Satzung des Demokratischen Frauenbundes e.V.

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Demokratischer Frauenbund (e.V.).

(1) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(Die Registrierung als eingetragener Verein und dessen Gemeinnützigkeit werden beantragt.)

(2) Ausgangspunkt ist seine Tätigkeit in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in Berlin.
Er erweitert sein Wirkungsfeld auf andere Bundesländer.

(3) Der Verein ist ein demokratischer und politischer Frauenbund. Er ist überparteilich und überkonfessionell.

(4) Das 1. Geschäftsjahr beginnt mit dem 27. Oktober 1990 und endet am 31. Dezember 1990. Ab diesem Zeitpunkt ist jedes weitere Kalenderjahr das Geschäftsjahr.

§ 2
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Seine Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Ziele

(1) Der Demokratische Frauenbund setzt sich national und international dafür ein, dass Frauen, Männer und Kinder ohne Unterschied ihrer Nationalität, ihrer sozialen Herkunft und ihrer Lebensform gleichgestellt und gleichberechtigt sind und in Frieden leben können.

(2) Der Verein fühlt sich dem Antifaschismus verpflichtet und erklärt sich solidarisch mit den Frauen und Männern der Welt, die für Freiheit und Humanismus, für nationale Gleichberechtigung und soziale Gerechtigkeit kämpfen. Er lehnt Ausländerfeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus, nationale Überheblichkeit und Terrorismus ab.

(3) Er sieht eine wichtige Aufgabe darin, gegen die weitere Zerstörung der Umwelt und der Landschaft aufzutreten und wirkt für die Entwicklung des Umweltbewusstseins.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Demokratischen Frauenbundes können Frauen und Männer werfen, die bereit sind, die Satzung des Vereins anzuerkennen und in ihrem Sinne zu wirken. Das Mitglied muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und seinen Beitritt schriftlich bei einem Vorstand erklären.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Streichung oder Tod. Gestrichen wird, wer sich schwerwiegend satzungswidrig verhält. Die Entscheidung darüber trifft der zuständige Vorstand, bei Einspruch dagegen die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn länger als 12 Monate kein Beitrag entrichtet wurde. Eine nachträgliche Zahlung des Beitrages führt zur rückwirkenden Wiederherstellung der Mitgliedschaft.

§ 5
Organe

(1) Die Organe des Demokratischen Frauenbundes sind:

- die Bundeshauptversammlung

- die Landesversammlung

- die Mitgliederversammlung auf Kreis- und Basisebene und die entsprechenden Vorstände.

Auf Bundes- und Landesebene arbeiten Finanzkontrollen.

(2) Das höchste Organ des Demokratischen Frauenbundes ist die Bundeshauptversammlung. Sie tagt jährlich. Wahlen erfolgen alle 2 Jahre. Sie nimmt den Bericht des Hauptvorstandes sowie den Bericht der Finanzkontrolle entgegen.

Über die Zusammensetzung der Bundeshauptversammlung entscheidet der Hauptvorstand in Abstimmung mit den Landesvorständen auf der Grundlage der Mitgliederstärke.

Sie beschließt vor allem:

- die Richtlinie für die Tätigkeit des Vereins zwischen den Bundeshauptversammlungen,

- Änderung der Satzung,

- auf Vorschlag der Finanzkontrolle die Entlassung des Hauptvorstandes,

- die Wahl der Vorsitzenden und der 2 stellvertretenden Vorsitzenden gemäß § 6, Absatz 2,

- die Wahl der Finanzkontrolle.

(3) Außerordentliche Bundeshauptversammlungen werden durch den Hauptvorstand einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Landesvorstände dies verlangen.

(4) Die Landesversammlungen beschließen auf der Grundlage dieser Satzung selbständig über die Organisationsform und die Arbeit im betreffenden Land.

Die Mitglieder des Vereins können sich in Kreis- und Ortsverbänden, Gruppen, Projekt oder Interessengemeinschaften zusammenschließen. In Mitgliederversammlungen wählen sie den Vorstand bzw. ihre Sprecherinnen.

