Flugblatt:

Frauen - Ihr seid für den Kriegsdienst eingeplant

Laut Wehrdienstgesetz vom 25. März 1982 gilt:

§ 3 Abs. 5 Pflicht zum Wehrdienst

"Während der Mobilmachung und im Verteidigungszustand können weibliche Bürger der DDR vom 18. Lebensjahr an bis zum 31. Dezember des Jahres, in den sie das 50. Lebensjahr vollenden, in die allgemeine Wehrpflicht einbezogen werden. Das gilt für die Vorbereitung der Mobilmachung und des Verteidigungszustandes entsprechend, soweit dazu in diesem Gesetz etwas festgelegt ist."

§ 6 Abs. 3 Erfassung

"Zur Vorbereitung auf die Mobilmachung und den Verteidigungszustand können auch weibliche Bürger jederzeit erfasst werden."

§ 12 Abs. 4 Einberufung zum Wehrdienst

"Für die Einberufung während der Mobilmachung können Wehrpflichtige nach § 3 Absätze 3 und 4 jederzeit einen Einberufungsbefehl erhalten. Das gilt auch für weibliche Bürger, deren Einberufung während der Mobilmachung vorgesehen ist, entsprechend."

§ 10 Abs. 2 Wehrdokumentation

"Für weibliche Bürger, die nach § 12 Abs. 4 einen Einberufungsbefehl erhalten, gilt Abs. 1 entsprechend.
(Abs. 1: Die Wehrpflichtigen erhalten bei der Musterung oder zu einem anderen von den Wehrkreiskommandos festzulegenden Zeitpunkt Wehrdienstausweise.)"

§ 11 Abs. 2 Einberufungsüberprüfung und Feststellung der Diensttauglichkeit

"Soweit das erforderlich ist, den Gesundheitszustand von weiblichen Bürgern festzustellen, die nach § 12 Abs. 4 einen Einberufungsbefehl erhalten sollen bzw. haben, und eine solche Feststellung anders nicht möglich ist, kann für sie von den Wehrkreiskommandos das Erscheinen zur Feststellung der Diensttauglichkeit nach Abs. 1 angeordnet werden."

§ 43 Abs. 1 u. 2 Strafbestimmungen

"Wer vorsätzlich

1. dem Einberufungsbefehl zur Ableistung des Wehrdienstes nicht oder nicht pünktlich Folge leistet,

2. dem Einberufungsbefehl nicht annimmt und dadurch den Wehrdienst nicht oder nicht pünktlich antritt oder

3. sich dem Dienstantritt zur Ableistung des Wehrdienstes entzieht oder andere Handlung begeht, um seine Einberufung zu verhindern, oder an solchen Handlungen mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer die Tat wahrend der Mobilmachung oder im Verteidigungszustand begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft."

[Flugblatt ohne Angabe der Herausgeber, des Ortes und des Datums]
aus: telegraph, Nr. 4, 22. Februar 1990, Herausgeber: Umweltbibliothek Berlin

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