Für einen Betriebsrat

In wenigen Zeilen ist es äußerst schwer, den Aufgabenbereich und die Kompetenzen eines Betriebsrates sowie die Modalitäten zu seiner Bildung darzustellen. Daher geben die folgenden Zeilen nur einen Gesamtüberblick.

Betriebsräte haben eine lange Tradition in Deutschland. In der BRD sind die Rechte und Pflichten der Betriebsräte im Betriebsverfassungsgesetz (BVG) von 1972 geregelt.

Die Errichtung eines Betriebsrates ist eng mit der privaten Eigentumsform des Betriebes verbunden. Stärke und Zusammensetzung des Betriebsrates (BR) richten sich nach Anzahl und sozialer Zusammensetzung der Arbeitnehmer (AN). Die Bildung eines BR ist für jeden Arbeitgeber (AG) Pflicht.

Die regelmäßige Amtszeit des BR beträgt drei Jahre. Sonderfälle zur Amtszeitverkürzung sind durch subjektive oder objektive Veränderungen möglich. Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen AG und AN sind klar geregelt (BVG Paragraph 74).

"AG und BR sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen."

"Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen AG und BR sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. AG und BR haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebes beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine AN unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt."

"AN, die im Rahmen des BVG Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für die Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt. Der AG hat die Vorstellungen des BR nicht nur anzuhören, sondern auch zu bedenken und zu überprüfen, wie weit er ihnen nachkommen kann. Der AG ist dabei auch zur Überprüfung der eigenen Positionen verpflichtet.

Die Maßnahmen des Arbeitskampfes gelten nur für BR und AG als Organe. Die einzelnen Mitglieder des BR können sich aber als Werktätige an gewerkschaftlichen Kampfmaßnahmen beteiligen, ohne in Bezugnahme auf ihre BR-Mitgliedschaft Streikaufrufe zu unterzeichnen. Das BR-Amt mit seinen Rechten und Pflichten besteht grundsätzlich während des Arbeitskampfes weiter."

Zu den Grundsätzen für die Behandlung von Betriebsangehörigen: AG und BR haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nicht in irgendeiner Weise auf Grund ihrer Herkunft, Religion, politischen und gewerkschaftlichen Betätigung oder ihres Alters diskriminiert werden, und sind dafür verantwortlich die freie Entfaltung der Persönlichkeit des AN zu schützen und zu fördern.

Des Weiteren hat der BR vielfältiges Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten. Als Beispiele:

Arbeitszeitregelungen.

Ordnung, Sicherheit, Verhütung von Arbeitsunfällen.

Lohngestaltung.

Wohnungsfragen (Betriebswohnungen).

Personelle Angelegenheiten (Personalplanung).

Die BR hat Beschwerden von AN entgegenzunehmen. Falls er sie als berechtigt erachtet, hat er beim AG auf Abhilfe hinzuwirken.

Meinungsverschiedenheiten zwischen BR und AG sind über das Anrufen der Einigungsstelle zu klären. Die Einigungsstelle kann ständig bestehen oder entsprechend der Thematik einberufen werden. Die Bildung der Einigungsstelle sollte in der Betriebsvereinbarung enthalten sein.

Soweit zur Kurzdarstellung des Themas "Betriebsrat". Meine Erläuterungen sind rein sachlicher Natur. Jeder Werktätige in unserem Betrieb sollte sich darüber Klarheit verschaffen, ob er den BR als sofortiges "Allheilmittel" betrachtet oder die Bildung eines BR als Endpunkt einer Entwicklung unseres Betriebskollektivs ansieht.

Nach meiner Meinung sollten wir mit Verantwortungsbewusstsein in den Kollektiven durch demokratische Wahl einer Interessenvertretung anfangen. Der Bereich E hat bereits begonnen.

Themenleiter Wolfgang K(...),
Elektrokonstruktion

aus: Der Schwermaschinenbauer Nr. 3, 12. Februar 1990, 39. Jahrgang, unabhängige Zeitung der Werktätigen im VEB Großdrehmaschinenbau "8. Mai" Karl-Marx-Stadt, Herausgeber: Redaktionskollektiv im VEB Großdrehmaschinenbau "8. Mai" Karl-Marx-Stadt

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