Für freie Gewerkschaften

Im Kampf um die Erhaltung unserer Rechte - Interessenvertretung durch unabhängige, freie Gewerkschaften oder durch Betriebsräte?

In einer äußerst ernsten Bewährungsprobe für die Gewerkschaften erheben zu Recht immer mehr Werktätige Forderungen nach einer wirklichen Vertretung ihrer Interessen. Einerseits zielen diese Forderungen aus Unzufriedenheit mit der bisherigen Arbeit betrieblicher Gewerkschaftsleitungen und übergeordneter Vorstände auf Neuprofilierung und Aktivierung der AGL und BGL, auf starke, selbständige und handlungsfähige IG und Gewerkschaften in einem unabhängigen Dachverband. Andererseits mehren sich auf Grund von Vertrauens- und Mitgliederverlust des FDGB wegen seiner falschen Kampfgemeinschaftspolitik mit der SED, seiner Unterordnung unter Partei- und Staatsinteressen sowie des verbrecherischen Amts- und Machtmissbrauchs einzelner Funktionäre der alten Führung Forderungen nach Schaffung neuer Formen der betrieblichen Interessenvertretung - nach Betriebsräten und alternativen Gewerkschaften. Aus dieser Interessenlage der Werktätigen ergibt sich die akute Gefahr der Spaltung der Gewerkschaftsbewegung.

Positionen nicht aufgeben

Die Vertreter der IG Metall oder auch der ÖTV der BRD rieten ihren DDR-Kollegen: Gebt um Himmels willen eure Positionen nicht auf! Eine starke Einheitsgewerkschaft ist die beste Garantie für wirklichen Interessenschutz und Mitbestimmung! Ein noch so guter Betriebsrat ist dagegen oft nur ein armseliger Kompromiss!

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz der BRD kann ein Betriebsrat, der das alleinige Recht auf (allerdings eingeschränkte) Mitbestimmung im Betrieb besitzt, in bestem Fall durch die Gewerkschaftsmitglieder im Betriebsrat selbst beeinflusst werden. Die Mitbestimmungsrechte einer aktiv und basisdemokratisch arbeitenden BGL sind wesentlich umfassender, und sie sind bereits in Gesetzen festgelegt. Für die Arbeit von Betriebsräten müssen die gesetzlichen Regelungen aber erst geschaffen werden.

Die Gewerkschaften fordern den Ausbau und die Sicherung der gewerkschaftlichen Rechte durch eine neue Verfassung, ein Betriebsgesetz, ein Gewerkschaftsgesetz und eine Überarbeitung des Arbeitsgesetzbuches. Konkret wird damit der gesetzliche Rahmen gefordert, der unserer neuen Lage gerecht wird und auch die Rechte der Betriebsräte regelt.

Noch gelten Gesetze, wonach betriebliche Entscheidungen - Bildung und Verwendung des Kultur- und Sozialfonds, des Prämienfonds, der BKV, Abschluss und Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen, Lohnforderungen, Leistungskennziffern und anderes - nur mit Zustimmung der zuständigen Gewerkschaftsleitung getroffen werden können. Für eine Übertragung dieser gewerkschaftlichen Rechte an Betriebsräte fehlt die gesetzliche Grundlage.

Konturen gemeinsamer Arbeit

Unter den jetzigen neuen Bedingungen muss die Betriebsbelegschaft selbständig nach ihren Vorstellungen über die Form der Interessenvertretung entscheiden. Die demokratische Wahl eines Betriebsrates, gegen die nichts einzuwenden ist, käme aber einer schwerwiegenden Kritik an der bisherigen Tätigkeit der Gewerkschaftsleitung gleich, die durch Inaktivität, Inkompetenz, Rücktritt oder Abwahl ein Vakuum in der Interessenvertretung verursacht haben müsste. Doch gerade der Januar 1990 hat gezeigt, wie engagiert die Gewerkschaft im VEB "8. Mai" jene Probleme gegenüber der Betriebsleitung vertreten und in Fluss gebracht hat, die eine weitere Existenz unseres Betriebes und die damit verbundene soziale Sicherung der Beschäftigten garantieren.

Nicht jede Aktion ist dabei immer ein Erfolg. Aber, was mit den beiden Belegschaftsversammlungen am 24. und 31. Januar in Fluss gekommen ist, zeigt doch schon deutliche Konturen zukünftiger gemeinsamer Arbeit und vermittelt die Hoffnung, dass es sich lohnt, mit einer starken Interessenvertretung im Rücken in diesem Betrieb seine Existenzgrundlage zu sehen.

Kein Entweder-Oder

Die Frage kann also nicht lauten: entweder BGL oder Betriebsrat. Betriebsräte sind eine legitime Form der Interessenvertretung, wenn sie demokratisch, von der Belegschaft des Betriebes gewählt werden. Aufgabe der Gewerkschaft ist es, den Betriebsrat entsprechend dem Organisationsverhältnis durch aktive Gewerkschaftsmitglieder zu stärken und eng mit ihm zusammenzuarbeiten. Es muss zu einem sinnvollen Miteinander kommen.

Von den Betriebsleitungen gebildete oder eingesetzte Betriebsräte als bequeme Zustimmungs- und Absicherungseinrichtung für Leitungsentscheidungen oder gar als Kampfmittel gegen die Gewerkschaft und zur Verdrängung der BGL aus den Betrieben haben keinerlei demokratische Legitimation und müssen mit gewerkschaftlichen Mitteln und den verbrieften Rechten bekämpft werden.

Ein Blick in das Betriebsverfassungsgesetz der BRD (1972) zeigt, dass die Rechte der Betriebsräte in einigen wichtigen Fragen eingeschränkt sind. So sind zum Beispiel die Betriebsräte zur Sozialpartnerschaft mit den Unternehmensleitungen verpflichtet. Maßnahmen des Arbeitskampfes (Streik) sind den Betriebsräten untersagt. Sie haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebes beeinträchtigt werden (Paragraph 74/2).

Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Unternehmer sind die Hauptform kollektiver Regelungen von Interessen der Arbeiter und Angestellten im Betrieb. Tarifvertragliche Regelungen dürfen nicht Gegenstand von Betriebsvereinbarungen sein. Die Tarifautonomie liegt einzig und allein bei den Gewerkschaften.

Es gibt also genug Gründe, den Rat der Kollegen des DGB zu befolgen, die Rechte der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen zu verteidigen, sie radikal und ausschließlich im Interesse der Mitglieder und Werktätigen wahrzunehmen, damit sie wieder Vertrauen zur Gewerkschaft fassen. Für neue, unabhängige Gewerkschaften, die den hemmenden Ballast der letzten Jahre abgeworfen haben, die handlungsfähig, engagiert und legitimiert die Interessenvertretung in allen Fragen, die die Arbeits- und Lebensbedingungen im Betrieb berühren, zu ihrer Sache machen, beginnen am 12. Februar 1990 die Wahlen in unserem Betrieb. Machen wir ernst und wählen unsere Interessenvertreter. Jeder wird dazu gebraucht, und jeder sollte dafür Verantwortung übernehmen.

BGL-Vorsitzender
Heinz L(...)

aus: Der Schwermaschinenbauer Nr. 3, 12. Februar 1990, 39. Jahrgang, unabhängige Zeitung der Werktätigen im VEB Großdrehmaschinenbau "8. Mai" Karl-Marx-Stadt, Herausgeber: Redaktionskollektiv im VEB Großdrehmaschinenbau "8. Mai" Karl-Marx-Stadt

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