Aufruf zur Ansprache

Leuna in der Hand seiner Werktätigen

Nach der Wende wird vielfach mit großer Besorgnis darüber gesprochen, wie es mit den volkseigenen Betrieben und speziell mit den Leuna Werken weitergehen soll. Ich bin der Meinung, dass es nicht richtig ist zu warten, was den Leuna-Werktätigen von anderer Stelle auferlegt wird. Stattdessen sollten sie selbst das Kombinat in ihre Verantwortung übernehmen. Dazu unterbreite ich nachfolgenden Vorschlag zur Diskussion und bitte, Meinungsäußerungen dazu der Redaktion des "Leuna-Echo" zu übergeben.

Friedrich P(...)

Vorschlag für die Umwandlung der Leuna-Werke in eine GmbH

Die Produktionsgesellschaft Leuna-Werke ist eine öffentliche Körperschaft, deren Vermögen sich zusammensetzt aus

1. Gesellschaftsanteilen der Werktätigen, 55 Prozent,

2. Staatseigentum der DDR, 45 Prozent.

Der Eigentumsanteil der Werktätigen bleibt immer 55 Prozent. Bei Kreditaufnahmen oder anderen geschäftlichen Aktionen wird ausschließlich der Anteil des Staatseigentums belastet.

Das Vermögen der Gesellschaft drückt sich aus in

1. den vorhandenen Grundmitteln,

2. den Umlaufmitteln zur Sicherung der Produktion und des Handels,

3. den Rücklagenfonds für, die erweiterte Reproduktion.

Der Rechtsanspruch

Da durch die Arbeit der Werktätigen ständig die Vermögenswerte für die Akkumulation geschaffen werden, ist es recht und billig, wenn sie mit unveräußerlichen Anteilen an diesem Vermögen beteiligt sind. Das bedeutet gleichzeitig, dass sie als Gesellschafter durch ihre gewählten Vertreter in allen Fragen der Leitung, der Produktion und des sonstigen Wirkens des Kombinates unmittelbar mitbestimmen.

Geleitet wird die Produktionsgesellschaft von einem Vorstand, der sich zusammensetzt aus:

1. den gewühlten Vertretern der Werktätigen,

2. durch den zuständigen Volkskammerausschuss oder/und anderen Volksvertretungen berufene fachkompetente Vertreter der wirtschaftskoordinierenden Einrichtungen des Staates.

Leitungsfragen

Der Vorstand wählt seinen Vorsitzenden, drei Stellvertreter und beruft die Geschäftsleitung, bestehend aus dem Generaldirektor, seinen drei Stellvertretern und dem Hauptbuchhalter. Innerhalb des Vorstandes sind drei Räte zu bilden, die jeweils von einem Stellvertreter des Vorsitzenden geleitet werden,

1. der Produktionsrat,

2. der kaufmännisch-ökonomische Rat,

3. der gesellschaftlich-wissenschaftliche Rat.

Jedem dieser Räte ist ein Stellvertreter des Generaldirektors zugeordnet. Der Vorstand legt den Rahmen für die Geschäftstätigkeit, die Zielstellungen und die Hauptkennziffern für die Hauptbereiche fest, stimmt die Vorhaben der staatlichen Planung ab und kontrolliert die Einhaltung der Festlegungen. Der Vorstand bestätigt die jährlichen Geschäftsberichte.

Demokratische Kontrolle

Die Tätigkeit des Vorstandes und der Geschäftsleitung wird kontrolliert durch einen Aufsichtsrat, der gebildet wird aus Vertretern der Gewerkschaft, Beauftragten der Staatsbank, Beauftragten der territorialen Volksvertretung. Er hat zu prüfen, ob die Beschlüsse des Vorstandes, die Geschäfts- und Finanztätigkeit des Kombinates im Rahmen der Gesetze vollzogen werden und dass Interessen der Werktätigen und des Territoriums nicht verletzt werden.

Der Generaldirektor vertritt gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden das Kombinat juristisch. Er ist dem Vorstand und dem Aufsichtsrat rechenschaftspflichtig. Mit Vollmacht des Vorstandes leitet der Generaldirektor die Geschäfte des Kombinates, beruft die Direktoren und legt deren Kompetenzen fest. Die Direktoren bedürfen für ihre Berufung der Zustimmung durch die für ihren Verantwortungsbereich zuständige Gewerkschaftsleitung sowie der Bestätigung durch den Vorstand.

Miteigentümerschaft

Die Summe der Anteile der Werktätigen entspricht, unabhängig von der Höhe des Nennwertes immer 55 Prozent Betriebsanteil. Die Anteile der Werktätigen (einschließlich Rentner) errechnen sich nach der Betriebszugehörigkeit. Sie werden buchhalterisch im Kombinat geführt und sind unveräußerlich an die Person gebunden. Für jedes Jahr ununterbrochene Betriebszugehörigkeit wird dem Anteilskonto des Werktätigen ein Nennwert von 1 000 Mark gutgeschrieben. Bis zum 5. Jahr Betriebszugehörigkeit bleibt dieser Anteil passiv. Ab fünftem Jahr wird er aktiviert, indem der Werktätige Stimmrecht als Gesellschafter erhält, und er, entsprechend dem Guthaben seines Anteilkontos, an der Gewinnausschüttung beteiligt wird. Der Nennwert ist die Verrechnungsgrundlage für die Gewinnanteile.

