Abkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen über die Markierung der festgelegten und bestehenden deutsch-polnischen Staatsgrenze

Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik und der Präsident der Republik Polen, geleitet von dem Wunsch, dem Willen zur Festigung des allgemeinen Friedens Ausdruck zu verleihen, und gewillt, einen Beitrag zum großen Werk der einträchtigen Zusammenarbeit der friedliebenden Völker zu leisten, in Anbetracht, dass diese Zusammenarbeit zwischen dem deutschen und dem polnischen Volk dank der Zerschlagung des deutschen Faschismus durch die UdSSR und dank der Entwicklung der demokratischen Kräfte in Deutschland möglich wurde - sowie gewillt, nach den tragischen Erfahrungen aus der Zeit des Hitler-Systems eine unerschütterliche Grundlage für ein friedliches und gutnachbarliches Zusammenleben beider Völker zu schaffen, geleitet von dem Wunsch, die gegenseitigen Beziehungen in Anlehnung an das die Grenze an der Oder und Lausitzer Neiße festlegende Potsdamer Abkommen zu stabilisieren und zu festigen,

in Durchführung der Bestimmungen der Warschauer Deklaration der Delegation der Provisorischen Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Polen vom 6. Juni 1950,

in Anerkennung, dass die festgelegte und bestehende Grenze die unantastbare Friedens- und Freundschaftsgrenze ist, die die beiden Völker nicht trennt, sondern einigt, haben beschlossen, das vorliegende Abkommen abzuschließen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik Herrn Otto Grotewohl, Ministerpräsidenten, Herrn Georg Dertinger, Minister für Auswärtige Angelegenheiten, der Präsident der Republik Polen Herrn Jozef Cyrankiewicz, Ministerpräsidenten, Herrn Stefan Wierblowski, Leiter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten,

die nach Austausch Ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Artikel 1: Die Hohen vertragschließenden Parteien stellen übereinstimmend fest, dass die festgelegte und bestehende Grenze, die von der Ostsee entlang die Linie westlich von der Ortschaft Swinoujscie und von dort entlang den Fluss Oder bis zur Einmündung der Lausitzer Neiße und die Lausitzer Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, die Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen bildet.

Artikel 2: Die laut vorliegenden Abkommen markierte deutsch-polnische Staatsgrenze grenzt in vertikaler Linie auch den Luft- und Seeraum sowie das Innere der Erde ab.

Artikel 3: Zwecks Markierung im Terrain der im Artikel 1 genannten deutsch-polnischen Staatsgrenze berufen die Hohen vertragschließenden Parteien eine gemischte deutsch-polnische Kommission mit dem Sitz in Warszawa. Diese Kommission besteht aus acht Mitgliedern, von denen vier von der Provisorischen Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und vier von der Regierung der Republik Polen ernannt werden.

Artikel 4: Zwecks Aufnahme der im Artikel 3 bestimmten Tätigkeit wird die gemischte deutsch-polnische Kommission spätestens bis zum 31. August 1950 zusammentreten.

Artikel 5: Nach Durchführung der Markierung der Staatsgrenze im Terrain werden die Hohen vertragschließenden Parteien einen Akt über die Ausführung der Markierung der Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen abschließen.

Artikel 6: In Ausführung der Markierung der deutsch-polnischen Staatsgrenze werden die Hohen vertragschließenden Parteien Vereinbarungen betreffs der Grenzübergänge, des lokalen Grenzverkehrs sowie der Schifffahrt auf den Grenzgewässern abschließen.

Diese Versicherungen werden innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des im Artikel 5 genannten Aktes über die Ausführung der Markierung der Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen abgeschlossen werden.

Artikel 7: Das vorliegende Abkommen unterliegt einer Ratifikation, die in möglichst kürzester Frist stattfinden soll. Das Abkommen tritt in Kraft mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Berlin stattfinden wird.

Zur Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Artikel 8: Ausgefertigt am 6. Juli 1950 in Zgorzelie in zwei Urschriften, beide in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Wortlaute die gleiche Gültigkeit haben. In Vollmacht des Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik - Otto Grotewohl und Georg Dertinger - in Vollmacht des Präsidenten der Republik Polen - Josef Cyrankiewicz und Stefan Wierblowski.

Berliner Zeitung, Fr. 07.07.1950, Jahrgang 6, Ausgabe 155


Die CDU/CSU streubte sich dagegen die polnische Westgrenze anzuerkennen. Im Juni 1990 musste sie dem Druck aus dem Inland, aber vor allem aus dem Ausland und dort von den USA nachgeben.

In der deutsche Ausgabe des "Schwarzbuch des Kommunismus" 1999 schrieb Joachim Gauck: "Einheimischen wie Vertriebenen galt der Verlust der Heimat als grobes Unrecht, das die Kommunisten noch zementierten, als sie 1950 die Oder-Neiße-Grenze als neue deutsch-polnische Staatsgrenze anerkannten".
Schwarzbuch des Kommunismus S. 887


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