(5) Die Basisgruppen entscheiden eigenständig über den Inhalt ihrer Arbeit.

§ 6
Vorstände

(1) Die Tätigkeit aller Vorstände des Demokratischen Frauenbundes ist ehrenamtlich.

(2) Die Bundeshauptversammlung wählt in geheimer Wahl die Vorsitzende des Vereins und zwei stellvertretende Vorsitzende. Die weiteren Mitglieder des Hauptvorstandes werden in geheimer Wahl von den Delegierten der Landesverbände gewählt. Dafür können die Delegierten jedes Landesverbandes bis zu 4 Vorstandsmitglieder wählen.

(3) Die Beschlüsse des Hauptvorstandes sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu verabschieden.

(4) Der Hauptvorstand und die Landesvorstände führen die Geschäfte durch Geschäftsstellen, die jeweils von einer von ihnen bestellten hauptamtlichen Geschäftsführerin geleitet werden. Sie arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse des Hauptvorstandes bzw. des jeweiligen Landesvorstandes und ist diesen rechenschaftspflichtig.
Die Landesvorstände können in Regierungsbezirken und Kreisen Geschäftsstellenleiterinnen bestellen.

§ 7
Finanzkontrolle

(1) Mit Wahl der Vorstände sind 3 bis 5 Mitglieder der Finanzkontrolle auf Bundes- und Landesebene zu wählen. Sie haben jederzeit das Recht, die Kasse, die Konten und Belege sowie den Haushaltsplan und die Finanzabrechnung des entsprechenden Vorstandes und der Geschäftsstellen zu prüfen und berichten darüber in

- der Bundeshauptversammlung und

- den Landesversammlungen.

§ 8
Beitragszahlung und finanzielle Mittel

(1) Jedes Mitglied unterstützt die Arbeit des Vereins durch einen Jahresbeitrag in Höhe von mindestens 15,- DM. Mindestrentnerinnen und arbeitslose Mitglieder zahlen 5.- DM. In sozialen Härtefällen entscheidet der jeweilige Vorstand eigenständig über eine weitere Beitragsverringerung.

(2) Natürliche und juristische Personen, die sich mit dem Verein verbunden fühlen, können förderndes Mitglied werden und ihn durch Förderbeiträge unterstützen.

(3) Der Verein finanziert seine Tätigkeit darüber hinaus aus sonstigen Einnahmen, Spenden sowie aus Erlösen von Vereinsmaterialien.

(4) Jeder Landesvorstand ist verpflichtet, auf Beschluss des Hauptvorstandes in jedem Geschäftsjahr einen finanziellen Beitrag in Höhe von bis zu 10 % der Gesamteinnahmen des Landesverbandes an den Hauptvorstand halbjährlich für politische und verwaltungstechnische Arbeit abzuführen.

§ 9
Vertretung

(1) Der Hauptvorstand und die Landesvorstände vertreten den Verein im Rechtsverkehr.

(2) Die Einzelheiten werden in einer Rechtsordnung geregelt, die der Hauptvorstand beschließt.

(3) Der Hauptvorstand und die Landesvorstände werden in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch die Vorsitzende und eine der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die Geschäftsführerin vertreten.

§ 10
Fahne

Der Demokratische Frauenbund führt eine blaue Fahne mit Namen und Symbol.

§ 11
Auflösung

(1) Der Verein kann sich nur durch Beschluss der Bundeshauptversammlung auflösen.

(2) Zur Annahme des Beschlusses über die Auflösung ist eine Entscheidung von mehr als 50 % der Mitglieder des Vereins erforderlich.

(3) Bei Auflösung des Vereins beschließt die Bundeshauptversammlung, wem sein Vermögen zufällt.
Es muss gesichert sein, dass dieses Vermögen nur gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung zugeführt wird. Das bedarf der Zustimmung des Finanzamtes.

§ 12

Die Satzung des Demokratischen Frauenbundes tritt mit Wirkung vom 27. Oktober 1990 in Kraft.


[Die Satzung wurde auf dem XIII. Bundeskongress des Demokratischen Frauenbundes beschlossen.]

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