Wenn aus den Jahreseinnahmen alle Verpflichtungen gedeckt, die Zuführungen an die Fonds (z. B. Rücklagenfonds, Akkumulationsfonds, Kultur- und Sozialfonds, Umweltschutzfonds usw.) erfolgt, Steuern und Gewinnanteile an den Staatshaushalt abgeführt sind, ist der verbleibende Nettogewinn als Jahresendprämie (bezogen auf das Jahresgehalt bzw. den Jahreslohn) und als Gewinnausschüttung (entsprechend der Höhe der persönlichen Anteile) zu zahlen. Die Anteilskonten werden für die Zeit der beruflichen Tätigkeit im Kombinat mit jährlichen Zuführungen geführt. Sie bleiben im Rentenfall ohne Zuführungen, aber mit Stimmrecht erhalten. Die Gewinnausschüttungen werden mit dem Kontostand des Ausscheidens aus dem Arbeitsprozess bis zum Tode des Inhabers oder des hinterbliebenen Ehegatten weitergeführt. Danach wird das Konto zugunsten des Kombinates abgeschlossen.

Soziale Sicherung

Werktätige sind ab fünftem Jahr ihrer Tätigkeit in den Leuna-Werken als Gesellschafter unkündbar. Da Entlassungen nicht möglich sind, ist der Betrieb verpflichtet, in besonderen Problemsituationen den effektiven Einsatz der Werktätigen zu sichern (z. B. Umsetzungen, Umstrukturierungen, Umschulungen, Arbeitszeitverkürzungen u. a.).

Die Werktätigen werden in allen Arbeitsbereichen durch ihre Gewerkschaft vertreten. Die Gewerkschaften haben als demokratisches Regulativ ständig zur Tätigkeit der betrieblichen Leitungen zu wirken.

Aus dem Betrieb ausgeschiedene Werktätige, ob aus eigenem Willen oder auf Vorstandsbeschluss, verlieren damit auch ihre Rechte als Gesellschafter. Ihr Konto wird zu Gunsten des Kombinates aufgelöst. Im Falle einer Wiedereinstellung wird ein neues Anteilskonto eingerichtet. In Sonderfällen kann für zeitweiliges Ausscheiden vorab auf Antrag eine ruhende Teilhaberschaft vereinbart werden.

aus: Leuna Echo Nr. 15, 23.02.1990, 43. Jahrgang, Zeitung der Werktätigen des VEB Leuna-Werke "Walter Ulbricht", Herausgeber: Kombinatsleitung des VEB Leuna Werke


Aus dem Aufruf zur Aussprache:

Soziale Marktwirtschaft und wohin geht die Leuna-Reise?

Einige Gedanken zum Vorschlag über die Umwandlung des VEB Leuna-Werke in eine GmbH

Im "Leuna-Echo" Nr. 15 vom 23. Februar 1990 wurde ein Vorschlag des Kollegen P(...) zur Umwandlung unseres volkseigenen Betriebes in eine GmbH zur Diskussion gestellt. Die Vorbemerkungen des Verfassers dieses Vorschlages, aber auch der Vorschlag selbst machen es meines Erachtens erforderlich, hierzu einige Gedanken aus rechtlicher Sicht darzulegen.

VEB kein Eigentümer

In seiner Vorbemerkung vertritt Kollege P(...) die Meinung, "dass es nicht richtig ist, zu warten, was den Leuna-Weckern von anderer Stelle auferlegt wird" und die Werktätigen stattdessen selbst das Kombinat in ihre Verantwortung nehmen sollten. Diese Auffassung ist zunächst dahingehend voll und ganz zu unterstützen, sofern es heute mehr denn je darauf ankommt, an der Basis zu allen Problemen sachkundige Vorschläge beziehungsweise Entscheidungen zu treffen. Änderungen der Organisationsformen von Betrieben beziehungsweise Kombinaten und insbesondere des Eigentums können dagegen nicht allein durch Übernahme der Verantwortung der Leuna-Werker prinzipiell entschieden werden. Hierzu sind Entscheidungen "von anderer Stelle" in Gestalt der verfassungsmäßigen Staatsorgane (Volkskammer, Ministerrat) unerläßlich. Das folgt unter anderem daraus, dass die VEB nach dem geltenden Recht nicht originärer Eigentümer des Volkseigentums sind.

