Vertrag

zwischen der Republik Deutschen Demokratischen und der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht

Die Deutsche Demokratische Republik und die Volksrepublik Polen haben,

in dem Bestreben, die gutnachbarlichen und freundschaftlichen Beziehungen weiter zu vertiefen und zu entwickeln,

ausgehend von der Bedeutung des Abkommens zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen über die Markierung der festgelegten und bestehenden deutsch polnischen Staatsgrenze, unterzeichnet am 6. Juli 1950 in Zgorzelec, des Aktes über die Ausführung der Markierung der Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen, unterzeichnet in Frankfurt (Oder) am 27. Januar 1951 wie des Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik, und der Volksrepublik Polen über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegen seitigen Beistand, unterzeichnet am 28. Mai 1977 in Berlin,

geleitet von den allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Seevölkerrechts,

in dem Wunsch, die Territorialgewässer, den Festlandsockel und die Fischereizonen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen unter Berücksichtigung der Bedingungen in der Oderbucht abzugrenzen,

folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die gemeinsame Grenze der Territorialgewässer der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen verläuft auf geraden Linien (geodätischen Linien), die nachfolgende Punkte verbinden:

A. 53 Grad 55' 45,45" N
B. 53 Grad 59' 21,46" N
C. 54 Grad 07' 39,76" N
14 Grad 13' 40,78" E
14 Grad 14' 38,84" E
14 Grad 12' 12,03" E

Artikel 2

In dem Gebiet der Oderbucht legt die Volksrepublik Polen die äußere Grenze ihrer Territorialgewässer so fest, dass sie auf geraden Linien (geodätischen Linien) verläuft, die folgende Punkte verbinden:

C. 54 Grad 07' 39,76" N
D. 54 Grad 07' 37,00" N
E. 54 Grad 08' 38,00" N
14 Grad 12' 12,03" E
14 Grad 16' 51,00" E
14 Grad 20' 48,00" E

Artikel 3

In dem Gebiet der Oderbucht legt die Deutsche Demokratische Republik die äußere Grenze ihrer Territorialgewässer so fest, dass sie auf geraden Linien (geodätischen Linien) verläuft, die folgende Punkte verbinden:

C. 54 Grad 07' 39,76" N
F. 54 Grad 14' 25,43" N
G. 54 Grad 16' 45,28" N
H. 54 Grad 26' 33,90" N
14 Grad 12' 12,03" E
14 Grad 10' 11,75" E
14 Grad 04' 17,53" E
14 Grad 04' 48,70" E

Artikel 4

(1) Die Grenze der Festlandsockelanteile und der Fischereizonen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen verläuft auf geraden Linien (geodätischen Linien), die nachfolgende Punkte verbinden:

I. 54 Grad 07' 38,36" N
J. 54 Grad 10' 08,00" N
K. 54 Grad 23' 00,00" N
L. 54 Grad 30' 00,00" N
M. 54 Grad 32' 01,31" N
14 Grad 14' 21,80" E
14 Grad 21' 08,00" E
14 Grad 35' 58,84" E
14 Grad 45' 00,00" E
14 Grad 37' 45,23" E

(2) Die in Absatz 1 genannte Grenze verläuft vom Punkt M. weiter in nord-östlicher Richtung bis zu einem Punkt , der zwischen der Deutschen Demokratischen Republik, der Volksrepublik Polen und dem Königreich Dänemark vereinbart wird.

Artikel 5

(1) Die Nordansteuerung zu den Häfen Szczecin und Swinoujscie in ihrem ganzen Verlauf und die Ankerplätze befinden sich in den Territorialgewässern der Volksrepublik Polen beziehungsweise auf dem Offenen Meer.

(2) Der Abschnitt der Nordansteuerung zu den Häfen Szczecin und Swinoujscie, der östlich der äußeren Grenze der Territorialgewässer der Deutschen Demokratischen Republik liegt, wie sie in Artikel 3 dieses Vertrages bestimmt ist, sowie der Ankerplatz Nr. 3 sind kein Festlandsockel, keine Fischereizone und keine eventuelle ausschließliche Wirtschaftszone der Deutschen Demokratischen Republik.

Artikel 6

Die Schifffahrt auf den zu den Häfen Szczecin und Swinoujscie führenden Schifffahrtswegen und Ansteuerungen, die in den Territorialgewässern der Deutschen Demokratischen Republik östlich der Insel Rügen liegen, erfolgt nach den im Seevölkerrecht allgemein anerkannten Grundsätzen. Für die Durchfahrt von Kriegsschiffen und Staatsschiffen unter polnischer Flagge ist keine Genehmigung der Deutschen Demokratischen Republik erforderlich. Polnische Sportboote können die Durchfahrt mit Zustimmung der Deutschen Demokratischen Republik in Anspruch nehmen, nachdem diese in einem entsprechenden Verfahren erteilt wurde.

Artikel 7

(1) Die in den Artikeln 1, 2, 3 und 4 dieses Vertrages festgelegten Grenzlinien sind auf der vom Seehydrographischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik sowie auf der vom Hydrographischen Büro der Polnischen Seekriegsflotte herausgegebenen Seekarte eingezeichnet, die Bestandteil dieses Vertrages sind.

(2) Der Bestimmung der in diesem Vertrag genannten Koordinaten wurde das System Rauenberg zugrunde gelegt.

Artikel 8

Mit Inkrafttreten dieses Vertrages werden die entsprechenden Koordinaten der Grenzlinien aus früher zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen geschlossenen Verträgen neu bestimmt.

Artikel 9

In Übereinstimmung mit Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird der vorliegende Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Artikel 10

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Warschau erfolgen wird, in Kraft.

Ausgefertigt in Berlin am 22. Mai 1989 in zwei Originalen, jedes in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen gültig sind.

Für die Deutsche Demokratische Republik
Oskar Fischer
Für die Volksrepublik Polen
Tadeusz Olechowski

Neue Zeit, Di. 23.05.1989, Jahrgang 45, Ausgabe 119

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