren der Umwandlung

(1) Betriebe sind in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Über Ausnahmen, z. B. die Umwandlung in Genossenschaften, Personengesellschaften oder anderen Organisationsformen im Bereich der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft, entscheidet die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt). Sie hat die vermögensrechtliche Stellung von nicht umgewandelten Betrieben zu bestimmen und zu sichern.

(2) Die Umwandlung gemäß Abs. 1 bedarf der Stellungnahme des Vertretungsorgans der Beschäftigten des umzuwandelnden Betriebes.

§ 3

(1) Die Geschäftsanteile, bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernimmt die Treuhandanstalt.

(2) Die Treuhandanstalt beauftragt entsprechend ihrem Statut juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter zu fungieren bzw. die sich aus Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

§ 4

(1) Zur Umwandlung bedarf es einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile. Vor der Umwandlungserklärung hat die Treuhandanstalt die Stellungnahme des übergeordneten Organs des Betriebes einzuholen. Die notariell zu beurkundende Umwandlungserklärung muss enthalten:

1. die Errichtung einer GmbH oder AG;

2. die Übertragung der Fondsinhaberschaft des Betriebes auf die GmbH oder die AG;

3. die Bezeichnung der Beauftragten gemäß § 3 Abs. 2;

4. den Gesellschaftsvertrag der GmbH oder die Satzung der AG.

(2) Der Umwandlungserklärung ist eine Abschlussbilanz sowie eine vom Übernehmenden und Umzuwandelnden unterzeichnete Aufstellung über alle Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten und die mit der Geschäftsbank getroffene Vereinbarung über die Ordnung bestehender Kredite beizufügen.

(3) Für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH gilt das GmbH-Gesetz, für die einer AG das Aktiengesetz, soweit in dieser Verordnung keine speziellen Regelungen getroffen sind.

(4) Führt die umgewandelte Gesellschaft das vom Betrieb betriebene Unternehmen weiter, so kann sie die Firma fortführen, wobei statt der Bezeichnung VEB oder VEK die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter, Haftung," bzw. "Aktiengesellschaft" aufzunehmen ist. Die umgewandelte Gesellschaft kann auch eine neue Firma gemäß den Rechtsvorschriften annehmen.

§ 5

Gründungsbericht, Gründungsprüfung

(1) Für die Umwandlung in eine GmbH oder AG ist eine Eröffnungsbilanz sowie nach § 24 Aktiengesetz ein Gründungsbericht zu erstellen, in dem auch der Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens darzulegen sind.

(2) Die Prüfung durch einen oder mehrere unabhängige Prüfer nach § 25 Abs. 2 des Aktiengesetzes hat in jedem Fall stattzufinden. Die Prüfung hat sich insbesondere darauf zu erstrecken, ob in der Aufstellung nach § 4 Abs. 2 alle Verbindlichkeiten des Betriebes aufgeführt sind. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsbericht darzustellen.

§ 6

Anmeldung und Eintragung der Umwandlung

(1) Die durch Umwandlung entstandene Gesellschaft ist beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden, in dessen Bezirk sich der Sitz der GmbH bzw. AG befindet.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1. die Umwandlungserklärung;

2. der Gründungsbericht und die Eröffnungsbilanz;

3. der Prüfungsbericht;

4. die Stellungnahme gemäß § 2;

5. die Aufstellung gemäß § 4 Abs. 2.

(3) Das Staatliche Vertragsgericht nimmt nach Vorlage der im Abs. 2 genannten Dokumente die Eintragung in das Register vor.

§ 7

Wirksamwerden der Umwandlung,
Rechtsnachfolge, Erlöschen

Die Umwandlung wird mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wird die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb ist damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes ist von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen.

§ 8

Besteuerung

Für die GmbH bzw. AG gelten die Bestimmungen des Steuerrechts der DDR.

§ 9

Aufsichtrat

In den GmbH und AG ist innerhalb von 3 Monaten nach Umwandlung ein Aufsichtsrat zu bilden. Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen aus mindestens

4 Aufsichtratsmitgliedern, die durch die Belegschaft (darunter 1 leitender Mitarbeiter) entsandt werden;
4 Aufsichtratsmitgliedern, die durch die Anteilseigner bestimmt werden, und
1 Aufsichtratsmitglied, das durch die vorgenannten Aufsichtratsmitglieder gewählt wird.

Bei Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten kann die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder proportional reduziert werden.

§ 10

Verkauf von Anteilen

Der Verkauf von Geschäftsanteilen bzw. Aktien durch die Treuhandanstalt ist zulässig, sofern es durch Gesetz geregelt ist. Der Verkauf bedarf der Zustimmung des Aufsichtrates der Gesellschaft. Dabei sind die für die Beauftragten im Statut der Treuhandanstalt gesetzten Rechte und Pflichten verbindlich. Im Falle der Beherrschungsverhältnisse in der Gesellschaft, z. B. bei Verkauf von Anteilen oder Erhöhung des Grund- bzw. Stammkapitals, ist die Zustimmung der zuständigen Volksvertretung erforderlich.

§ 11

Schlussbestimmungen

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden durch die zuständigen Minister und Leiter anderer zentraler Staatsorgane im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Wirtschaftskomitees erlassen.

§ 12

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 1. März 1990

Der Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik
Hans Modrow
Vorsitzender

Christa Luft
Stellvertreter des Vorsitzenden
des Ministerrates für Wirtschaft

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