Vielmehr wurde den Betrieben das Volkseigentum vom Staat zur umfassenden Nutzung in Fondsinhaberschaft übergeben. Es handelt sich also nicht um ein betriebliches Kollektiveigentum. Demzufolge ist es auch nicht möglich, dass jeder VEB selbst nach Belieben das ihm anvertraute Volkseigentum in andere Eigentumsformen übertragen kann. Dies ist nur auf der Grundlage entsprechender Rechtsvorschriften möglich. Im Interesse der Ausprägung von echtem Eigentümerbewusstsein und damit auch der Erhöhung der Effektivität der wirtschaftlichen Tätigkeit ist es mit Einführung der sozialen Marktwirtschaft durchaus legitim, Formen der unmittelbaren Beteiligung der Werktätigen zu diskutieren und zukünftig auch zu ermöglichen.

Dies kann jedoch nur auf der Basis gesetzlicher Regelungen erfolgen, so dass der vom Verfasser des Vorschlages suggerierte Eindruck der sofortigen Realisierbarkeit unrealistisch ist.

Neue Satzung notwendig

Im Übrigen ist Kollege P(...) bereits in seiner Vorberechnung insofern ungenau, als er vom Kombinat spricht, aber offen lässt, was er darunter versteht. Unser Kombinat als juristische Person besteht aber aus einem Stammbetrieb einschließlich Betriebsteilen als auch einem Kombinatsbetrieb mit wiederum mehreren Betriebsteilen. Was die inhaltliche Seite des Vorschlages anbetrifft ist zunächst festzustellen, dass für GmbH wie auch für andere Kapital- und Personalgesellschaften klare Rechtsvorschriften existieren. Danach müssen bei der Gründung beziehungsweise Umwandlung dieser Gesellschaft aus bestehenden Betrieben eine Reihe von Kriterien eingehalten werden. Neben der bereits kurz dargestellten Problematik der Umwandlung des bisherigen Volkseigentums kommt der Bewertung (bei der Gründing von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung) des Vermögens besondere Bedeutung zu. Die hierzu von Kollegen P(...) gegebenen Erläuterungen sind insofern unvollständig, als neben den genannten Bestandteilen auch immaterielle Güter und Grund und Boden zum Vermögen gehören. Bei letzterem besteht das Problem jedoch zurzeit rechtlich darin, dass die VEBs nur Rechtsträger und nicht Eigentümer sind. Das ist zum Beispiel auch der Grund dafür, dass die VEBs gemäß der so genannten Joint-venture-VO vom 25. Januar 1990 (GBl I Nr. 4) bei der Gründung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung volkseigenen Grund und Boden zur Nutzung einbringen können, nicht aber als Eigentum. Da eine GmbH nach dem in der DDR geltenden GmbH-Gesetz von 1982 (ebenso wie zum Beispiel in der BRD) dadurch gegründet wird, dass die zukünftigen Gesellschafter vor dem Notar in einer notariellen Urkunde die Satzung der künftigen GmbH stellen, hätte der Vorschlag zur Folge, dass Tausende Gesellschafter derartige Satzungen vor dem Notar stellen müssten. Ebenfalls eine Reihe von derartigen Formvorschriften wäre bei Änderung der Satzung, die durch Neubegründung beziehungsweise Auflösung der Arbeitsrechtsverhältnisse von Werktätigen eintreten, zu realisieren.

Widerspruch: Anteile

Widersprüchlich sind weiterhin die Aussagen des Kollegen P(...) zu den Anteilen. Während er eingangs davon ausgeht, dass der Eingabenanteil der Werktätigen immer 55 Prozent bleibt, geht er an anderer Stelle davon aus, dass sich die Anteile der Werktätigen nach der Betriebszugehörigkeit errechnen und für jedes Jahr ununterbrochener Betriebszugehörigkeit eine Gutschrift zum Anteilskonto des Werktätigen in Höhe von 1 000 Mark erfolgen soll. Das bedeutet jedoch entweder eine Verschiebung der oben genannten Grundproportionen oder aber, dass die 55 Prozent bei der Gründung der GmbH noch nicht durch Gesellschafter repräsentiert werden. Beides ist nicht möglich.

Aus diesem Grunde ist die von Kollegen P(...) vorgeschlagene Umwandlung des VEB Leuna-Werke in eine GmbH aus rechtlichen und sachlichen Gründen weder jetzt noch später praktikabel.

Beteiligung möglich

Auch ich vertrete jedoch die Auffassung, dass die Einführung der sozialen Marktwirtschaft eine organisatorische und inhaltliche Änderung des Volkseigentums erfordert. Rechtlich, ökonomisch und technisch-organisatorisch begründete Varianten werden gegenwärtig von der Leitung des Kombinates erarbeitet. Wenn substantielle Ergebnisse vorliegen, wird die Belegschaft in formiert und das Mitbestimmungsrecht gesichert. Denkbar wäre meines Erachtens ein neu zu gestaltendes Staatseigentum, aber auch eine Aktiengesellschaft mit Beteiligung u. a. des Staates und der Werktätigen.

Allerdings müssen auch hierzu die genannten Grundvoraussetzungen geschaffen werden.

Werner P(...),
Kombinatsjustitiar

aus: Leuna Echo Nr. 17, 02.03.1990, 43. Jahrgang, Zeitung der Werktätigen des VEB Leuna-Werke "Walter Ulbricht", Herausgeber: Kombinatsleitung des VEB Leuna Werke

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